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Umsatzsteuer -

Honorare: Wann greift die Umsatzsteuer?

Wann greift die Umsatzsteuer bei Ausfallhonoraren nach Vertragsbeendigung? Der BFH hat hier steuerpflichtiges Entgelt von Schadenersatz abgegrenzt. Demnach stellt eine nach Kündigung eines Architektenvertrags zu zahlende Vergütung nur insoweit „Entgelt“ dar, als sie sich auf bereits erbrachte Leistungen bezieht. Eine weitergehende Entschädigung ist als nicht steuerbarer Schadenersatz einzuordnen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26.08.2021 (V R 13/19) entschieden, dass die nach Aufkündigung eines Architektenvertrags zu zahlende Vergütung nur in Höhe desjenigen Anteils der Umsatzsteuer unterliegt, der eine Entschädigung für tatsächlich bereits erbrachte Leistungen darstellt.

Eine darüber hinausgehende Entschädigung stellt einen nicht umsatzsteuerbaren Schadenersatz dar.

Sachlage im Streitfall

Der Kläger war als selbständiger Landschaftsarchitekt tätig. Er wurde mit der Gestaltung von Außenanlagen an zwei Schulen beauftragt, die in mehreren Bauabschnitten umgestaltet werden sollten.

Der Umbau der Außenanlagen einer Schule konnte jedoch mangels vorhandener Mittel nicht realisiert werden, weshalb der zuständige Landkreis den Architekten um die Ausstellung einer Schlussrechnung bat.

Mit dem Kläger wurde daraufhin eine Schlussvergütung bestehend aus einem Anteil für bereits erbrachte Leistungen sowie einem Ausfallhonorar für die vorzeitige Kündigung des Vertrags vereinbart.

Der Kläger behandelte das Honorar für die bereits erbrachten Leistungen als umsatzsteuerpflichtige Einnahme. Das Ausfallhonorar wurde jedoch als nicht umsatzsteuerbar behandelt.

Das Finanzamt würdigte das Ausfallhonorar hingegen als Gegenleistung für den Verzicht des Klägers auf die Erfüllung des Architektenvertrags und setzte auf diese Leistung ebenfalls entsprechend Umsatzsteuer fest.

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren vor dem Finanzgericht (FG) erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Der BFH sah die Revision des Klägers jedoch als begründet an und wies die Sache an das FG zurück.

Ausfallhonorar als nicht steuerbarer Schadenersatz

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

Voraussetzung für eine solche steuerbare Leistung ist, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert besteht.

Schadenersatzzahlungen oder andere Entschädigungen stellen daher kein umsatzsteuerbares Entgelt dar, da kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung und einer Leistung des Steuerpflichtigen besteht. Der Zahlende hat mit dieser Leistung lediglich einen aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Regelung eingetretenen Schaden auszugleichen.

Nach Auffassung des BFH liegt für das Ausfallhonorar keine konkrete Gegenleistung vor, sondern es handelt sich um einen Ersatz für entgangene Einnahmen. Da jedoch konkrete Abgrenzungskriterien vom FG nicht oder nur fehlerhaft herausgearbeitet worden sind, wurde die Sache an das FG zurückverwiesen.

Praxishinweis

Für die Beurteilung, ob ein nicht steuerbarer Schadenersatz oder ein steuerbares Entgelt vorliegt, ist zu prüfen, ob eine Leistung des Unternehmens erbracht wurde, die auf die Erlangung eines Entgelts gerichtet ist.

Dies bestimmt sich grundsätzlich nach dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis. Steuerpflichtige sollten somit insbesondere bei der vorzeitigen Aufkündigung von Verträgen prüfen, ob evtl. ein nicht steuerbarer Schadenersatz vorliegt.

BFH, Urt. v. 26.08.2021 - V R 13/19

Quelle: Christian Kappelmann, StB, M.A., Dipl.-Finw. (FH)

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