Der BFH hat klargestellt, dass es bei Ratenzahlung für die Entstehung der Umsatzsteuer auf die Leistungserbringung ankommt. Eine umsatzsteuerliche Teilleistung setzt demnach eine gesonderte Vereinbarung über wirtschaftlich teilbare Leistungen mit kontinuierlichem oder wiederkehrendem Charakter voraus. Die Vereinbarung einer Ratenzahlung begründet zudem keine „Uneinbringlichkeit“ nach § 17 UStG.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 31.01.2022 (V R 37/21 (V R 16/19)) entschieden, dass die Vereinbarung einer Ratenzahlung keine Korrektur i.S.d. § 17 Abs. 2 UStG begründet. Die Umsatzsteuer entsteht in diesen Fällen im Zeitpunkt der Leistungserbringung und nicht erst bei Bezahlung der jeweiligen Rate.
Sachlage im Streitfall
Die Klägerin war als Vermittlerin für eine GmbH im Rahmen eines Grundstückkaufvertrags tätig, wofür sie ein Vermittlungshonorar erhielt. Das vereinbarte Honorar sollte nach der Leistungserbringung in fünf Teilbeträgen innerhalb von fünf Jahren ausgezahlt werden.
Die Klägerin erstellte dazu Rechnungen über fünf Teilleistungen und rechnete diese jeweils anteilig mit Umsatzsteuer ab.
Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung ging das Finanzamt (FA) davon aus, dass die Leistung bereits im Zeitpunkt der Leistungserbringung vollständig zu versteuern sei, und korrigierte die Umsatzsteuerbescheide. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolgslos.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage jedoch überwiegend statt. Zwar ging das FG auch davon aus, dass die Leistungserbringung bereits im Zeitpunkt der Vermittlungsleistung erfolgt ist. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH sei jedoch von einer Uneinbringlichkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 1 UStG auszugehen.
Nachdem der BFH die Fragestellung im Streitfall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt hatte, sah dieser die Revision des FA als begründet an und hob das Urteil des FG auf.
Besteuerungszeitpunkt von Vermittlungsleistungen
Ist das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden, kommt es gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu einer sinngemäßen Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG.
Hiernach muss der Unternehmer, der einen steuerpflichtigen Umsatz i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG realisiert hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag berichtigen.
Diese Frage hatte der BFH auch dem EuGH zur Vorentscheidung vorgelegt. Dieser sah jedoch in dem Vorliegen einer Ratenzahlungsvereinbarung nicht die Uneinbringlichkeit des Kaufpreises, was eine Korrektur der Umsatzsteuer rechtfertigen würde.
Die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG entsteht somit bei der Berechnung nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.
Eine Ratenzahlungsvereinbarung begründet auch nicht das Vorliegen von Teilleistungen i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG. Diese liegen nur vor, wenn das Entgelt bei einer wirtschaftlich teilbaren Leistung separat vereinbart worden ist.
Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall
Die im Streitfall vereinbarte Ratenzahlungsvereinbarung begründet somit keine Korrektur der Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 2 UStG oder das Vorliegen von Teilleistungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG.
Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung erbracht wurde. Im Streitfall entsteht somit die Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Ausführung der Vermittlungsleistung. Die Ratenzahlungsvereinbarung hat keinen Einfluss auf die Steuerentstehung.
Praxishinweis
Das Urteil bestätigt die derzeitige Besteuerung von Leistungen, die in Raten gezahlt werden. Steuerpflichtige sollten sich darüber im Klaren sein, dass die Umsatzsteuerzahllast in derartigen Fällen bereits vollständig im Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung auf sie zukommt und somit entsprechende Liquidität vorhanden sein muss.
Allerdings hat der BFH für derartige Fälle bereits eine Gesetzesänderung angeregt, wonach bei vereinbarter Ratenzahlung die Umsatzsteuer erst im jeweiligen Zahlungszeitpunkt entstehen soll.
BFH, Urt. v. 31.01.2022 - V R 37/21 (V R 16/19)