Die Investmentsteuerreform (InvStRefG) bringt neben der grundlegenden Änderung des Besteuerungsprinzips bei Investmentfonds mit dem Jahreswechsel auch neue Regeln im Bereich der Umsatzsteuer. So wird die Steuerbefreiung von Investmentvermögen neu gefasst. Das BMF hat hierzu den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst. Auch die Prinzipien der Rechtsprechung des EuGH werden dabei umgesetzt.
Das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung zum 01.01.2018 bringt für Anleger von Investmentfonds viele Änderungen mit sich. Die Abkehr von der transparenten Besteuerung hin zur intransparenten Besteuerung hat beträchtliche steuerliche Auswirkungen bei Anlegern. Darüber hinaus erfordert die Neufassung der Investmentbesteuerung jedoch auch Änderungen der Gesetze, die Bezug auf das InvStG nehmen.
Durch das InvStRefG wurde ebenso der Wortlaut für die Umsatzsteuerbefreiung für die „Verwaltung von Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes“ des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG neu gefasst. Die dort aufgeführte Steuerbefreiung nimmt nunmehr Bezug auf die Verwaltung bestimmter nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) regulierter Investmentvermögen und nicht mehr wie bislang auf das gesamte InvStG.
Anpassung dient der Gleichbehandlung
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG dient der umsatzsteuerlichen Gleichbehandlung von Investmentanlagen und Direktanlagen. Dabei sollen Privatanleger mit ihren Anlagen in Investmentvermögen wie beispielsweise Wertpapier- oder Immobilien-Sondervermögen nicht stärker mit Umsatzsteuer belastet werden als im Fall der Direktanlage.
Zeitgleich beinhaltet die Neufassung der Steuerbefreiung von Investmentvermögen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach die Steuerbefreiung punktuell auf bestimmte nach dem KAGB regulierte Investmentvermögen erweitert wird.
Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und die Verwaltung von Alternativen Investmentfonds (AIF), die mit den OGAW vergleichbar sind, und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Die Vergleichbarkeit mit OGAW setzt voraus, dass die AIF einer vergleichbaren staatlichen Aufsicht wie die OGAW unterliegen. Und darüber hinaus sind in Übereinstimmung mit der EuGH-Rechtsprechung folgende Kriterien kumulativ zu erfüllen:
- AIF müssen den gleichen Anlegerkreis wie die OGAW ansprechen,
- AIF müssen den gleichen Wettbewerbsbedingungen wie die OGAW unterliegen,
- AIF-Anteilsrechte müssen an mehrere Anleger ausgegeben werden,
- der Ertrag der Anlage muss von den Ergebnissen der Anlage abhängen,
- die Anteilsinhaber müssen das Anrecht auf die vom AIF erzielten Gewinne haben und auch das Risiko tragen,
- die Anlage des gesammelten Vermögens muss nach dem Grundsatz der Risikomischung zum Zweck der Risikostreuung erfolgen.
Offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen sowie vergleichbare EU-Investmentvermögen und ausländische AIF können jedoch unabhängig von den in Nr. 1 bis 3 genannten Bestimmungen begünstigtes Investmentvermögen darstellen.
Darüber hinaus hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit einem weiteren Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Teil noch nicht berücksichtigte ergangene Rechtsprechung und redaktionelle Unschärfen beseitigt. Da dieses Schreiben jedoch ohne materiell-rechtliche Auswirkungen bleibt, sind somit keine Anwendungsregelungen erforderlich.
Praxishinweis
Die Finanzverwaltung passt mit diesen Schreiben ihre Sichtweise an die geänderten Rahmenbedingungen an und berücksichtigt auch die Rechtsprechung des EuGH. Steuerpflichtige sollten beachten, dass die Grundsätze dieses Schreibens bereits auf nach dem 31.12.2017 ausgeführte Umsätze anzuwenden sind. Für vor dem 01.01.2018 erbrachte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer für die Steuerfreiheit seiner Leistungen die Grundsätze dieses Schreibens unter Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 09.12.2015 - Rs. C-595/13 und auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL anwendet.
BMF-Schreiben v. 13.12.2017 - III C 3 - S 7015/16/10003
BMF-Schreiben v. 13.12.2017 - III C 3 - S 7160-h/16/10001
Quelle: Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper