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Einkommensteuer -

InvStG 2018: BMF klärt offene Fragen der Investmentsteuerreform

Mit einem aktuellen Anwendungsschreiben will das BMF zahlreiche Fragen von Anlegern und Finanzdienstleistern zur Investmentsteuerreform klären. Ab dem neuen Jahr ändern sich mit Inkrafttreten der Reform des Investmentsteuergesetzes (InvStG 2018) die Regeln für die Besteuerung von Investmentfonds grundlegend. Dabei sollen Übergangsvorschriften helfen, die gesetzlichen Vorgaben zur erfüllen.

Das Wirksamwerden der Investmentsteuerreform zum 01.01.2018 bringt für Anleger von Investmentfonds viele Änderungen mit sich. Die Abkehr von der transparenten Besteuerung hin zur intransparenten Besteuerung hat beträchtliche steuerliche Auswirkungen bei Anlegern. Auf Fondsebene unterliegen Erträge aus inländischen Quellen (z.B. Dividenden und Kompensationszahlungen) und inländische Immobilienerträge (z.B. Mieterträge und Veräußerungsgewinne) einer Körperschaftsteuer i.H.v. 15 % – zzgl. Solidaritätszuschlag bei Immobilienerträgen.

Die so versteuerten Erträge werden auf Ebene der Anleger erneut besteuert. Auf dieser Ebene unterliegt zusätzlich die sogenannte Vorabpauschale der laufenden Besteuerung. Zum Ausgleich für die Vorbelastung auf Fondsebene wird dem Anleger eine prozentuale Teilfreistellungsquote gewährt. Die Höhe der Freistellung hängt dabei vom Anlageschwerpunkt des Investmentfonds sowie der Anlegerkategorie ab.

Die Finanzverwaltung geht in ihrem Schreiben insbesondere auf folgende Punkte ein:

Angaben von Finanzinformationsdiensten

Für den Einbehalt der Kapitalertragsteuer dürfen die dazu verpflichteten Banken nicht auf die Daten von Finanzdienstleistern wie beispielsweise WM Datenservice vertrauen. Wer sich im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren der Hilfe von Finanzinformationsdienstleistern bedient, muss sich deren Verhalten zurechnen lassen und gegebenenfalls für einen unterlassenen Kapitalertragsteuerabzug haften.

Kapitalbeteiligungsquote bei Dach-Investmentfonds

Die Finanzverwaltung gewährt Erleichterungen bei der Ermittlung der Kapitalbeteiligungsquote bei Dach-Investmentfonds. So wird bis zum 30.06.2018 nicht beanstandet, wenn ein Dach-Investmentfonds zur Ermittlung seiner Kapitalbeteiligungsquote der Erklärung eines Ziel-Investmentfonds vertraut, dass Letzterer eine konkret benannte höhere Kapitalbeteiligungsmindestquote als 51 % bei Aktienfonds oder 25 % bei Mischfonds einhalten und sie bis zum 30.06.2018 in seinen Anlagebedingungen festlegen wird.

Hinterlegungsscheine auf Aktien

Die Finanzverwaltung hat bezüglich Hinterlegungsscheinen auf Aktien klargestellt, dass diese keine Kapitalbeteiligungen darstellen, da sie selbst keine Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind. Sie sind daher auch nicht bei der Ermittlung der Kapitalbeteiligungsquote zu berücksichtigen. Einnahmen aus derartigen Hinterlegungsscheinen auf inländische Aktien gelten jedoch als steuerbare inländische Beteiligungseinnahmen.

Änderung der Fondskategorie

Grundsätzlich gelten Investmentfondsanteile an dem Tag als veräußert, an dem sich die anwendbare Teilfreistellungsquote ändert. So kann ein Fonds als Mischfonds statt wie bisher als Aktienfonds eingeordnet werden, wenn sich seine Anlagebedingungen entsprechend ändern. Maßgebend für diese Veräußerungsfiktion ist hierbei der Tag, an dem die Änderung der Anlagebedingungen wirksam wird. Sollte die Änderung der Anlagebedingungen von einer Genehmigung durch eine Aufsichtsbehörde abhängig sein, so ist frühestens ab dem Tag der Genehmigung von einer wirksamen Änderung auszugehen.

Spezial-Investmentfonds ohne Transparenzoption

Bei der Ertragsermittlung ist auf Anlegerebene bei nicht ausgeübter Transparenzoption zunächst der volle inländische Bruttoertrag zu berücksichtigen, also die Beteiligungseinnahme einschließlich der gegenüber dem Spezial-Investmentfonds erhobenen Steuerabzugsbeträge. Dieser Bruttobetrag ist maßgebend für die Steuerbefreiung. Erzielt beispielsweise ein Spezial-Investmentfonds pro Anteil 100 € Dividendeneinnahmen und wählt er nicht die Transparenzoption, so werden nach Kapitalertragsteuerabzug 85 € pro Anteil an die Anleger ausgeschüttet. Bei einem Personenunternehmen als Anleger bleiben hingegen 60 % von 100 €, also 60 €, steuerfrei. Die steuerpflichtigen Erträge belaufen sich hier damit auf 40 €.

Praxishinweis

Die Finanzverwaltung reagiert mit diesem und weiteren geplanten Schreiben auf die unzähligen Fragen seitens der Fondsindustrie und Bankenverbände. Zentrale Aussage dabei: Investmentfonds werden Übergangsvorschriften eingeräumt, um die gesetzlichen Vorgaben zur erfüllen. Steuerpflichtige Anleger sollten jedoch insbesondere im Auge behalten, ob ihre Fonds die Anlagebedingungen entsprechend anpassen. Sollte dies nicht rechtzeitig geschehen, droht eine geänderte Freistellungquote und somit eine fiktive Veräußerung der Fondsanteile.

BMF, Schr. v. 08.11.2017 - IV C 1 - S-1980-1/16/10010 :010

Quelle: Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper