Der BFH hat in einem weiteren Urteil entschieden, dass es für einen Vorsteuerabzug ausreicht, wenn der leistende Unternehmer unter der Rechnungsadresse erreichbar ist - seine wirtschaftliche Tätigkeit muss er dort nicht ausüben. Die BFH-Richter haben zudem klargestellt, dass die Angabe des Ziellands als „Bestimmungsort“ für den Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht ausreicht.
Mit Urteil vom 13.06.2018 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, welche Anforderungen für eine Rechnung gelten. Dabei stellte er zum einen fest, dass es für den Vorsteuerabzug ausreichend ist, wenn der leistende Unternehmer unter der von ihm angegebenen Adresse erreichbar ist.
Zum anderen stellte der BFH fest, dass der Begriff „Bestimmungsort“ i.S.d. UStDV unionsrechtskonform nicht dahingehend auszulegen ist, dass bereits die Angabe des Ziellands ausreichend ist. Dieses Urteil erging im Zusammenhang mit der Rechtsprechungsänderung nach Vorlage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Nachgang zum EuGH-Urteil Geissel.
Im Streitfall handelte eine GmbH mit Kraftfahrzeugen und machte u.a. Vorsteuerbeträge aus Rechnungen eines weiteren Kfz-Händlers geltend. Das zuständige Finanzamt stellte fest, dass dieser Kfz-Händler unter der in den Rechnungen angegebenen Anschrift zwar einen statuarischen Sitz hatte, es sich dabei jedoch um eine Briefkastenadresse handelte. Somit seien die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG nicht erfüllt, da der leistende Unternehmer unter der betreffenden Anschrift lediglich postalisch erreichbar war.
Vollständige Anschrift als Voraussetzung des Vorsteuerabzugs
Nach der bisherigeren Rechtsprechung des BFH setzte das Merkmal einer vollständigen Anschrift in einer Rechnung die Angabe der zutreffenden Anschrift des leistenden Unternehmers voraus, unter der dieser seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. Die Angabe eines „Briefkastensitzes“ mit nur postalischer Erreichbarkeit reichte danach als vollständige Anschrift nicht aus.
Nach Ergehen des EuGH-Urteils Geissel und richtlinienkonformer Auslegung setzt der Vorsteuerabzug nun aber nicht mehr den Besitz einer Rechnung mit der Anschrift des leistenden Unternehmers voraus, unter der er seine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausübt. Vielmehr reicht jede Art von Anschrift aus, einschließlich einer Briefkastenanschrift, sofern der leistende Unternehmer unter dieser Anschrift in irgendeiner Weise erreichbar ist.
Angabe des Ziellands als Bestimmungsort nicht ausreichend
In diesem Zusammenhang hat der BFH außerdem entschieden, dass der Begriff „Bestimmungsort“ unionsrechtskonform nicht dahingehend auszulegen ist, dass die Angabe eines Ziellands ausreichend ist. Grundsätzlich können die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiung bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch weitere Pflichten festlegen.
Für die Beweisanforderungen, die gegenüber einem Lieferanten für den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen der Mehrwertsteuerbefreiung bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenständen gestellt werden dürfen, ist nach der Rechtsprechung des EuGH der jeweilige Mitgliedstaat verantwortlich. Denn die Bestimmungen in der MwStSystRL geben nicht konkret vor, welche Beweise ein Steuerpflichtiger erbringen muss, um diese Mehrwertsteuerbefreiung zu erhalten.
Der EuGH hatte bereits in einem anderen Fall entschieden, dass die MwStSystRL es zulässt, die Steuerbefreiung auf eine innergemeinschaftliche Lieferung zu versagen, wenn die Steuerverwaltung nicht die Gewissheit darüber hat, ob die Gegenstände tatsächlich den Liefermitgliedstaat verlassen haben.
Praxishinweis
Der BFH hat mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechungsänderung zu den Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs fortgesetzt. Darüber hinaus hat er entschieden, dass die Angabe des Ziellands nicht ausreicht, um den Nachweis für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung zu erbringen. Steuerpflichtige sollten künftig darauf achten, ihren Nachweispflichten nachzukommen, und u.a. die Anschrift des Abnehmers aufführen.
BFH, Urteil vom 13.06.2018 - XI R 20/14
Quelle: Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper