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Umsatzsteuer -

Rechnungen: Unberechtigter Steuerausweis und Berichtigungszeitraum

Welche Folgen haben Fehler beim Umsatzsteuerausweis in Rechnungen? Wann kann der Steuerbetrag nach § 14c UStG noch berichtigt werden? Nach dem BFH gilt: Wenn der Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, ist der aufgrund des unberechtigten Steuerausweises geschuldete Steuerbetrag für den Zeitraum zu berichtigen, in dem die Vorsteuer an das Finanzamt zurückgezahlt wurde.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 27.07.2021 (V R 43/19) entschieden, dass die vom Rechnungsaussteller aufgrund eines unberechtigten Steuerausweises geschuldeten Rechnungsbeträge gem. § 14c Abs. 2 UStG in dem Voranmeldungszeitraum zu korrigieren sind, in dem die Steuer tatsächlich an das Finanzamt (FA) zurückgezahlt wird.

Nicht maßgeblich sind der Zeitpunkt des Antrags auf Korrektur der Steuer sowie der Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung.

Sachlage im Streitfall

Die Klägerin hat in den Jahren 2006–2008 Rechnungen für nachweislich nicht erbrachte Leistungen an ihre eigene Kapitalgesellschaft ausgestellt. Diese hatte aus diesen Leistungen den Vorsteuerabzug vollständig geltend gemacht.

Nach einer Außenprüfung versagte das FA den Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen für die Rechnungsempfängerin. Diese zahlte die Steuerschuld nach dem Ende der Außenprüfung im Jahr 2010 zurück.

Im Jahr 2013 beantragte die Klägerin die Herabsetzung der Steuerschuld für das Jahr 2011, da sie gegenüber ihrer Gesellschaft berichtigte Rechnungen ausgestellt habe. Das FA lehnte den Antrag auf Änderung ab.

Nach erfolglosem Einspruch hatte auch die Klage vor dem Finanzgericht keinen Erfolg. Der BFH sah die Revision der Klägerin ebenfalls als unbegründet an.

Korrektur eines unberechtigten Steuerausweises

Hat ein Steuerpflichtiger auf einer Rechnung Umsatzsteuer ausgewiesen, obwohl er nicht dazu berechtigt war (weil er z.B. kein Unternehmer ist oder wie im Streitfall die Leistungen nicht erbracht hat), so schuldet er bis zu einer Korrektur der Rechnung die Umsatzsteuer gem. § 14c Abs. 2 UStG.

Dieser Steuerausweis kann jedoch gem. § 14c Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 UStG korrigiert werden, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist. Das bedeutet, dass die entsprechende Vorsteuer vom Rechnungsempfänger an das FA zurückgezahlt werden muss bzw. erst gar kein Vorsteuerabzug aus den streitigen Rechnungen geltend gemacht werden darf.

Die Berichtigung des nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldeten Steuerbetrags muss gesondert beim FA beantragt werden. Die Korrektur kann gem. § 14c Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG dann in dem Besteuerungszeitraum geltend gemacht werden, in dem die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt wurde, also der Rechnungsempfänger die Vorsteuer an das FA zurückgezahlt hat.

Auf den Zeitpunkt des Antrags oder den Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht an. Der BFH folgte auch ihrer Argumentation nicht, wonach es sich bei der Zustimmung des FA um einen Grundlagenbescheid handele, auf dessen Basis der entsprechende Umsatzsteuerbescheid erst geändert werden kann.

Praxishinweis

Stellt die Betriebsprüfung einen unrichtigen Steuerausweis gem. § 14c Abs. 1 UStG oder einen unberechtigten Steuerausweis gem. § 14c Abs. 2 UStG fest, so kann durch die Korrektur der entsprechenden Rechnung die zusätzliche Steuerbelastung wieder gemindert werden.

Steuerpflichtigen, denen der Vorsteuerabzug verwehrt worden ist, sollten sich schnellstmöglich mit dem Rechnungsempfänger über eine Korrektur der zugrundeliegenden Rechnung abstimmen.

Als schlussendlicher Schaden aus der Beanstandung der Betriebsprüfung verbleibt dann i.d.R. lediglich noch der Zinsschaden aus der zeitlichen Verzögerung zwischen Rechnungsausstellung und Korrektur der Rechnung.

BFH, Beschl. v. 27.07.2021 - V R 43/19

Quelle: Christian Kappelmann, Steuerberater, M.A. und Diplom-Finanzwirt (FH)

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