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Umsatzsteuer -

Rechnungen: Wann ist die Leistungsbeschreibung ausreichend?

Welche Leistungsbeschreibung ist in Rechnungen erforderlich, damit ein Vorsteuerabzug möglich ist? Der BFH hat die Rechtsprechung hierzu konkretisiert und die Anforderungen an die Leistungsbeschreibung gesenkt. Demnach sind die Voraussetzungen bereits erfüllt, wenn sich die Leistung durch die Angabe eines konkreten Orts und einer allgemeinen Leistungsbeschreibung eindeutig identifizieren lässt.

Mit Urteil vom 15.10.2019 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die inhaltlichen Voraussetzungen an eine Rechnung für den Vorsteuerabzug näher definiert. Es genügt demnach, wenn aus der Leistungsbeschreibung zusammen mit der Ortsangabe das konkrete Bauvorhaben identifiziert werden kann. Zudem ist kein gesonderter Leistungszeitraum anzugeben, wenn davon auszugehen ist, dass die Werklieferung oder Werkleistung im Monat der Rechnungsausstellung erfolgt ist.

Sachlage im Streitfall

Eine steuerpflichtige GmbH beanspruchte den Vorsteuerabzug aus zwei Rechnungen über in den Geschäftsräumen durchgeführte Trockenbauarbeiten sowie aus einer Rechnung über Gerüstbauarbeiten.

Nachdem das Finanzamt (FA) zunächst die Umsatzsteuererklärung antragsgemäß veranlagt hatte, wurde im Rahmen einer Außenprüfung festgestellt, dass im Zusammenhang mit den Trockenbauarbeiten weder ein Bauvertrag über die Arbeiten vorgelegt noch in den Rechnungen Aufmaße oder Leistungsbeschreibungen angegeben wurden. Ebenfalls mangelte es an der Angabe des Leistungszeitpunkts bei diesen Rechnungen.

Zusätzlich verwehrte das FA den Vorsteuerabzug aus der Rechnung für Gerüstbauleistungen, da der Rechnungsaussteller als Scheinunternehmer identifiziert wurde. Das FA versagte daraufhin den Vorsteuerabzug in einem geänderten Umsatzsteuerbescheid, wogegen die Steuerpflichtige Einspruch und nachfolgend Klage erhob.

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts (FG) teilweise auf und verwies das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsermittlung an das FG zurück.

Anforderungen an eine Rechnung

Grundsätzlich berechtigt nach § 14 Abs. 4 UStG eine Rechnung dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie u.a. folgende Angaben enthält:

  • Angabe des leistenden Unternehmers;
  • Art und Umfang der Leistung;
  • Zeitpunkt der Leistung, soweit dieser nicht mit dem Datum der Ausstellung der Rechnung identisch ist.

Sind diese Angaben in einer Rechnung oder in einem Dokument, welches zunächst anstelle der Rechnung eingereicht wird, nicht enthalten, ist auch eine spätere Rechnungskorrektur im Nachhinein nicht mehr möglich und der Vorsteuerabzug endgültig zu versagen.

Der leistende Unternehmer muss dabei auch aus der Rechnung zu erkennen sein oder es muss ein eindeutiges Auftrags- oder Vertretungsverhältnis zwischen dem Rechnungsaussteller und dem Subunternehmer vorliegen.

Im Streitfall wurde der Erbringer der Leistung weder von dem auf der Rechnung benannten Unternehmer beauftragt noch handelte er als sein Vertreter. Sein Name wurde lediglich ohne seine Kenntnis für die Rechnung verwandt, wodurch der tatsächlich leistende Unternehmer aus der Rechnung nicht zu erkennen war und kein Vertragsverhältnis zwischen diesen bestand.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH muss zudem die Identifizierung der erbrachten Leistungen durch alle Angaben in der Rechnung möglich sein. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) grenzte dies jedoch dahingehend ein, dass der Umfang und die Art der Dienstleistung erkennbar sein, die Leistung jedoch nicht erschöpfend beschrieben sein muss.

Abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des BFH, die Leistungsbeschreibungen wie „Trockenbau“ oder „Fliesenarbeiten“ nicht für ausreichend erachtete, ist eine Rechnung auch dann anzuerkennen, wenn im Zusammenhang mit der Ortsangabe eindeutig feststellbar ist, welche Tätigkeiten durchgeführt worden sind.

Zudem erübrigt sich die Angabe des Leistungszeitraums, wenn keine Zweifel daran bestehen, dass Rechnungsdatum und Leistungsdatum übereinstimmen.

Praxishinweis

Mit diesem Urteil hat der BFH die Rechtsprechung des EuGH weiter konkretisiert und die Anforderungen an die Leistungsbeschreibung gesenkt. Sobald sich die Leistung bereits durch Angabe des konkreten Orts und einer allgemeinen Leistungsbeschreibung eindeutig identifizieren lässt, sind demnach die Voraussetzungen erfüllt. Steuerpflichtige sollten jedoch in Zukunft – insbesondere bei Eingangsrechnungen – auf eine ausreichende Leistungsbeschreibung achten, um etwaigen Streitigkeiten in einer Betriebsprüfung zuvorzukommen.

BFH, Urt. v. 15.10.2019 - V R 29/19 (V R 44/16)

Quelle: Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper (zusammen mit Steuerberater und Dipl.-Finanzwirt Christian Kappelmann)