Wann sind Vermittlungsleistungen und Maklerprovisionen umsatzsteuerpflichtig? Wann ist von einer einheitlichen Leistung auszugehen? Der BFH hat für die Tätigkeit eines Klarierungsagenten („Schiffsmakler“) eine Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 UStG abgelehnt. Der BFH ging von einer einheitlichen Vermittlungsleistung aus, die sich auf eine Vielzahl noch nicht konkret bestimmter Umsätze bezieht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 18.01.2024 (V R 4/22) die Grundsätze zur Umsatzsteuerfreiheit im Zusammenhang mit der Schifffahrt weiter konkretisiert.
Sachverhalt im Besprechungsfall
Die klagende GmbH betrieb in den Streitjahren eine Seehafenspedition und erbrachte Leistungen im Zusammenhang mit der Klarierung (Schiffsabfertigung und -versorgung) von Seeschiffen.
Hierzu wurde ein Klarierungsagent beauftragt, der teilweise während der Liegezeit weitere Leistungen erbrachte. Der Klarierungsagent erhielt von der GmbH eine Vermittlungsprovision, über die getrennt nach den erbrachten steuerfreien und steuerpflichtigen Leistungen Gutschriften erteilt wurden.
Die Gutschriften wiesen Umsatzsteuer aus - auch soweit die Provision auf die Erbringung steuerfreier Umsätze berechnet wurde.
Mit dem Finanzamt entstand Streit darüber, ob ein Teil der Vermittlungsleistungen steuerfrei sei und die GmbH insoweit keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnte.
Das Finanzgericht wies die Klage der GmbH ab. Der BFH hingegen sah die Klage als begründet an.
Entscheidung im Besprechungsfall
Einleitend stellt der BFH klar, dass die GmbH eine einheitliche Vermittlungsleistung erbringt.
Deren Einheitlichkeit ergibt sich aus dem verfolgten Zweck, die Klarierung innerhalb der geplanten Liegezeit eines Seeschiffs durchzuführen und in dieser Zeit Schiff und Besatzung für die Weiterfahrt mit allen hierfür erforderlichen Leistungen zu versorgen.
Daher kam es dem jeweiligen Klarierungsagenten gerade darauf an, durch einen einzigen Vermittlungsakt dafür zu sorgen, dass alle erforderlichen Leistungen, für deren Erbringung ein bestimmter Hafendienstleister in Betracht kommt, erledigt wurden.
Welche Leistungen infolge der Vermittlung im Einzelnen zu erbringen waren, war im Zeitpunkt der Vermittlung nicht nur überwiegend unklar, sondern vor dem Hintergrund des Zwecks der Vermittlungsleistung (Gewährleistung einer reibungslosen Klarierung des Seeschiffs) für den Klarierungsagenten zudem von nachrangiger Bedeutung.
Die im Zeitpunkt der Vermittlung fehlende Konkretisierung der vermittelten Leistungen ist typisch für diese Art von Dienstleistung.
Ein Klarierungsagent (Schiffsmakler) stellt den Kontakt zu einem bestimmten Kunden her, so dass nur eine einzige Vermittlungsleistung vorliegt, nicht aber mehrere Einzelvermittlungen in Bezug auf eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen.
Diese Vermittlungsleistung ist auch nicht deshalb steuerfrei, weil es infolge der Vermittlung des geschäftlichen Kontakts zu einer Vielzahl verschiedener, zum Zeitpunkt der Vermittlung nach Art und Umfang noch nicht abschließend bestimmter Umsätze kommt, die sowohl steuerpflichtig als auch steuerfrei sein können.
Eine Aufteilung der Vermittlungsleistung in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Teil kommt grundsätzlich nicht in Betracht, so dass der GmbH der vollständige Vorsteuerabzug zu gewähren ist.
Praxishinweis
Der BFH hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass ein Schiffsmakler, der den Kontakt zu einem bestimmten Kunden herstellt, nur eine einzige Vermittlungsleistung erbringt, nicht aber mehrere Einzelvermittlungen in Bezug auf eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen.
Diese Vermittlungsleistung ist nicht umsatzsteuerfrei, wenn es infolge der Vermittlung des geschäftlichen Kontakts zu einer Vielzahl verschiedener, zum Zeitpunkt der Vermittlung nach Art und Umfang noch nicht abschließend bestimmter Umsätze kommt, die sowohl steuerpflichtig als auch steuerfrei sein können.
BFH, Urt. v. 18.01.2024 - V R 4/22