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Umsatzsteuer -

Umsatzsteuerpflicht für nachträgliche Zusatzvergütungen 

Wann sind Zusatzvergütungen umsatzsteuerpflichtig? Der BFH hat für den Nachvergütungsanspruch von Urhebern („Fairnessausgleich“) entschieden, dass reichweitenabhängige Zusatzvergütungen in direktem Zusammenhang zu den Leistungen aus dem ursprünglichen Vertragsverhältnis stehen und die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer auch dann nachträglich erhöhen können, wenn die Zahlung durch Dritte erfolgt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 08.05.2024 (XI R 16/20) entschieden, dass Zusatzvergütungen, die nachträglich für die Überlassung eines Drehbuchs aufgrund bestimmter erreichter Erfolgsmarken ausgezahlt werden, als nachträgliche Erhöhung des Entgelts als eine steuerbare Leistung gelten und somit nachträglich die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer erhöhen. 

Der unmittelbare Zusammenhang besteht aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung des nachträglichen Entgelts unabhängig davon, auf wen die Rechte zwischenzeitlich übertragen wurden.

Sachlage im Streitfall

Der Kläger ist ein Drehbuchautor, der im Jahr 1998 und 2000 Drehbuchverträge abgeschlossen und umfassende Nutzungsrechte an die jeweiligen Produktionsfirmen übertragen hat. 

Diese veräußerten die Rechte an verschiedene TV-Sender weiter. 2014 wurden neue Vergütungsregeln beschlossen, die auch rückwirkend galten und Zusatzvergütungen für Drehbuchautoren bei Erreichen bestimmter Reichweiten vorsahen. 

Der Kläger profitierte hiervon und stellte daraufhin Rechnungen über nachträgliche Vergütungen für seine früheren Arbeiten. Die Beträge wurden von den Sendern bezahlt, jedoch nicht der Umsatzsteuer unterworfen.

Das Finanzamt (FA) betrachtete die Zahlungen als steuerpflichtige Entgelte und setzte die Umsatzsteuer entsprechend fest. In seinem Einspruch argumentierte der Kläger, dass die Zahlungen keine Entgelte für steuerbare Leistungen seien, sondern angemessene Beteiligungen am wirtschaftlichen Erfolg seiner Werke. 

Das Finanzgericht (FG) bestätigte die Ansicht des FA, dass es sich bei den Zahlungen um steuerbare Entgelte von dritter Seite handele. Auch der BFH sah die Revision der Klägerin als unbegründet an und wies diese daher zurück.

Umsatzsteuerliche Behandlung von Entgelten von dritter Seite

Zum Entgelt für eine Leistung gehört nicht nur alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, sondern auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt. 

Dementsprechend ist alles Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder gem. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG a.F. von einem Dritten erhält. 

Damit gehören auch nach der Erbringung der Leistung gewährte Vorteile zur Bemessungsgrundlage. Eine Gegenleistung wird für eine Leistung gewährt, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht.

Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall

Der BFH folgte daher der Einschätzung des FG, dass es sich bei der reichweitenabhängigen Zusatzvergütung um Entgelt von dritter Seite i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG a.F. gehandelt hat. 

Bei Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall bestehe zwischen der Leistung des Drehbuchautors und der nachträglichen Gewährung der Zusatzvergütung ein unmittelbarer Zusammenhang. 

Der Urheber eines Werks hat nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG die Möglichkeit, den Dritten, auf den die Rechte zur Nutzungsüberlassung übertragen worden sind, unmittelbar in Anspruch zu nehmen oder mit diesem einen weiteren Vergütungsvertrag abzuschließen. 

Aus der gesetzlichen Verpflichtung ergibt sich der unmittelbare Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Überlassung des Drehbuchs und der Gewährung des nachträglichen Entgelts. 

Die Vergütung des Dritten wirkt unmittelbar auf die ursprüngliche Einräumung des Nutzungsrechts an den Drehbüchern zurück. Die Zahlung von dritter Seite ergibt sich lediglich aus dem Umstand, dass die Rechte an den Drehbüchern von dem ursprünglichen Erwerber weiter übertragen wurden. 

Die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung eines leistungsabhängigen Entgelts an den Drehbuchautor besteht jedoch unabhängig davon, auf wen die Rechte zwischenzeitlich übertragen worden sind. 

Dementsprechend besteht auch bei Zahlung eines Dritten aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung der unmittelbare Zusammenhang zur ursprünglichen Gewährung der Nutzungsentgelte. 

Die nachträgliche Zahlung führt somit zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 UStG. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG ist jedoch nach Ansicht des BFH nicht zu beanstanden.

Praxishinweis

Der BFH hatte im Streitfall zu entscheiden, ob es sich bei der erfolgsabhängigen nachträglichen Vergütung für einen Drehbuchautor um eine unabhängige nachträgliche Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg handele oder das Entgelt doch ein Vergütungsbestandteil der ursprünglichen Leistung darstellt, auch wenn diese von dritter Seite gezahlt wird. 

Er kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung, die unabhängig voneinander für den ursprünglichen Erwerber oder spätere Eigentümer der Nutzungsrechte galt, der unmittelbare Zusammenhang zu der ursprünglichen Leistung gegeben war.

BFH, Urt. v. 08.05.2024 - XI R 16/20

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