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Verfahrensrecht -

Elektronische Kassen: Übergangsfrist für die technische Sicherheitseinrichtung

Ab dem kommenden Jahr gelten für elektronische Aufzeichnungen und Kassensysteme neue rechtliche Vorgaben. Manipulationen sollen dabei v.a. mit der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung „TSE“ verhindert werden. Entsprechend ausgerüstete Kassensysteme sind aber bislang noch nicht flächendeckend verfügbar. Das BMF hat deshalb eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.09.2020 erlassen.

Zur Beseitigung und Minimierung von Manipulationsmöglichkeiten werden ab dem 01.01.2020 neue und strengere Regelungen für die Nutzung elektronischer Kassensysteme eingeführt. Dadurch will der Gesetzgeber eine verlässliche Grundlage für eine einheitliche Besteuerung schaffen.

Der Einsatz einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) soll sicherstellen, dass sämtliche digitalen Grundaufzeichnungen protokolliert werden und eine nachträgliche Manipulation nicht mehr möglich ist.

Einführung des § 146a AO

Mit Einführung der Regelungen über die elektronischen Aufzeichnungssysteme gem. § 146a AO versucht der Gesetzgeber, Manipulationsmöglichkeiten zu reduzieren. Infolge dessen müssen alle elektronischen Aufzeichnungssysteme ab dem 01.01.2020 über eine zertifizierte TSE verfügen. Diese besteht aus drei Bestandteilen:

  • einem Sicherheitsmodul,
  • einem Speichermedium und
  • einer digitalen Schnittstelle.

Die technischen Anforderungen an das zertifizierte TSE werden gem. § 146a Abs. 3 Satz 3 AO i.V.m. § 5 Abs. 1 Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) konkretisiert.

Das BSI hat gem. § 5 KassenSichV in Zusammenarbeit mit dem BMF technische Richtlinien erstellt, welche die technischen Anforderungen an das Sicherheitsmodul, das Speichermedium und die einheitliche digitale Schnittstelle des elektronischen Aufzeichnungssystems festlegen.

Zeitlicher Anwendungsbereich und Übergangsfristen

Nach den Anwendungsvorschriften zu § 146a AO gelten die Regelungen des § 146a AO erstmals für Kalenderjahre, welche nach dem 31.12.2019 beginnen. Allerdings gibt es für Registrierkassen, welche nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden, eine Übergangsregelung.

Diese gilt dann, wenn sie die Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.2010 erfüllen, aber bauartbedingt nicht aufrüstbar sind, so dass sie die Anforderungen gem. § 146a AO nicht erfüllen. Diese dürfen weiterhin bis zum 31.12.2022 verwendet werden, allerdings nur, wenn die Nachweise der Voraussetzungen vorliegen. Diese sind der Systemdokumentation beizufügen und können beispielsweise durch eine Bestätigung des Kassenherstellers erbracht werden.

Anwendungsschreiben des BMF

Bereits mit dem Schreiben vom 17.06.2019 hatte das BMF zu dem neu eingeführten § 146a AO Stellung genommen und ist dabei u.a. auf die neu normierten Mitteilungspflichten ab dem 01.01.2020 und die neue Belegausgabepflicht eingegangen.

Nach den neuen Mitteilungspflichten sind aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems dem zuständigen Finanzamt innerhalb der Monatsfrist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck mitzuteilen.

Die Anforderungen an die Belegausgabepflicht hat das BMF ebenfalls konkretisiert. Demzufolge kann ein Beleg elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden, wobei eine elektronische Bereitstellung des Belegs der Zustimmung des Kunden bedarf. Nach dem Anwendungserlass muss eine elektronische Zurverfügungstellung jedoch in einem standardisierten Datenformat wie beispielsweise JPG, PNG oder PDF erfolgen.

Aufgrund der Tatsache, dass bislang kaum zertifizierte Sicherheitssystems auf dem Markt verfügbar sind und ein flächendeckender Einsatz zum 01.01.2020 keinesfalls erfolgen kann, hat das BMF nun eine Nichtbeanstandungsregelung veröffentlicht. Demnach sind die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen.

Zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme i.S.d. § 146a AO wird jedoch nicht beanstandet, wenn die elektronischen Aufzeichnungssysteme bis zum 30.09.2020 noch nicht über eine zertifizierte TSE verfügen sollten. Ebenfalls wird bis zur Implementierung der zertifizierten TSE, längstens jedoch bis zum 30.09.2020, von der Mitteilung gem. § 146a Abs. 4 AO abgesehen.

Praxishinweis

Das BMF hat sich mit der Nichtbeanstandungsregelung den tatsächlichen Umständen angepasst. Es ist nicht möglich, die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, da diese Systeme gar nicht verfügbar sind, deshalb dürfen auch keine Sanktionen erfolgen. Steuerpflichtige sollten dennoch versuchen, schnellstmöglich aufzurüsten. Ob das BMF noch eine weitere Verlängerung gewähren wird, kann derzeit nicht abgeschätzt werden.

BMF, Schreiben v. 06.11.2019 (koordinierter Ländererlass) - IV A 4 - S-0319/19/10002 :001

Quelle: Volker Küpper, Steuerberater, Dipl.-Volkswirt