Wann müssen Vereine für die Förderung des Sports als gemeinnützig anerkannt werden? Der BFH hat für einen Schießsport-Verein, der insbesondere das IPSC-Schießen („International-Practical-Shooting-Confederation“) betreibt, die satzungsmäßige Gemeinnützigkeit festgestellt. Der BFH stellt sich damit gegen die Ansicht der Finanzverwaltung. Das Urteil könnte auch für Schützenvereine Bedeutung haben.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27.09.2018 entschieden, dass ein Verein, dessen Zweck in der Förderung des Schießsports, insbesondere des International-Practical-Shooting-Confederation (IPSC)-Schießens besteht, die satzungsmäßigen Anforderungen an die Feststellung der Gemeinnützigkeit erfüllt. Dabei hat der BFH entgegen der allgemeinen Verwaltungsanweisung der Finanzverwaltung entschieden.
Sachlage im Streitfall
Im aktuellen Fall beantragte ein Verein zur Förderung des Schießsports, insbesondere des IPSC-Schießens und sonstigen Schießens, die gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Gemeinnützigkeit. Das zuständige Finanzamt (FA) lehnte den Antrag ab, da es sich beim IPSC-Schießen um keine die Allgemeinheit fördernde Sportart handle.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das angerufene Finanzgericht Niedersachsen (FG) dem Verein recht und verpflichtete das FA, die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen festzustellen. Dabei stellte das FG fest, dass das IPSC-Schießen eine Förderung des Sports i.S.d. § 52 Abs. 2 Nr. 21 Satz 1 AO darstelle und nicht als allgemein schädlich einzuordnen sei.
Der in Revision angerufene BFH bestätigte das Urteil des FG und wies die Klage des FA als unbegründet zurück.
Gemeinnützige Zwecke
Grundsätzlich ist eine Körperschaft, die gemeinnützige Zwecke verfolgt, als gemeinnützig anzuerkennen. Gemeinnützige Zwecke liegen dabei vor, wenn die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos gefördert werden soll. Als Förderung der Allgemeinheit gelten dabei beispielsweise:
- die Förderung von Wissenschaft und Forschung,
- die Förderung der Religion,
- die Förderung des Tierschutzes oder auch
- die Förderung des Sports.
Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen wird auf Antrag der Körperschaft gesondert festgestellt.
Sport
Nach der Rechtsprechung des BFH umfasst der Begriff „Sport“ solche Betätigungen, die die allgemeine Definition des Sports erfüllen und der körperlichen Ertüchtigung dienen.
Vorausgesetzt wird daher eine körperliche, über das ansonsten übliche Maß hinausgehende Aktivität, die durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen oder durch eine persönlich zurechenbare Kunstbewegung gekennzeichnet ist. Eine Ausführung eines Spiels in Form von Wettkämpfen und unter einer besonderen Organisation allein macht die Betätigung allerdings noch nicht zum Sport.
Das IPSC-Schießen erfüllt nach Ansicht des BFH beide Alternativen der körperlichen Ertüchtigung. Zum einen erfordert es im Hinblick auf das schnelle Durchlaufen des Parcours äußerlich zu beobachtende körperliche Anstrengungen und in Bezug auf die dem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegung (präzise Schussabgabe) auch Geschick im Umgang mit der Waffe, Konzentrationsfähigkeit und Körperbeherrschung.
Darüber hinaus fördere das IPSC-Schießen als „Sport“ zugleich das Wohl der Allgemeinheit und die Satzung verstoße weder gegen die Grundrechte noch gegen die allgemeine Rechtsordnung, denn das IPSC-Schießen stelle keine kriegsähnlichen Situationen nach und sei auch nicht mit einem Häuserkampf oder einem kampfmäßigen Schießen vergleichbar.
Das IPSC-Schießen unterscheide sich insoweit von Paintball/Gotcha derart, dass die von der Finanzverwaltung vorgenommene Gleichstellung nicht gerechtfertigt sei. Ferner ist der Verein Mitglied eines als gemeinnützig anerkannten Bundesverbandes, dessen Sportordnung mit dem ISPC-Schießen als Bestandteil vom Bundesverwaltungsamt ausdrücklich genehmigt wurde.
Praxishinweis
Der BFH hat mit diesem Urteil eine spannende Entscheidung entgegen der allgemeinen Verwaltungsanweisung der Finanzverwaltung im Bereich des Sportschießens gefällt. Diese Entscheidung dürfte aber auch Bedeutung für die Beurteilung von Schützenvereinen haben. Betroffene Vereine sollten sich bei ablehnenden Entscheidungen auf diese Rechtsprechung des BFH berufen.
BFH, Urt. v. 27.09.2018 - V R 48/16
Quelle: Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper