Welche steuerlichen Grundsätze gelten, wenn Geschäftspartner oder Arbeitnehmer auf Firmenkosten Sportveranstaltungen besuchen? Das Finanzgericht Bremen hat erläutert, wie die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG beim Besuch von Fußballspielen greift. Dabei hat das Gericht Freizeitbeschäftigung von betrieblicher Veranlassung abgegrenzt. Unterschiede bestehen zwischen Business Seats und VIP-Logen.
Das Finanzgericht Bremen (FG) hat entschieden, dass die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Geschäftspartner keine weitere eigenständige Einkunftsart begründet und somit keinen sonstigen originären Steuertatbestand darstellt. Das Pauschalieren der Einkommensteuer ist lediglich eine andere Erhebungsform.
Der Besuch von Bundesligafußballspielen führt bei Geschäftspartnern bzw. Arbeitnehmern zu steuerpflichtigen Einnahmen bei der für diese jeweils maßgeblichen Einkunftsart. Die Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer ist regelmäßig nicht um einen Anteil für Werbeaufwand zu kürzen. Die Anwendung der Pauschalversteuerung scheidet nur dann aus, wenn (noch) keine geschäftliche Beziehung zwischen dem Zuwendenden und dem Empfänger besteht und ein Vertragsverhältnis (erst) angebahnt werden soll.
Im konkreten Fall hatte eine GmbH jeweils fünf Business Seats für Spiele eines Bundesligavereins erworben. Dabei waren folgende Leistungen enthalten:
- Vorkaufsrecht auf Sonderspiele,
- Zutritt zum VIP-Club ab zwei Stunden vor Spielbeginn und bis zwei Stunden nach Spielende,
- Parkplätze sowie
- Hostessenservice.
Die Karten wurden sowohl von eigenen Arbeitnehmern als auch von Geschäftspartnern bzw. deren Arbeitnehmern genutzt, die teilweise durch ihren Ehepartner begleitet wurden. Die GmbH sah einen Teil der Aufwendung als Werbung an und nahm nur eine anteilige Pauschalversteuerung vor. Nach einer Außenprüfung wurden die bislang nicht berücksichtigten Aufwendungen für die Eintrittskarten nach § 37b Abs. 1 EStG nachversteuert und die entsprechenden Lohnsteuern und Folgeabgaben festgesetzt. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren bestätigte das FG die Auffassung des Finanzamts und wies die Klage als unbegründet zurück. Die Revision ließ es dabei nicht zu.
Grundsätze der Pauschversteuerung
Alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden und nicht in Geld bestehen, können pauschal mit 30 % versteuert werden.
Dabei kommt eine Pauschalierung nur für solche betrieblich veranlassten Zuwendungen in Frage, die beim Empfänger zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen, da die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG keine weitere eigenständige Einkunftsart und keinen sonstigen originären (Einkommen-)Steuertatbestand begründet. Die pauschalierende Besteuerung ist lediglich eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer.
Das Überlassen der Dauerkarten für Bundesligaspiele stellt sowohl bei Arbeitnehmern wie auch bei Geschäftspartnern betrieblich veranlasste Zuwendungen dar, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden. Sofern keine geschäftliche Beziehung zwischen dem Zuwendenden und dem Empfänger besteht und ein Vertragsverhältnis erst angebahnt werden soll, ist eine Pauschalversteuerung ohnehin nicht möglich.
Besuch eines Bundesligaspiels ist Freizeitbeschäftigung
Der Stadionbesuch stellt bei den betreffenden Arbeitnehmern Arbeitslohn dar. Denn es sind nur solche Vorteile kein Arbeitslohn, bei denen nach objektiver Würdigung aller Umstände der verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht und ein mögliches eigenes Interesse, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann. Der Besuch eines Bundesliga-Fußballspiels stellt regelmäßig eine Freizeitbeschäftigung mit einem hohen Erlebniswert dar. Dies gilt auch dann, wenn die Besuche der Spiele zu Repräsentations- und Werbezwecken durchgeführt werden und keine Verpflichtung zur Teilnahme an den Stadionbesuchen besteht.
Der Vorteil durch den Stadionbesuch stellt sowohl bei den betreffenden Geschäftspartnern als auch bei deren Arbeitnehmern steuerpflichtige Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit bzw. aus nichtselbständiger Tätigkeit dar.
Praxishinweis
Das FG hat mit diesem Urteil die steuerliche Behandlung von Business Seats klargestellt. Grundsätzlich liegt bei deren Nutzung eine Freizeitbeschäftigung vor, wenn nicht ein besonderes betriebliches Interesse besteht. Ein gemeinsamer Besuch mit Geschäftspartnern reicht als betriebliche Veranlassung nicht aus. Das FG hat zum einen hervorgehoben, dass auch die Bemessungsgrundlage für die pauschale Einkommensteuer nicht um einen Anteil für Werbeaufwand zu kürzen ist.
Zum anderen sind die Ausführungen aus dem BMF-Schreiben über die ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen von VIP-Logen laut FG nicht auf die Behandlung von Business Seats übertragbar, da hier die in VIP-Logen üblichen Werbeleistungen wie Werbung über Lautsprecheransagen, auf Videowänden oder in Vereinsmagazinen nicht vorliegen.
FG Bremen, Urt. v. 21.09.2017 - 1 K 20/17
Quelle: Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper