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Verfahrensrecht -

Klagebefugnis bei Streit über Gewinn einer Personengesellschaft

Ist die Personengesellschaft oder der Gesellschafter bei Streit über die festgestellte Höhe des Gesamthandsgewinns klagebefugt? Nach dem BFH kann in diesen Fällen nur die Gesellschaft selbst klagen. Demnach ergibt sich eine Klagebefugnis des Gesellschafters auch nicht daraus, dass ihm der Gewinn alleine zugerechnet wurde. Etwas anderes gilt insbesondere bei Streit um das Sonderbetriebsvermögen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil vom 23.01.2020 (IV R 48/16) dazu Stellung genommen, ob ein Gesellschafter einer Personengesellschaft gegen die Feststellung des Gewinns der Gesellschaft in einem Feststellungsbescheid klagebefugt ist.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Der Kläger A ist Kommanditist der A-SE & Co. KG. A war ursprünglich mit 62 % an der KG beteiligt und hatte davon einen Teil an die S-AG veräußert. Für die restlichen Anteile bestand eine Putoption des A gegenüber der S-AG. Später erwarb A einen Teil des Anteils von der S-AG zurück. Mit dem Kaufpreis war auch ein Verzicht auf die Putoption abgegolten.

A behandelte den Verzicht als Vorgang im Privatvermögen und als steuerfrei, weil er von keinem privaten Veräußerungsgeschäft ausging, da die Jahresfrist überschritten gewesen war. Das Finanzamt (FA) ging hingegen von einem entgeltlichen Verzicht auf die Putoption und einem Gewinn aus Gewerbebetrieb aus.

Daher erhöhte das FA den Gesamthandsgewinn der KG entsprechend und rechnete diesen Betrag ausschließlich dem A zu. Einspruch und Klage blieben erfolglos, der BFH sah dies teilweise anders.

Klagebefugnis des Klägers

Gegen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen kann im Grundsatz nur die Personengesellschaft im eigenen Namen, vertreten durch ihre Geschäftsführer, Klage erheben, obwohl sich dieser Bescheid inhaltlich an die einzelnen Gesellschafter als Inhaltsadressaten richtet.

Für die Dauer des Bestehens der Gesellschaft wird damit ein Teil der Klagebefugnis der Gesellschafter auf die Gesellschaft verlagert. Den Gesellschaftern selbst steht ein eigenes Klagerecht gegen solche Feststellungsbescheide nur in den Fällen zu, in denen die Voraussetzungen gem. § 48 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 FGO vorliegen.

Nach der hier in Betracht kommenden Regelung gem. § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO steht einem Gesellschafter die Klagebefugnis zu, wenn es sich im Streitfall um eine Frage handelt, die diesen Gesellschafter persönlich betrifft. Diese Voraussetzung ist nicht bereits dann erfüllt, wenn die gesondert und einheitlich festgestellten Besteuerungsgrundlagen eine Bedeutung für die Besteuerung des Gesellschafters haben.

Dem Zweck des Gesetzes entspricht es vielmehr, nur die Gesellschaft selbst als klagebefugt zu betrachten, wenn Uneinigkeit über die Qualifikation und/oder die Höhe der gemeinschaftlich erzielten Einkünfte besteht.

Kennzeichen der persönlichen Streitfrage ist, dass sie nicht dem Bereich der gemeinschaftlichen Einkunftserzielung, sondern – wie beispielsweise die Frage über das Vorliegen oder die Höhe von Sonderbetriebseinnahmen – der eigenen Sphäre des Gesellschafters zugeordnet ist.

Da Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ausschließlich der festgestellte Gesamthandsgewinn der KG ist, hätte eine Klage nur von der KG selbst erhoben werden dürfen. A stand daneben keine eigene Klagebefugnis zu. Das ihm der streitige Teil des Gesamthandsgewinns alleine zugerechnet wurde und sich deshalb die Feststellung im Ergebnis nur auf ihn selbst auswirken konnte, reicht für eine Klagebefugnis nicht aus.

Auch gem. § 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO kann sich eine Klagebefugnis des A nicht ergeben. Danach ist, wenn es im konkreten Streitfall darum geht, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder klagebefugt, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird.

Allerdings macht A nicht geltend, dass der Gewinn aus der Glattstellung der Option ganz oder teilweise anderen Gesellschaftern zuzurechnen ist, sondern dass aus dem Vorgang dem Grunde nach ein Gesamthandsgewinn nicht entstanden ist.

Mit der Einräumung einer Klagebefugnis für die Gesellschaft, unter gleichzeitiger Einschränkung der Klagebefugnis für die Gesellschafter in Bezug auf Grund und Höhe des Gesamthandsgewinns, ist nach Ansicht des BFH keine Verletzung des Grundsatzes effektiven Rechtsschutzes verbunden. Durchgreifende Gründe gegen diese Auslegung gem. § 48 FGO kann der BFH nicht erkennen.

Heilungsmöglichkeiten der fehlenden Klagebefugnis

Das Fehlen der Klagebefugnis kann nicht durch die Genehmigung eines Klagebefugten geheilt werden. Allerdings kann die von einem vollmachtlosen Vertreter erhobene Klage von dem Vertretenen genehmigt und dadurch die Zulässigkeit noch nach Klageerhebung und Ablauf der Klagefrist bewirkt werden.

Ein solcher Fall liegt u.a. auch dann vor, wenn ein nicht allein vertretungsbefugter Geschäftsführer für die Gesellschaft unter Berufung auf die Klagebefugnis Klage erhebt. Genehmigen die weiteren vertretungsbefugten Personen die Klageerhebung nach Ablauf der Klagefrist, ist die Klage der Gesellschaft als zulässig anzusehen.

Wird die Klage aber, wie dies im Entscheidungsfall geschehen ist, unter Berufung auf eine eigene Klagebefugnis erhoben, tritt der Kläger nicht als Vertreter eines anderen unter Berufung auf dessen Klagebefugnis auf, so dass auch eine Genehmigung der Prozessführung durch einen anderen nicht in Betracht kommen kann.
Mangels Zulässigkeit hat der BFH die Klage abgewiesen.

Praxishinweis

Der BFH hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass Klagen gegen die Feststellung des Gewinns der Gesellschaft nur durch die Gesellschaft selbst erhoben werden können, aber nicht durch die Gesellschafter. Dies ist nur anders, wenn um Sondervermögen, Sonderbetriebseinnahmen oder -ausgaben gestritten wird.
Gesellschafter sollen also künftig bei Streitigkeiten über die Feststellung ihrer Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft genau prüfen, ob es um das Gesamthandsergebnis oder Einkünfte im Sonderbetriebsvermögen geht, um die Klagebefugnis bestimmen zu können.

BFH, Urt. v. 23.01.2020 - IV R 48/16

Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht