BFH - Beschluß vom 15.09.1999 (VIII B 47/99)
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. 1. Zu den Divergenzrügen a) Eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 [...]