BFH - Beschluss vom 15.10.2003 (III B 114/02)
Die Beschwerde ist unzulässig. 1. Nach Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen, weil zu klären sei, ob Ansprüche nach §§ [...]