Die Abfärbung (oder gewerbliche Infektion) im Steuerrecht stellt ein streitiges Thema dar, das insbesondere wegen der gewerbesteuerlichen Auswirkungen nicht zu vernachlässigen ist. Sie droht immer dann, wenn eine Personengesellschaft im selben Wirtschaftsjahr teils gewerblich und teils nicht-gewerblich auftritt. Für die steuerliche Betrachtung bedeutet dies, dass trotz des nicht-gewerblichen Teils alle Tätigkeiten als gewerblich anzusehen sind. Man spricht von einer Abfärbung oder auch von einer Infektion. Doch wie genau wirkt sich eine solche Abfärbung aus? Was müssen Unternehmen beachten? Und wen genau trifft eine solche Umqalifizierung der Einkünfte?
Diese und weitere Fragen beantworten wir Ihnen in den nachfolgenden Fachbeiträgen.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG bestimmt, dass jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, der Gewerbesteuer unterliegt. Nach Satz 2 der Vorschrift ist ein Gewerbebetrieb ein gewerbliches Unternehmen i.S.d. EStG. Diese Regelung greift § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auf.
Anders als bei Einzelunternehmen, bei denen gleichzeitig eine gewerbliche und freiberufliche Betätigung, aber auch eine vermögensverwaltende Einkünfteerzielung nebeneinander in Betracht kommen können, fingiert §15 Abs. 3 Nr. 1 EStG für Personengesellschaften sämtliche Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb, wenn sie neben nicht gewerblichen Tätigkeiten im selben Wirtschaftsjahr auch eine gewerbliche Tätigkeit ausüben (sogenannte Abfärbung bzw. Infektion).
Lesen Sie in diesem Fachbeitrag alles zum Thema Abfärbung mit zahlreichen Beispielen und Erklärungen anhand verschiedener Personengesellschaftsformen.
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Personen, die als Mitunternehmer zu beurteilen sind, erzielen gewerbliche Einkünfte. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gehören dazu im Wege additiver Ermittlung:
Der Anteil am Gewinn der Gesellschaft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit einer Personengesellschaft im vollen Umfang nur zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt (Infektions- oder Abfärbetheorie, § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG);1), außerdem die Vergütungen, die der Mitunternehmer von seiner Gesellschaft bezieht für: eine Tätigkeit in ihrem Dienst, die Überlassung von Wirtschaftsgütern (Vermietung/Verpachtung), die Gewährung von Darlehen (Zinsen, Damnum bzw. Disagio). [...]
Erfahren Sie hier mehr über die Folgen für die Besteuerung bei der Abfärbung.
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Bei Beteiligung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft an einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr tritt die Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG nur ein, wenn der Obergesellschaft im betreffenden Kalenderjahr nach Maßgabe des § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG ein Gewinnanteil i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zugewiesen ist. [...]
Hier finden Sie ein besonders interessantes Urteil für die Praxis.
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Die Beteiligten streiten im zweiten Rechtsgang darüber, ob die Einkünfte der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) aus der Verpachtung ihres früheren Betriebsgrundstücks als solche aus Vermietung und Verpachtung oder aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind. Die Klägerin ist eine KG, die sich zunächst mit der Herstellung und dem Vertrieb von Kunststoffteilen befasste.
Lesen Sie hier ein wichtiges BFH-Urteil zum Thema Abfärbung.
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Beabsichtigt eine ärztliche Gemeinschaftspraxis neben der Erbringung freiberuflicher Leistungen auch gewerblich tätig zu werden, kann die Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG dadurch vermieden werden, daß die gewerbliche Betätigung von einer zweiten Personengesellschaft der gemeinschaftlich tätigen Ärzte ausgeübt wird.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Fachärzte für Augenkrankheiten. Im Jahr 1974 gründeten sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zur gemeinsamen Ausübung einer Facharztpraxis für Augenkrankheiten (Augenarztpraxis) und üben seitdem ihre Tätigkeit in gemieteten Räumen aus.
Lesen Sie hier nach, wie sich die Abfärbung auf die Kombination von gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit auswirkt.
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Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GbR, hat zwei Gesellschafter und betreibt eine Gemeinschaftspraxis für Krankengymnastik. Sie ermittelt ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ). Bei einer Außenprüfung wurde festgestellt, daß die Klägerin im Streitjahr 1992 neben Einnahmen aus freiberuflicher krankengymnastischer Tätigkeit von 510 470 DM weitere Einnahmen aus dem Verkauf von Nackenkissen und behandlungsunterstützenden Cremes (Bio-Sun-Produkte) in Höhe von 6 481 DM erzielt hatte.
Lesen Sie in diesem Urteil alles zur Abfärbung bei geringer gewerblicher Tätigkeit.
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