Am 1.1.2020 ist das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen in Kraft getreten. Die Anzeigepflicht kommt mit dem 1.7.2020 zur Anwendung.
UPDATE Juni 2020: Das Corona-Steuerhilfegesetz bringt eine Verlängerung der Meldefristen auf den 1.10.2020 bzw. 30.11.2020 – Lesen Sie hier die Einzelheiten zu den neuen Fristen!
Sie als Steuerberater müssen nun bei internationalen Mandaten darauf achten, den Finanzbehörden steuerliche Gestaltungen zu melden. Bei Verstößen drohen empfindliche Bußgelder! Es kommen also ganz neue Herausforderungen auf Sie und Ihre Mandanten zu – auf die wir Sie mit den Informationen auf dieser Themenseite optimal vorbereiten.
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Weitere Informationen rund um das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen erhalten Sie ergänzend auf dieser Themenseite.
Alle relevanten Änderungen im Überblick – das kommt auf Sie und Ihre Mandanten zu. Hier klicken und weiterlesen!
Die Voraussetzungen der Anzeigepflicht: Was muss angezeigt werden? Hier klicken und weiterlesen.
Persönlicher Anwendungsbereich: Wer muss anzeigen? Hier klicken und weiterlesen.
Ausblick: Droht doch noch die Anzeigepflicht auch für innerstaatliche Steuergestaltungen? Hier mehr erfahren.
Gesetzestexte zur Mitteilungspflicht von Steuergestaltungen
[pdf] Rufen Sie hier den endgültigen Gesetzestext auf - BR-Drs. 649-19.
[pdf] Rufen Sie hier den Regierungsentwurf mit der Gesetzesbegründung auf - BT-Drs. 19/15876
Anzeigepflicht für Steuergestaltungen - darum geht es
Der Deutsche Bundestag hat am 12.12.2019 den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen mit kleineren Änderungen beschlossen. Der Bundesrat hat in seiner letzten Sitzung 2019 ebenfalls zugestimmt. Das beschlossene Gesetz enthält neben den Regeln zur Anzeigepflicht auch zwei wichtige Änderungen bei Kapitaleinkünften sowie bei der Umsatzsteuer.
Aufgrund der nun beschlossenen Anzeigepflicht sind Kreditinstitute, Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer ab Juli 2020 verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle mitzuteilen, die sie konzipiert, organisiert oder verkauft haben.
Gleichzeitig müssen auch Angaben zum Nutzer der Steuergestaltungen mitgeteilt werden. Die Anzeige muss spätestens innerhalb von 30 Tagen an das Bundeszentralamt erfolgen, nachdem die Steuergestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wurde.
Die Änderungen erfolgen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25.05.2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen (ABl. L 139 vom 05.06.2018) - sog. "DAC 6".
Mit dem neuen Gesetz sollen auch in Deutschland die Finanzverwaltung und der Gesetzgeber in die Lage versetzt werden, Steuervermeidungspraktiken und Gewinnverlagerungen zeitnah zu identifizieren und ungewollte Gestaltungsspielräume zügig zu schließen.
Wann wird die Pflicht zur Mitteilung ausgelöst?
Die Pflicht zur Mitteilung wird ausgelöst, wenn eine grenzüberschreitende Steuergestaltung bestimmte Kennzeichen erfüllt. Dabei wird unterschieden zwischen Kennzeichen, bei denen zusätzlich der sog. Relevanztest ("Main-benefit"-Test, d.h. einer der Hauptvorteile muss ein steuerlicher Vorteil sein) erfüllt sein muss (§ 138d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, § 138e Abs. 1 AO), und solchen Kennzeichen, bei denen allein bestimmte steuerrechtlich erhebliche Tatsachen die Mitteilungspflicht auslösen (§ 138d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b, § 138e Abs. 2 AO).
Der sogenannte Intermediär ist in der Pflicht
Die Pflicht zur Mitteilung obliegt grundsätzlich dem sog. Intermediär (§ 138d Abs. 1 AO). Dieser muss binnen 30 Tagen nach Eintritt des mitteilungspflichtigen Ereignisses (vgl. § 138f Abs. 2 AO) die grenzüberschreitende Steuergestaltung unter Angabe der betroffenen Kennzeichen und Rechtsvorschriften dem Bundeszentralamt für Steuern mitteilen (§ 138f Abs. 1 und 3 AO).
Intermediär ist, wer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt oder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet.
Das nun beschlossene Gesetz (i.d.F. der BT-Drucks. 19/15876) sieht gegenüber dem ursprünglichen Regierungsentwurf folgende Änderungen vor:
- Ergänzung der Definition des steuerlichen Vorteils; Bestimmung von Ausnahmefällen durch ein BMF-Schreiben (§ 138d Abs. 3 AO)
- Optionale Benennung weiterer Intermediäre (§ 138f Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 5 AO)
- Klarstellung zur Information der Landesfinanzbehörden über Steuergestaltungen; Ausnahme der Pflicht zur Angabe des wirtschaftlichen Werts der Steuergestaltung von der Bußgeldregelung (§ 138i, § 138j Abs. 3 und § 379 Abs. 2 AO
- Klarstellung, dass Verwaltungsverfahren hinsichtlich Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen Verwaltungsverfahren in Steuersachen sind (§ 138j Abs. 5 - neu - AO)
- Information des Bundestags über Anzahl und Umgang mit Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen (Art. 97 § 33 Abs. 4 - neu - AO)
- Mitteilung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung durch deren Nutzer (§ 138f Abs. 6 Satz 4 - neu - AO)
Tipp: Alle relevanten Änderungen aus dem Regierungsentwurf und dem endgültigen Gesetzentwurf haben wir in diesem Beitrag für Sie aufgelistet – klicken Sie hier.
Kleines Omnibusgesetz: Doch noch Änderungen bei Kapitaleinkünften und Istversteuerung
Das beschlossene Gesetz enthält überraschend zwei weitere Änderungen, die man eher im Jahressteuergesetz 2019 vermutet hätte:
Kapitalverluste
Im Zusammenhang mit Verlusten aus Kapitalvermögen kommt es zu Änderungen in § 20 Abs. 6 EStG, die eine Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH darstellen.
Durch die Regelung in § 20 Abs. 6 Satz 5 - neu - EStG können Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden.
Die Verlustverrechnung ist beschränkt auf 10.000 €. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 10 000 € mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt.
Durch die Regelung in § 20 Abs. 6 Satz 6 - neu - EStG können Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern i.S.d. § 20 Abs. 1 EStG nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 10.000 € ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 10.000 € mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
Die Änderungen treten jeweils Anfang 2020 in Kraft und sollen nach Ablauf von zwei Jahren seit ihrem Inkrafttreten evaluiert werden.
Istversteuerung
Das Finanzamt kann nach § 20 UStG auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.000 € betragen hat, oder der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 AO befreit ist, oder soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs ausführt, die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten, sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet.
Die im beschlossenen Gesetz zur Anzeigepflicht enthaltenen Änderungen des UStG dienen der Anhebung der Umsatzgrenze in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG für die Beantragung der Inanspruchnahme der Istversteuerung von 500.000 € auf nunmehr 600.000 €.
Die Änderung tritt am 01.01.2020 in Kraft.