Was ist die gewerbesteuerliche Hinzurechnung? Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Steuerrechts und betrifft Unternehmen, die der Gewerbesteuer unterliegen. Die Regelung soll sicherstellen, dass bestimmte Aufwendungen und Erträge, die steuerlich abzugsfähig oder steuerfrei sind, bei der Gewerbesteuer hinzugerechnet werden. Dies hat zur Folge, dass die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer erhöht wird, was zu einer höheren Steuerlast führen kann.
Die gesetzlichen Grundlagen für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung finden sich in den §§ 8 und 8a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Nach § 8 GewStG sind bestimmte Aufwendungen und Erträge, die bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb steuerlich abzugsfähig sind, hinzuzurechnen. Dazu gehören insbesondere Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter, bestimmte Finanzierungsaufwendungen, Lizenzgebühren für bestimmte Rechte sowie Aufwendungen für die Nutzung von Betriebsgrundstücken oder Betriebsvorrichtungen. Zudem regelt § 8a GewStG die Hinzurechnung von bestimmten Zinsen und Mieten im Rahmen internationaler Verflechtungen.
Es ist wichtig zu beachten, dass die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt werden kann. Es gilt daher, die entsprechenden Regelungen in dem Bundesland zu überprüfen, in dem das Unternehmen ansässig ist.
Als Steuerberater ist es von großer Bedeutung, über die aktuellen Gesetze und Vorschriften zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung informiert zu sein, um Unternehmen optimal beraten zu können. Im Folgenden stellen wir Ihnen eine Zusammenstellung der aktuell relevanten Informationen zur Verfügung.
Zinsaufwand und gewerbesteuerliche Hinzurechnung
Wann unterliegen Zinsaufwendungen der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung? Nach dem BFH ist der Aufwand für einen „Zinsswap“ bei isolierter Betrachtung nicht als Entgelt für Schulden nach § 8 GewStG einzuordnen. Allerdings können bei einem Darlehen Swap-Aufwendungen solche Entgelte für Schulden darstellen, wenn der Darlehensvertrag und das Swap-Geschäft eine wirtschaftliche Einheit bilden. Hier mehr erfahren zu BFH, Urt. v. 16.11.2023 - III R 27/21.
Ferienimmobilien: Hinzurechnung von Entgelten für die Überlassung
Wann greift die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 GewStG? Der BFH hat dies im Fall eines Reiseveranstalters geklärt, der Eigentümern von Ferienimmobilien Entgelte dafür zahlt, dass diese ihm die Objekte zur weiteren eigenständigen Vermietung an Urlauber überlassen. Der BFH qualifizierte diese Aufwendungen des Anbieters als Mieten, die gewerbesteuerrechtlich zum Gewinn hinzuzurechnen sind. Hier mehr erfahren zu BFH, Urt. v. 17.08.2023 - III R 59/20.
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Sponsoring
Der BFH hat entschieden, dass ein Sponsoringvertrag ein atypischer Schuldvertrag sein kann, bei dem die Leistungspflichten so verknüpft sind, dass sie rechtlich und wirtschaftlich nicht zu trennen sind. In diesem Fall können die Vertragspflichten auch nicht teilweise dem Typus eines Miet- oder Pachtvertrags zugeordnet werden. Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung scheidet dann regelmäßig aus. Hier erfahren Sie mehr zu BFH, Urt. v. 23.03.2023 - III R 5/22.
Leasing: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Wartungskosten
Für welche Kosten, die bei Leasingverträgen anfallen, greift die gewerbe- steuerliche Hinzurechnung? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20.10.2022 (III R 33/21) entschieden, dass der Begriff der Leasingrate ebenso wie der der Miet- und Pachtzinsen wirtschaftlich zu verstehen ist. Daher werden Wartungskosten, die auf den Leasingnehmer vertraglich abgewälzt werden, als Bestandteil der Leasingrate nach § 8 GewStG gewerbesteuerlich hinzugerechnet. Hier erfahren Sie mehr.
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Kosten für Messestandflächen
Wann sind Miet- und Pachtzahlungen der Gewerbesteuer hinzuzurechnen? Der BFH hat dies mit Beschluss vom 23.03.2022 (III R 14/21) für die Kosten von Standflächen auf Messen geklärt. Solche Aufwendungen unterliegen demnach nur dann der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung, wenn die Standfläche auch im Fall des Eigentums des Ausstellers zu seinem Anlagevermögen gehören würde. Eine Zuordnung zum Anlagevermögen hängt u.a. vom Geschäftszweck ab. Hier erfahren Sie mehr.
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei negativem Gewinnanteil
Wenn der Gewerbeertrag ermittelt wird, müssen auch Gewinne eines „stillen Gesellschafters“ hinzugerechnet werden. In diesem Zusammenhang hat der BFH mit Urteil vom 28.01.2016 (I R 15/15) zugunsten der Steuerpflichtigen eine Regelungslücke bei diesen gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen geschlossen. Auch geringere negative Hinzurechnungsbeträge sind demnach im Rahmen der Gewerbesteuer entsprechend zu berücksichtigen. Hier erfahren Sie mehr.