Wenn Sie die Zeitung aufschlagen oder im Internet unterwegs sind, dann stoßen Sie derzeit fast zwangsläufig auf das Thema Grundsteuerbescheide bzw. Grundsteuermessbescheide, denn es geht im Moment um die Feststellung der Grundsteuerwerte.
Viele Experten raten nun dazu, gegen die Messbescheide Einspruch einzulegen. Daneben ist längst eine Debatte darüber aufgekommen, ob die Grundsteuerreform verfassungswidrig ist – zahlreiche Verbände bereiten bereits entsprechende Klagen vor.
Wie umgehen mit den Grundsteuermessbescheiden?
Akut für die Steuerpflichtigen und die Steuerberater ist derzeit allerdings, wie mit den Grundsteuermessbescheiden umzugehen ist. Fakt ist: Die Bescheide sind endgültig, ein Vorbehalt ist nicht vorgesehen. Wer also nicht innerhalb der 4-Wochen-Frist Einspruch einlegt, kommt später nicht mehr an die Werte ran.
Sollten Mandanten bzw. Steuerberater nun also prophylaktisch Einspruch einlegen? Nun, dabei gibt es ein großes Problem: Was schreiben Sie in den Einspruch als Begründung? Im Moment gibt es kein anhängiges Verfahren – und damit erreichen Sie auch kein automatisches Ruhen des Verfahrens bei Einspruch.
Vielmehr müssen Sie bei der Begründung mit verwaltungstechnischen Bedenken taktieren – und ob die Finanzämter darauf eingehen, ist mehr als zweifelhaft. Dann würde im Anschluss nur die Klage weiterhelfen. Doch wer will sich diesen Stress antun?
Nur offensichtliche, materielle Fehler im Bescheid helfen wirklich weiter beim Einspruch
Laut Aussagen von Steuerberatern sind ca. 10 % der Steuerbescheide offensichtlich falsch. Daher sollte zunächst ein Prüfung erfolgen:
- Stimmen die Werte im Bescheid mit den Werten überein, die der Mandant angegeben hat?
- Ist der neue Grundsteuerwert vergleichbar mit dem derzeitigen, oder gehen die Werte stark auseinander (die meisten neuen Werte liegen sogar ein wenig unter dem jetzigen Wert)?
- Ist die angegebene Netto-Kaltmiete stimmig?
- Sind die Messwerte plausibel?
- Wurden Abrisstermine nicht beachtet beim Thema Rest-Nutzungsdauer?
- Sind die Bodenrichtwerte stimmig, vor allem bei Gebäuden, die auf mehreren Flurstücken liegen, wobei z.B. ein Flurstück einen geringeren Wert hat?
Bei offensichtlichen Fehler lohnt es sich, Einspruch einzulegen, da man dann natürlich mit der Begründung keine Schwierigkeiten hat. Aber schon bei lediglich leicht höheren Grundsteuerwerten (ohne offensichtliche Fehler) wird es schwierig, hier einen Fehler der Verwaltung aufzudecken. Wie bereits geschrieben, werden die Ämter nicht so einfach nachgeben und eine anschließende Klage sollte wohl überlegt sein.
Fazit: Einspruch bei offensichtlichen Fehlern ja, ansonsten eher nein. Vor allem sollte erst einmal geschaut werden, ob die Steuerpflichtigen mit der neuen Regelung überhaupt beschwert werden.