Liegen mehrere Gründe vor, die zu einer Ertragsminderung führen können, so kommt ein Erlass der Grundsteuer nur in Betracht, wenn der maßgebliche Grund außerhalb des Einflussbereichs des Steuerschuldners liegt. So ist eine Nutzungsuntersagung wegen bautechnischer Mängel nicht ursächlich für die Ertragsminderung, wenn der Steuerschuldner unabhängig davon einen Abriss und Neubau plant.
Zum 31.12.2015 erwarb die Klägerin ein bebautes Grundstück. Das darauf stehende Gebäude sollte abgerissen werden, um das Grundstück neu zu bebauen. Eine teilweise Nutzung des Gebäudes war aufgrund von Mängeln nur bis 31.03.2016 behördlich zugelassen. Danach war die Nutzung untersagt.
Aufgrund der brandschutztechnischen Mängel erfolgte eine Wertfortschreibung des Einheitswerts auf den 01.01.2014.
Eine Fortschreibung des Einheitswerts auf den 01.01.2016 wurde wegen der erst unterjährigen Nutzungsuntersagung durch das Finanzamt abgelehnt. Im Bescheid zum 01.01.2017 wurde das Grundstück dann als unbebaut erfasst.
Mit Bescheid vom 09.02.2016 wurde die Grundsteuer für 2016 festgesetzt. Am 01.03.2016 beantragte die Klägerin eine Reduzierung wegen wesentlicher Erwerbsminderung ab dem zweiten Quartal 2016. Dies lehnte das Finanzamt ab, da die Klägerin schon bei Erwerb vom Nutzungsverbot wusste.
Die Klage vor dem FG Hamburg hatte keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf teilweisen Erlass der Grundsteuer für 2016. Nach § 33 Abs. 1 GrStG ist eine Reduzierung der Grundsteuer bei Reduzierung des Rohertrags möglich.
Der Steuerschuldner darf die Minderung aber nicht zu vertreten haben, was hier jedoch der Fall ist. Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen (BFH, Urt. v. 17.12.2014 - II R 41/12, BFHE 248, 197, BStBl II 2015, 663).
Wird aber ein Gebäude erworben, dass in einem nicht vermietbaren Zustand ist und erst saniert werden muss, so liegt das in der Entscheidungsbefugnis des Erwerbers. Daher fällt auch der durch Sanierung bedingte Leerstand in den Risikobereich des Steuerpflichtigen und muss daher den Wegfall des Rohertrags verantworten.
Das "Vertretenmüssen" beurteile sich nicht ausschließlich nach der Verursachung der Mängel, sondern auch danach, dass der Steuerpflichtige sich entschieden habe, in das Objekt zu investieren. Die Klägerin wollte bereits zu Anfang das Gebäude abreißen und einen Neubau errichten, womit die Ertragsminderung in ihrem Entscheidungsbereich lag. Somit kann die Grundsteuer nicht reduziert werden.
FG Hamburg vom 03.07.2018- 3 K 270/17