Bundesrat gibt Startschuss für Grundsteuerreform

Der Deutsche Bundestag hat am 18.10.2019 für das von der Bundesregierung und den Koalitionsfraktionen eingebrachte Gesetzespaket zur Reform der Grundsteuer gestimmt (s. Gesetzesbeschlüsse BR-Drucks. 499, 500 u. 503/19). Am 08.11.2019 hat der Bundesrat der Grundsteuerreform zugestimmt.

Das Paket besteht aus insgesamt drei Änderungsgesetzen:

  • Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz)
  • Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
  • Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung

Nach den Beschlüssen wird die Grundsteuer ab dem 01.01.2025 nach einem neuen System erhoben. Die Bundesregelung sieht vor, dass für die Erhebung der Steuer in Zukunft nicht mehr allein auf den Bodenwert zurückgegriffen wird, sondern es sollen auch Erträge wie Mieteinnahmen berücksichtigt werden. Mit der Öffnungsklausel können die Länder ein anderes Verfahren wählen, z.B. ein Flächenwertverfahren. Grundstücke werden künftig grundsätzlich nach dem wertabhängigen Modell bewertet.

Die Änderungen sind notwendig, weil das Bundesverfassungsgericht das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt (BVerfG, Urt. v. 10.04.2018 - 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12) und dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31.12.2019 gesetzt hat. Nach den Beschlüssen des Bundestags fehlt es nun nur noch an der Zustimmung des Bundesrats.

Gesetzesbeschlüsse im Einzelnen

Die neue Grundsteuer

In Zukunft soll für die Berechnung der Steuer der Wert eines unbebauten Grundstücks anhand der Bodenrichtwerte ermittelt werden, die regelmäßig von unabhängigen Gutachterausschüssen ermittelt werden. Ist das Grundstück bebaut, werden außerdem Erträge wie Mieten zur Berechnung der Steuer herangezogen. Zur Vereinfachung des Verfahrens wird für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum ein vorgegebener durchschnittlicher Sollertrag in Form einer Nettokaltmiete je Quadratmeter in Abhängigkeit von der Lage des Grundstücks typisierend angenommen. Die Einordnung der Gemeinden in Mietniveaustufen wird vom BMF auf Basis von Daten des Statistischen Bundesamts über die Durchschnittsmieten in allen 16 Bundesländern erfolgen. In 15 von 16 Bundesländern sind die Einzelfaktoren über das sog. System "BORIS" bereits einsehbar.

Zum Ausgleich der Wertsteigerungen, die im Vergleich von den aktuellen zu den seit 1935 bzw. 1964 nicht mehr aktualisierten Werten entstanden sind, wird die Steuermesszahl von 0,35 % auf 0,034 % gesenkt.

Auch in Zukunft werden die Gemeinden die Höhe der Grundsteuer mit örtlichen Hebesätzen bestimmen können. Sollte sich in einzelnen Kommunen das Grundsteueraufkommen wegen der Neubewertung verändern, besteht für sie die Möglichkeit, ihre Hebesätze anzupassen und so dafür zu sorgen, dass sie insgesamt nicht mehr Grundsteuer einnehmen als vor der Reform.

Öffnungsklausel für die Länder

Für die Öffnungsklausel zugunsten der Länder war eine Änderung des Grundgesetzes erforderlich. Mit der Änderung der Art. 72, 105 und 125b GG erhält der Bund uneingeschränkt die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Grundsteuer. Damit wird den Ländern über eine Ergänzung in Art. 72 Abs. 3 GG eine umfassende abweichende Regelungskompetenz (Öffnungsklausel) eingeräumt. Einzelne Länder (Bayern, Sachsen) haben bereits angekündigt, von der Möglichkeit Gebrauch machen zu wollen.

Einführung einer Grundsteuer C

Das Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung gibt Städten und Gemeinden die Möglichkeit der Festlegung eines erhöhten, einheitlichen Hebesatzes auf baureife Grundstücke (sog. Grundsteuer C). Mit dem erhöhten Satz kann über die Grundsteuer ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, baureife Grundstücke einer sachgerechten und sinnvollen Nutzung durch Bebauung zuzuführen.

Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe

Bei der Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bleibt es bei einem – nun vereinfachten – Ertragswertverfahren.

 

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