SanInsFoG und StaRUG sind in Kraft getreten: Was Sie nun zur Sanierung außerhalb eines Insolvenverfahrens wissen müssen

++Aktuell 2022++ SanInsFoG – viel Aufhebens um „nichts“? Eine rückblickende Bewertung. Knapp 1,5 Jahre seit Inkrafttreten stellt sich dem Praktiker die Frage: „Ist das StaRUG ein Erfolg, oder ein Ladenhüter“? Klicken Sie hier und lesen Sie die Einschätzung unseres Autors und Insolvenzrechtsexperten Dipl.-Rechtspfleger (FH) Stefan Lissner!

 

Die außergerichtliche Sanierung steht in Deutschland schon länger auf dem Prüfstand – bereits vor eineinhalb Jahren erließ die EU die „Richtlinie über präventive Restrukturierungsrahmen“ (2019/​​1023). Wirklich dringlich wurden die nötigen Anpassungen im Sanierungs- und Insolvenzrecht aber erst durch die Coronakrise: Zur Abwendung der drohenden Insolvenzwelle mussten nun schnelle Anpassungen her.

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Das BMJV hat mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz - SanInsFoG) nun Fakten geschaffen. Zum 01. Ja­nu­ar 2021 ist das SanInsFoG in Kraft ge­tre­ten. Was sich dabei rund um Insolvenzen, Sanierungen und Restrukturierungen geändert hat, erfahren Sie auf den folgenden Seiten.

 

Express-Navigation durch unsere Themen zum SanInsFoG

1. Wesentliche Inhalte des SanInsFoG
2. StaRUG: Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen
3. Änderungen in der Insolvenzordnung durch das SanInsFoG
4. Anlehnungen im StaRUG an das Insolvenzrecht - was bedeutet das?
5. Private Selbstorganisation und Eigenverantwortung
6. Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen und die in ihm zusammengefassten Instrumente
7. Eigenverwaltungsgrundsatz und Restrukturierungsbeauftragter
8. Die Sanierungsmoderation

 

Gesetzestexte: SanInsFoG

[PDF] Bundesgesetzblatt: Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) vom 22.12.2020

[PDF] Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) – Bt-Drs. 19/25303 vom 15.12.2020

 

1. Auf einen Blick: Was sind die wesentlichen Inhalte des SanInsFoG?

Ein wesentliches Ziel des SanInsFoG besteht in der Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Durchführung frühzeitig eingeleiteter und gut vorbereiteter Sanierungen. Das Gesetz versteht sich dabei als eine Fortentwicklung des geltenden Rechts, die teils durch europa-rechtliche Vorgaben aus der Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie, teils durch die praktischen Erfahrungen mit dem zuletzt im Jahr 2011 reformierten Sanierungs- und Insolvenzrecht veranlasst sind. Mit Blick auf die gegenwärtigen Krisenerscheinungen in der Folge der COVID-19-Pandemie besteht aber auch Anlass für vorübergehende Anpassungen. Hier klicken und mehr erfahren.

 

2. Auf einen Blick: Was sind die wesentlichen Inhalte des StaRUG?

Ein zentraler Teil des SanInsFog ist das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG). Mit diesem Gesetz werden die Vorgaben der Richtlinie zum präventiven Restrukturierungsrahmen (Artikel 4 bis 19 der Richtlinie) umgesetzt. Die Richtlinie erfordert die Einführung von verfahrensrechtlichen Hilfsangeboten für sanierungswillige Unternehmensträger, die ein von der Mehrheit der Gläubiger unterstütztes Sanierungskonzept gegen den Widerstand von opponierenden Gläubigern um- und durchsetzen wollen: Ein von den Gläubigern mehrheitlich angenommener Restrukturierungsplan muss gerichtlich bestätigt werden können und mit seiner gerichtlichen Bestätigung Wirkungen auch gegenüber den Gläubigern entfalten, die dem Plan nicht zugestimmt haben (Artikel 8 ff. der Richtlinie). Was durch das StaRUG ansonsten geregelt wird, erfahren Sie im folgenden Beitrag. Hier klicken und mehr erfahren.

 

3. Änderung der Insolvenzordnung durch das SanInsFoG

Die Überschuldung und die drohende Zahlungsunfähigkeit werden besser voneinander abgegrenzt. Zwar wird auch weiterhin eine drohende Zahlungsunfähigkeit im Rahmen der für die Überschuldungsprüfung vorzunehmenden Fortführungsprognose zu berücksichtigen sein. Jedoch soll das Konkurrenzproblem dadurch entschärft werden, dass der Überschuldungsprüfung ein Prognosezeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen ist, wohingegen die Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit im Rahmen eines zweijährigen Prognosezeitraums erfolgen soll. Hierdurch wird gewährleistet, dass im zweiten Jahr des Prognosezeitraums eine Konkurrenz von drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ausgeschlossen ist. Zudem soll die Antragsfrist bei Überschuldung auf sechs Wochen erhöht werden, um dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, Sanierungen im präventiven Restrukturierungsrahmen oder auf der Grundlage eines Eigenverwaltungsverfahrens ordentlich und gewissenhaft vorzubereiten. Hier klicken und mehr erfahren.

 

4. Anlehnungen im StaRUG an das Insolvenzrecht - was bedeutet das?

Um den funktionalen Übereinstimmungen gerecht zu werden, die der zu schaffende präventive Rahmen mit dem eigenverwaltungsbasierten Insolvenzplanverfahren aufweist, werden auch die Instrumentarien des präventiven Rahmens an das Insolvenzrecht angelehnt. Das gilt zum einen für die Anknüpfung an die drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO, zum anderen aber auch für die Ausformung der einzelnen Stabilisierungs- und Restrukturierungsinstrumente, namentlich die Anforderungen an den Restrukturierungsplan, die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Einteilung der Gruppen, die Voraussetzungen für die Bestätigung des Plans und die Konturierung der Vollstreckungs- und Verwertungssperren. Hier klicken und mehr erfahren.

 

5. Private Selbstorganisation und Eigenverantwortung

Um das geltende Recht sinnvoll zu ergänzen und insbesondere die Lücke zwischen den streng verfahrensgebundenen Sanierungsoptionen des Insolvenzrechts und der freien Sanierung effektiv schließen zu können, wird der zu schaffende Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen nicht als integriertes Verfahren konzipiert und insbesondere nicht als weitere Variante des Eigenverwaltungsverfahrens in die InsO integriert. Hier klicken und mehr erfahren.

 

6. Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen und die in ihm zusammengefassten Instrumente

Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen wird als ein modularer Rahmen von Ver-fahrenshilfen konzipiert, welche der Schuldner auch einzeln in Anspruch nehmen können soll. Es bedarf daher für die Inanspruchnahme der einzelnen Verfahrenshilfen keiner förmlichen Verfahrenseröffnung wie beim Insolvenzverfahren oder beim früheren Vergleichsverfahren. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Verfahrenshilfen ist allein die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens des Schuldners beim zuständigen Restrukturierungsgericht. Mit dieser Anzeige hat der Schuldner den Sachverhalt und die wesentlichen Ziele der anvisierten Restrukturierung darzulegen. Hierdurch wird es dem Gericht ermöglicht, sich auf möglicherweise folgende Anträge zur Inanspruchnahme der Verfahrenshilfen vorzubereiten und einen solchen Antrag einzuordnen, wenn dieser –wie im Falle des Antrags auf Erlass einer Stabilisierungsanordnung –schnell zu bescheiden ist. Hier klicken und mehr erfahren.

 

7. Eigenverwaltungsgrundsatz und Restrukturierungsbeauftragter

Wie im Eigenverwaltungsverfahren bleibt der Schuldner im Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen befugt, über sein Vermögen zu verfügen und dieses zu verwalten. Anders als im Eigenverwaltungsverfahren folgt dies bereits daraus, dass es an einem Grund für Einschränkungen der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis fehlt. Die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens verstehen sich als Verfahrenshilfen für einen im Kern außergerichtlichen Sanierungsprozess. Hier klicken und mehr erfahren.

 

8. Die Sanierungsmoderation

Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen wird abgerundet durch die Möglichkeit von Schuldnern, sich in einem vertraulich geführten Verfahren durch einen gerichtlich bestellten Sanierungsmoderator unterstützen zu lassen, welcher etwaige Sanierungsperspektiven auslotet und die Verhandlungen zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern moderiert. Es handelt sich um ein für den Schuldner freiwilliges Verfahren, in dem – anders als im Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen – Zwangswirkungen gegen die beteiligten Gläubiger nicht erwirkbar sind. Allerdings kann die Bestätigung eines konsensualen Vergleichs erwirkt werden. Sollte sich im Rahmen einer Moderation erweisen, dass das Vorhaben nur gegen den Widerstand einzelner Gläubiger durchsetzbar ist, kann der Schuldner in den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen übergehen und die dort zur Verfügung stehenden Instrumente nutzen. Hier klicken und mehr erfahren.

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