PV-Anlagen 2023: Was ist grundsätzlich bei der Steuer zu beachten - und wann ist der Gewinn steuerfrei?
Betreiben Ihre Mandant*innen eine Photovoltaikanlage, speisen den selbst erzeugten Strom ein und erhalten Erlöse? Oder liefern sie zusätzlich anderen den selbst erzeugten Strom und machen dabei Gewinn? Dann sind Ihre Mandanten Unternehmer*innen.
Das hat zur Folge, dass Ihre Mandant*innen den Gewinn in der Steuererklärung abgeben sowie Einkommensteuer bezahlen müssen. Außerdem unterliegen die Umsätze aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage unter Umständen der Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer (hier gab es zuletzt zum 1.1.2023 eine umfassende Änderung, zu den Details hier weiterlesen).
Unter einigen Voraussetzungen können Sie Ihre Mandant*innen jedoch von der Pflicht, Einkommensteuer zu zahlen, befreien. Dies hat das Bundesfinanzministerium am 02. Juni 2021 festgelegt. Und auch bei der Umsatzsteuer gibt es über die Neuerungen zum 1.1.2023 einige Optionen zur Steuerfreiheit - ganz unabhängig von einer Kleinunternehmerregelung.
Was sich bereits 2021 geändert hat
Besitzer*innen einer PV-Anlage können nach BMF-Schreiben vom 02. Juni 2021 einen Antrag auf Befreiung von der Einkommensteuer bei dem zuständigen Finanzamt stellen.
Dazu muss die Anlage eine Leistung von bis zu 10 Kilowatt haben, nach dem 31. Dezember 2003 installiert worden sein und auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Ein- oder Zweifamilienhaus oder auf einem anderen Gebäude auf dem Grundstück sein.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gilt die Vereinfachungsregel und Anlagenbetreiber*innen können einen schriftlichen Antrag auf Einkommensteuerbefreiung stellen. Dieser gilt für alle folgenden Jahre sowie für noch offene Jahre.
Wann muss ich die Photovoltaikanlage beim Finanzamt anmelden?
Die Inbetriebnahme einer PV-Anlage gilt als unternehmerische Tätigkeit. Daher sollten Ihre Mandant*innen ihre PV-Anlage innerhalb der ersten 4 Wochen bei dem zuständigen Finanzamt anmelden.
Wann muss ich Umsatzsteuer zahlen (Update 2023)?
Durch das JStG 2022 ergibt sich eine Änderung im Umsatzsteuergesetz seit dem 01.01.2023. Der Umsatzsteuersatz für die Lieferung, Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Installation der Module einschließlich aller notwendigen Bestandteile der Photovoltaikanlage, inklusive des Stromspeichers, beträgt statt bisher 19 % nun 0 %.
Somit erfolgt seit dem 01.01.2023 keine Belastung des Endverbrauchers mehr mit der Umsatzsteuer, und der Nettobetrag der Rechnung entspricht dem Bruttobetrag.
Durch diese Änderung gibt es für die Besitzer der Photovoltaikanlage keinen Grund mehr, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten und die Regelbesteuerung zu wählen, da zuvor meist der Vorsteuerabzug der Anlage für den Antrag auf die Regelbesteuerung ausschlaggebend war.
Diese Neuregelung gilt nur für
- Photovoltaikanlagen auf/in der Nähe von Privatwohnungen und Wohnungen oder
- Photovoltaikanlagen auf/an öffentlichen Gebäuden oder
- Photovoltaikanlagen auf/an Gebäuden, die für das Gemeinwohl dienende Tätigkeiten eingesetzt werden und
- bei denen die Bruttoleistung der Anlage nicht mehr als 30 kWp beträgt.
Hinweis: Durch die Neuregelung sollen vor allem Betreiber kleiner Anlagen seit dem 01.01.2023 von der Bürokratie entlastet werden, da bei den Anlagen, die unter diese Vorschrift fallen, auch kein Gewinn zu ermitteln ist.
Für alle Betreiber, auf die die oben genannten Punkte nicht zutreffen, gilt weiterhin Folgendes:
Ihre Mandant*innen können auch dann von der Umsatzsteuerpflicht befreit werden. Dazu darf im ersten Jahr der Installation der PV-Anlage nicht mehr als 22.000 Euro Umsatz erwirtschaftet worden sein sowie im nächsten Jahr nicht mehr als 50.000 Euro.
Die Kleinunternehmerregelung gem. § 19 Abs. 1 UstG ist dabei die gesetzliche Grundlage. Machen Ihre Mandant*innen diesen Anspruch geltend, kann der Vorsteuerabzug jedoch nicht mehr beansprucht und folglich die Mehrwertsteuer nicht zurückerhalten werden.
Beanspruchen Ihre Mandant*innen die Kleinunternehmerregel nicht, so wird die Umsatzsteuer in Höhe von 19% auf den verkauften sowie auf den eigen verbrauchten Strom ab der Inbetriebnahme gem. §19 Abs. 2 UstG für fünf Jahre lang fällig. In diesem Fall kann die Vorsteuer geltend gemacht werden.
Das bedeutet, dass Ihre Mandant*innen die Mehrwertsteuer vom Kauf und der Installation der Anlage sowie die Betriebskosten mit der zu zahlenden Umsatzsteuer verrechnen können.
Muss der Eigenverbrauch versteuert werden?
Erzeugen Ihre Mandant*innen mehr Strom als Sie verbrauchen und speisen einen Teil in das Stromnetz ein, so sind Ihre Mandanten unter Umständen verpflichtet, auf den Eigenverbrauch Umsatzsteuer zu zahlen. Dafür muss der Teil, welcher eingespeist wird, mindestens 10% betragen.
Dabei können Ihre Mandant*innen jedoch selbst entscheiden. Beanspruchen Sie die Kleinunternehmerregel, so sind sie nicht umsatzsteuerpflichtig, jedoch kann keine Vorsteuer geltend gemacht werden. Wird die Kleinunternehmerregel beansprucht, muss Umsatzsteuer auf jede Kilowattstunde abgeführt werden.
Mehr über die Versteuerung bei Photovoltaikanlagen erfahren Sie in diesen Beiträgen: