Als Steuerberater werden Sie immer wieder mit Themen konfrontiert, die über das Steuerrecht hinaus gehen. Und vielfach ist eine Rechtsberatung durch den Steuerberater sogar notwendig, um für den Mandanten das optimale Ergebnis zu erzielen. Aber: Der Beratung sind berufsrechtliche Schranken gesetzt, die Sie kennen sollten!
Zulässig, unzulässig, erlaubt, unerlaubt: Bereits die Begriffe gehen bei der Einordnung der Rechtsberatung durch Steuerberater durcheinander. Auch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG, vormals Rechtsberatungsgesetz RBerG) gibt nur einen groben Rahmen. Vielmehr müssen Sie als Steuerberater im Einzelfall prüfen, ob Ihre Beratung noch vom Berufsrecht gedeckt ist.
Hier finden Sie eine Sammlung konkreter Beratungssituationen und konkrete Handlungsempfehlungen bezüglich der Rechtsberatung durch den Steuerberater.
Zu beachten ist, dass das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG, vormals Rechtsberatungsgesetz RBerG) zunächst einen Vorrang spezialgesetzlicher Regelungen normiert. Wie Anwälte haben auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ihre eigenen Berufsgesetze und -ordnungen. Dort finden sich nicht nur Reglungen zum Berufs- und Tätigkeitsbild dieser Berufsgruppen, sondern auch zur Reichweite ihrer berufsrechtlichen Befugnisse. Vielfach ergibt sich bereits aus dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) eine Befugnis zur Rechtsdienstleistung durch Steuerberater. Für den Fall, dass das primäre Berufsrecht keine Erlaubnis erteilt, wird der Blick in das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) relevant. In bestimmten Fällen kann es den Befugnis- und Aufgabenbereich des Steuerberaters in Sachen Rechtsberatung erweitern.
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Verbotene Rechtsberatung lohnt für Steuerberater nicht. Zum einen droht eine Haftungsfalle, zum anderen besteht nicht einmal Anspruch auf Honorar für die unzulässige Beratung. Ein Verstoß gegen das Verbot der unerlaubten Rechtsdienstleistung hat zunächst zur Folge, dass der Geschäftsbesorgungsvertrag gem. § 134 BGB nichtig ist und der Steuerberater keinen Anspruch auf seine Vergütung hat. Bereits erbrachte Honorarzahlungen kann der Mandant zurückfordern. Wenn die Erbringung der unerlaubten Rechtsdienstleistung beim Vertragspartner zu einem Schaden führt, haftet der Steuerberater trotz nichtigen Vertragsverhältnisses.
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Der steuerliche Berater hat für die Kenntnis des Steuerrechts einzustehen. In ständiger Rechtsprechung des BGH hat er im Rahmen seines Auftrags (und seiner Befugnisse!) den Mandanten umfassend zu beraten und auch ungefragt über alle bedeutenden Einzelheiten und deren Folgen zu informieren. Im Einzelfall wird vom Steuerberater im Zusammenhang mit einem ihm erteilten steuerrechtlichen Mandat auch die über steuerrechtliche Fragen hinausgehende Beratung verlangt. Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG, zuvor Rechtsberatungsgesetz RBerG) unerlaubte Rechtsberatung ist dennoch zu vermeiden.
Nicht zuletzt weil Steuerberatung aber bereits ein Teil der Rechtsberatung ist, lässt sich in der Praxis nicht immer eine eindeutige Trennung herstellen. Erfahren Sie hier, welche Rechtsberatung durch Steuerberater erlaubt ist und welche nicht [...]
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