Steuerfreie Schenkung? Hier die wichtigsten Regeln im Überblick

Steuerfreie Schenkung: Steuerklassen, Steuersätze und Freibeträge

Von der Steuerklasse hängen u.a. bestimmte Steuerbefreiungen, die persönlichen Freibeträge und auch der Steuersatz ab. Nach dem persönlichen Verhältnis des Beschenkten zum Schenkenden werden folgende Steuerklassen unterschieden:

Zur Steuerklasse I gehören

  • der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, die Kinder und Stiefkinder, die Enkel, die Eltern und Großeltern (beim Erwerb von Todes wegen).

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Zur Steuerklasse II gehören

  • die Eltern und Großeltern (bei der Schenkung), die Geschwister, die Nichten und Neffen, die Stief­eltern, die Schwiegereltern und der geschiedene Ehegatte.

Zur Steuerklasse III gehören

  • alle anderen Beschenkten.

Hinweis: Bei einer Schenkung spricht man beim Beschenkten verkürzend bzw. verallgemeinernd auch von einem Erwerb.

Folgende Steuersätze werden je nach der Höhe des Erwerbs und der Steuerklasse ab 2010 berücksichtigt:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich

Steuerklasse

I

II

III

75.000 Euro

7 %

15 %

30 %

300.000 Euro

11 %

20 %

30 %

600.000 Euro

15 %

25 %

30 %

6.000.000 Euro

19 %

30 %

30 %

13.000.000 Euro

23 %

35 %

50 %

26.000.000 Euro

27 %

40 %

50 %

über 26.000.000 Euro

30 %

43 %

50 %

 

Folgende Freibeträge werden bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer gewährt:

Erbe/Beschenkter

Höhe des Freibetrags

Ehegatte/eingetragener Lebenspartner

500.000 Euro

Kinder und die Kinder verstorbener Kinder

400.000 Euro

Enkel

200.000 Euro

Urenkel und Eltern (für Letztere aber nur von Todes wegen)

100.000 Euro

Nichten/Neffen, Geschwister, Eltern (bei Schenkungen)

20.000 Euro

Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern

20.000 Euro

geschiedener Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner

20.000 Euro

übrige Personen

20.000 Euro

beschränkte Steuerpflicht

2.000 Euro

 

Hinweis: Eingetragene Lebenspartner werden seit 2011 in die Steuerklasse I eingeordnet. Sofern die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind, gilt diese Einordnung - und damit ein erhöhter persönlicher Freibetrag - aber auch rückwirkend bis ins Jahr 2001.

Diese Freibeträge gelten nur bei unbeschränkter Steuerpflicht. Bei beschränkter Steuerpflicht beträgt der persönliche Freibetrag einheitlich lediglich 2.000 Euro.

Beim Erwerb von Todes wegen kann der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner neben dem persönlichen Freibetrag zusätzlich noch einen Versorgungsfreibetrag i.H.v. 256.000 Euro abziehen. Ein geringerer und gestaffelter Versorgungsfreibetrag wird auch Kindern bis zum 27. Lebensjahr gewährt.

Steuerpflicht bei der Schenkung

Übernahme der Schenkungsteuer

Schuldner der Schenkungsteuer ist grundsätzlich der Beschenkte. Übernimmt der Schenker freiwillig die Entrichtung der vom Beschenkten geschuldeten Steuer, greift eine besondere Regelung im ErbStG. Laut dieser ist die vom Schenker übernommene Steuer der Schenkung hinzuzurechnen, da der Beschenkte dadurch zusätzlich bereichert wird.

Abzug von Steuerberatungskosten

Steuerberatungskosten für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung kann der Beschenkte bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs abziehen.

Werden die Steuerberatungskosten vom Schenker getragen, dann liegt eine zusätzliche Schenkung vor, welche zu einer entsprechenden Erhöhung der Bereicherung des Beschenkten führt. Der Beschenkte kann die Kosten allerdings gleichzeitig steuermindernd geltend machen. Im Ergebnis bleibt so die Bereicherung durch die Übernahme der Steuererklärung steuerfrei.

Hinweis: Wurde auch steuerbefreites oder teilweise steuerbefreites Vermögen verschenkt, so ist keine entsprechende Kürzung der Steuerberatungskosten vorzunehmen.

Steuerberatungskosten für Strategieplanungen im Vorfeld sowie ein nachfolgendes Rechtsbehelfsverfahren gegen den Schenkungsteuerbescheid gelten nicht als unmittelbare Kosten der Vermögensübertragung und sind nicht abzugsfähig.

Anrechnung ausländischer Erbschaft- und Schenkungsteuer

Besteht der Erwerb bei unbeschränkter Steuerpflicht aus Auslandsvermögen, so kann es sein, dass auch der ausländische Staat steuerlich auf dieses Vermögen zugreift und eine Steuer erhebt. Nach deutschem Recht besteht dann die Möglichkeit, diesen Steuerbetrag auf die deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer anzurechnen. Dazu muss die Steuer im ausländischen Staat von ihrer Art her der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer entsprechen. Der Anrechnungshöchstbetrag der ausländischen Steuer ist auf den Betrag der deutschen Steuer begrenzt.

Steuerbefreiungen bei der Schenkung

Das ErbStG sieht bestimmte Befreiungen vor. Hierzu zählen u.a. die Folgenden:

Familienheim

Analog zum Erwerb von Todes wegen (Erbschaft) ist auch eine Zuwendung, bei der ein Ehegatte dem anderen Ehegatten ein Familienheim schenkt, ohne schenkungsteuerliche Auswirkungen. Gleiches gilt für die Zuwendung eines Familienheims unter eingetragenen Lebenspartnern. Hingegen werden Kinder des Schenkenden nicht begünstigt. Als Familienheim gilt dabei ein bebautes Grundstück, soweit darin eine Wohnung gemeinsam zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Beispiel

Johannes lebt mit seinem eingetragenen Lebenspartner Steffen in einem Einfamilienhaus (Steuerwert: 450.000 Euro), das Johannes gehört. Er schenkt es Steffen.

Lösung

Die Schenkung des Einfamilienhauses (Familienheim) führt bei Steffen zu keiner schenkungsteuerlichen Belastung.

Es gibt dabei keinen Objektverbrauch. Das bedeutet, dass die Steuerbefreiung während einer Ehe bzw. Lebenspartnerschaft mehrfach nacheinander genutzt werden kann. Auch gibt es keine wertmäßige Begrenzung. Darüber hinaus ist auch der Güterstand ohne Bedeutung.

Wird die geschenkte Wohnung jedoch als Ferien- oder Wochenendwohnung genutzt, dann wird die Befreiung nicht gewährt. Das Gleiche gilt, wenn sie nur die Zweitwohnung für einen Berufspendler darstellt.

Hinweis: Im Gegensatz zur Steuerbefreiung von Familienheimen beim Erwerb von Todes wegen ist bei einer entsprechenden Schenkung keine Behaltensfrist zu beachten.

Verschonungsabschlag für Mietimmobilien

Für zu Wohnzwecken vermietete Immobilien wird sowohl bei der Schenkung als auch beim Erwerb von Todes wegen ein sogenannter Verschonungsabschlag von 10 % berücksichtigt.

Beispiel

Großvater Bert überträgt auf seine Enkelin Erna eine im Inland belegene Immobilie, die zu Wohnzwecken vermietet wird und deren Steuerwert 661.200 Euro beträgt.

Lösung

Es wird ein Verschonungsabschlag von 10 % gewährt, d.h., die Immobilie geht nur mit einem Wert von 595.080 Euro (90 % von 661.200 Euro) in die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer ein. Die hieraus resultierende Schenkungsteuer für Erna berechnet sich wie folgt:

anzusetzender anteiliger Wert der Immobilie       595.080 Euro

abzüglich persönlicher Freibetrag                     - 200.000 Euro

steuerpflichtiger Erwerb                                         395.080 Euro

Schenkungsteuer (15 % von 395.080 Euro)                59.262 Euro

Eine Behaltenspflicht oder eine Verpflichtung zur weiteren Vermietung zu Wohnzwecken besteht nicht. Wird die Immobilie vom Erben oder Beschenkten zu einem späteren Zeitpunkt veräußert, so bleibt der Befreiungs-abschlag erhalten.

Hinweis: Soweit das Grundstück begünstigt erworben wird, können die mit dem Grundstück wirtschaftlich zusammenhängenden Schulden nicht abgezogen werden.

Der Erbe/Beschenkte kann die Befreiung jedoch nicht in Anspruch nehmen, soweit er verpflichtet ist, die Immobilie aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers bzw. einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten zu übertragen.

Hinweis: Die Inanspruchnahme des Verschonungsabschlags ist weder an die Zehnjahresfrist (vgl. Punkt 4.3) noch an eine sonstige Frist gebunden. Der Verschonungsabschlag kann daher bei jedem entsprechenden Erwerb genutzt werden.

Überdies kann der Verschonungsabschlag unter einer Bedingung und eingeschränkt auch für Grundstücke bzw. Immobilien in Anspruch genommen werden, die nicht (vollständig) zu Wohnzwecken vermietet sind. Muss nämlich der Erbe/Beschenkte einem Dritten ein Nutzungsrecht (Nießbrauch) an der Immobilie oder einem Teil der Immobilie einräumen, so kann er den Verschonungsabschlag in Anspruch nehmen, soweit eine Vermietung zu Wohnzwecken vorliegt.

Die Zehnjahresfrist bei der steuerfreien Schenkung

Erwerb innerhalb der Zehnjahresfrist

Wenn innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall Schenkungen des Erblassers oder innerhalb von zehn Jahren mehrere Schenkungen von demselben Schenker vorliegen, so müssen alle diese Erwerbe zusammengerechnet werden. So wird ein Gesamterwerb bestehend aus dem Vorerwerb (bzw. den Vorerwerben) und dem Letzterwerb ermittelt.

Aus diesem Gesamterwerb ergibt sich die Schenkung-steuer durch Abzug des zu gewährenden persönlichen Freibetrags und anschließender Anrechnung des anzuwendenden Steuersatzes. Von der so errechneten Steuer wird dann noch die (bereits festgesetzte und im Normalfall auch bereits gezahlte) Steuer auf die betreffenden Vorerwerbe abgezogen.

Hinweis: Durch die Zusammenrechnung der einzelnen Erwerbe ergibt sich beim Gesamterwerb ein erhöhter steuerpflichtiger Erwerb. Da die Steuersätze aber nach dessen Höhe gestaffelt sind, kann sich allein hierdurch eine größere steuerliche Belastung ergeben - verglichen mit der Steuersumme aus den einzelnen Erwerben. Als Schenker sollten Sie insbesondere daher möglichst versuchen, diese Frist zu umgehen.

Erwerb nach Ablauf der Zehnjahresfrist

Liegen mehr als zehn Jahre zwischen zwei Erwerben, so sind diese nicht zusammenzurechnen. Insbesondere kommen die persönlichen Freibeträge dadurch bei beiden Erwerben zur Anwendung.

Beispiel

Anton schenkt seiner Tochter Petra 300.000 Euro. Neuneinhalb Jahre später schenkt er ihr nochmals 210.000 Euro.

Lösung

Erste Schenkung

Bereicherung                                                          300.000 Euro

abzüglich persönlicher Freibetrag                     - 400.000 Euro

steuerpflichtiger Erwerb                                                    0 Euro

Schenkungsteuer (0 % von 0 Euro)                                      0 Euro

Aufgrund ihres persönlichen Freibetrags muss Petra für die erste Zuwendung keine Schenkungsteuer zahlen.

Zweite Schenkung

Da die zweite Zuwendung innerhalb von zehn Jahren nach der ersten erfolgt, sind beide Schenkungen zusammenzurechnen. Dies hat zur Folge, dass der persönliche Freibetrag nur einmal abgezogen wird. Gegebenenfalls kommt es für den höheren Betrag des Gesamterwerbs sogar zu einem höheren Steuersatz.

Erstschenkung                                                       300.000 Euro

Zweitschenkung                                                  + 210.000 Euro

Gesamterwerb                                                         510.000 Euro

abzüglich persönlicher Freibetrag                     - 400.000 Euro

steuerpflichtiger Erwerb                                         110.000 Euro

Schenkungsteuer (11 % von 110.000 Euro)                12.100 Euro

Wartet Anton jedoch mit der zweiten Schenkung, bis die Zehnjahresfrist abgelaufen ist, so ist keine Zusammenrechnung vor­zunehmen. Petras persönlicher Freibetrag kommt erneut zur Anwendung.

Die Steuer für die Zweitschenkung nach Ablauf der Zehnjah­res­frist berechnet sich damit wie folgt:

Bereicherung                                                          210.000 Euro

abzüglich persönlicher Freibetrag                     - 400.000 Euro

steuerpflichtiger Erwerb                                                    0 Euro

Schenkungsteuer (0 % von 0 Euro)                                      0 Euro

Damit erreicht Anton durch die Berücksichtigung der Zehnjah­res­frist eine Steuerersparnis von 12.100 Euro für Petra.

Steuerfreie Schenkung: Befreiung für Hausrat sowie andere bewegliche körperliche Gegenstände

Personen der Steuerklasse I erhalten einen Freibetrag für Hausrat (z.B. Bekleidung) i.H.v. 41.000 Euro sowie einen Freibetrag für andere bewegliche körperliche Gegenstände i.H.v. 12.000 Euro.

Alle übrigen Personen erhalten einen zusammengefassten Freibetrag i.H.v. 12.000 Euro.

Hinweis: Zahlungsmittel und Edelmetalle (z.B. auch Schmuck) sind grundsätzlich nicht begünstigt.

Die Steuerbefreiung gilt zwar auch im Schenkungsfall, spielt aber in der Praxis in erster Linie im Rahmen einer Haushaltsauflösung nach Todesfall eine Rolle.

Rückfall von Vermögensgegenständen an die Eltern

Hatten Eltern ihren Kindern Vermögensgegenstände lebzeitig zugewandt und fallen diese von Todes wegen wieder an die Eltern zurück, so bleibt Letzteres steuerfrei.

Beispiel

Die verwitwete Mutter Renate schenkt ihrer Tochter Eva eine nicht zu Wohnzwecken vermietete Immobilie (Steuerwert: 782.000 Euro). Drei Jahre nach der Schenkung verstirbt Eva an den Folgen eines Verkehrsunfalls. Alleinerbin ist Renate. Im Nachlass befindet sich nur die geschenkte Immobilie.

Lösung

Die Schenkung an Eva bedeutet für diese folgende Steuer-belastung:

Steuerwert der Immobilie                                        782.000 Euro

abzüglich persönlicher Freibetrag                     - 400.000 Euro

steuerpflichtiger Erwerb                                         382.000 Euro

Schenkungsteuer (15 % von 382.000 Euro)                57.300 Euro

Mit Evas Tod geht deren Vermögen, welches nur aus der ehemals geschenkten Immobilie besteht, wieder auf Renate zurück. Dieser Erwerb bleibt jedoch erbschaftsteuerfrei.

Gelegenheitsgeschenke

Keine Schenkungsteuer fällt bei sogenannten Gelegenheitsgeschenken an. Insbesondere fallen hierunter Geschenke, die anlässlich einer Hochzeit, eines Geburtstags oder auch zu Weihnachten gemacht werden. Im Erbfall werden Gelegenheitsgeschenke auch nicht als zusätzlicher steuerpflichtiger Erwerb in die Zehnjahresfrist einbezogen.

Hinweis: Die Steuerfreiheit für Gelegenheitsgeschenke hat den Vorteil, dass der persönliche Freibetrag für weitere Zuwendungen

(oder Erwerbe von Todes wegen) bestehen bleibt und nicht verbraucht wird.

Übertragung eines Denkmals als steuerfreie Schenkung

Beim Vererben oder der Schenkung eines Baudenkmals (z.B. einer denkmalgeschützten Immobilie) gilt eine steuerliche Entlastung; sie beträgt 85 %. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist jedoch, dass

  • die Erhaltung des Denkmals wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt,
  • die jährlichen Kosten i.d.R. die erzielten Einnahmen übersteigen und
  • das Denkmal in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung

oder der Volksbildung nutzbar gemacht wird.

Beispiel

Matthias schenkt seiner Cousine Claudia ein Denkmal, dessen Steuerwert bei 450.000 Euro liegt und bei dem die obigen Vor­aussetzungen erfüllt sind.

Lösung

Das Denkmal geht mit 67.500 Euro (15 % von 450.000 Euro) in
die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer ein, 382.500 Euro (85 % von 450.000 Euro) bleiben dagegen steuerfrei.

Infolgedessen ergibt sich für Claudia die nachfolgend er-rechnete Schenkungsteuer:

anzusetzender anteiliger Wert des Denkmals    67.500 Euro

abzüglich persönlicher Freibetrag                     - 20.000 Euro

steuerpflichtiger Erwerb                                         47.500 Euro

Schenkungsteuer (30 % von 47.500 Euro)                14.250 Euro

Darüber hinaus ist sogar eine 100%ige Steuerbefreiung möglich. Hierzu müssen zunächst die o.g. Voraussetzungen erfüllt sein. Ferner muss der Beschenkte bereit sein, das Denkmal den geltenden Bestimmungen der Denkmalpflege zu unterstellen, und das Denkmal muss sich seit mindestens 20 Jahren im Familienbesitz befinden.

Hinweis: Beim Vererben oder der Schenkung von Kunstgegenständen, Kunstsammlungen und wissenschaftlichen Sammlungen beträgt die Steuerbefreiung 60 %. Auch hier ist aber unter den o.g. Voraussetzungen eine vollständige Befreiung möglich.

Für Unternehmensvermögen werden unter bestimmten Vor­aussetzungen ebenfalls Steuerbefreiungen gewährt. Diese Begünstigungen bei der Übertragung von betrieblichem Vermögen oder entsprechendem Erbanfall wurden durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Daher hat der Gesetzgeber diesen Bereich neu geregelt. Die neuen Regelungen sind regelmäßig auf Übertragungen nach dem 30.06.2016 anzuwenden.

 

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