Rund um die Steuerentstehung der Umsatzsteuer ist dies die große Frage: Liegt eine Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung gem. § 16 Abs. 1 UStG 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Satz 1 UStG) oder eine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung gem. § 20 UStG), § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) UStG vor?
Je nach angewandter Besteuerungsform sind der Entstehungszeitpunkt der Umsatzsteuer und damit auch die Folgen unterschiedlich. Häufig kommt es deshalb mit dem Finanzamt zum Streit über die Soll- bzw. Istbesteuerung.
Im folgenden halten wir Sie durch aktuelle Informationen zu dieser Thematik auf dem Laufenden. Klicken Sie in die weiterführenden Beiträge.
Umsatzsteuer: Auf welchen Zeitpunkt kommt es bei Überweisungen an?
Wann greift die Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten? Kommt es auf den Wertstellungstag oder die tatsächliche Verbuchung auf dem Konto des Unternehmers an? Nach dem BFH liegt bei Überweisungen eine Vereinnahmung des Entgelts auch dann erst zum Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto vor, wenn die Wertstellung („Valutierung“) bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam wird. Hier mehr erfahren zu BFH, Urt. v. 17.08.2023 - V R 12/22.
Ratenzahlung: Wann entsteht die Umsatzsteuer?
Der BFH hat klargestellt, dass es bei Ratenzahlung für die Entstehung der Umsatzsteuer auf die Leistungserbringung ankommt. Eine umsatzsteuerliche Teilleistung setzt demnach eine gesonderte Vereinbarung über wirtschaftlich teilbare Leistungen mit kontinuierlichem oder wiederkehrendem Charakter voraus. Die Vereinbarung einer Ratenzahlung begründet zudem keine „Uneinbringlichkeit“ nach § 17 UStG.
Klicken Sie hier und erfahren Sie mehr zum BFH-Urteil v. 31.01.2022 - V R 37/21 (V R 16/19).
Ratenzahlung: Wann greift die Umsatzsteuerpflicht?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem aktuellen Urteil vom 28.10.2021 (C-324/20) dazu Stellung genommen, zu welchem Zeitpunkt Umsatzsteuer bei Teilzahlungen zu entrichten ist. Anhand des Sachverhalts im Besprechungsfall erläutern wir Ihnen alle wichtigen Informationen.
Klicken Sie hier, um mehr zu erfahren.
Umsatzsteuer-Praxis A-Z: Problem, Praxisfälle und Gestaltungshinweise rund um Istbesteuerung und Sollbesteuerung
Sehen Sie hier zusammengefasst die wichtigsten Problemkreise zur Besteuerung nach vereinbarten und vereinnahmten Entgelten. Anhand von Beispielfällen führen wir Sie zur Lösung und geben Gestaltungshinweise für Ihre eigenen Fälle.
Klicken Sie hier und öffnen Sie das Umsatzsteuer-Praxis A-Z zur Soll- und Istversteuerung.
Ist-Besteuerung: Maßgeblicher Umsatz und Rücknahme
Welcher Umsatz ist im Gründungsjahr für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten („Ist-Besteuerung“) maßgeblich? Wann ist eine Rücknahme möglich? Nach dem BFH gilt: Der maßgebende Gesamtumsatz ist nach den voraussichtlichen Verhältnissen des Gründungsjahres zu bestimmen, wenn die unternehmerische Tätigkeit erst im laufenden Jahr begann. Diese Prognose orientiert sich an der Soll-Besteuerung.
Ist-Versteuerung: Wann hat das Finanzamt zugestimmt?
Wann dürfen Steuerpflichtige davon ausgehen, dass das Finanzamt der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten („Ist-Versteuerung“) zugestimmt hat? Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass es für eine konkludente Gestattung ausreicht, wenn das Finanzamt die Berechnung nach vereinnahmten Entgelten erkennen konnte. Ein tatsächliches Erkennen muss dabei nicht feststellbar sein.
Konkludenter Antrag auf Ist-Besteuerung?
Ein Antrag auf „Ist-Besteuerung“ (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) kann auch konkludent gestellt werden. Der BFH hat entschieden, dass sich ein solcher Antrag aus der Steuererklärung ergibt, wenn die Umsätze erkennbar auf Grundlage einer Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) erklärt worden sind. Die Festsetzung der Umsatzsteuer durch das Finanzamt kann dann die Genehmigung darstellen.
Voraussetzungen für die Gestattung der Ist-Versteuerung
Für die Gestattung der Ist-Versteuerung nach § 20 UStG ist erforderlich, dass das Finanzamt eine nach außen hin erkennbare Entscheidung trifft. Der bloße Umstand, dass es einen Antrag auf Gestattung der Ist-Versteuerung nicht abgelehnt hat, stellt für sich noch keine Genehmigung dar.
Keine Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten bei einer Steuerberatungs-GmbH
Nach der Entscheidung des 5. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf (Az.: 5 K 1105/05 U) hat eine Steuerberatungs- GmbH keinen Anspruch auf eine Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes könne das Finanzamt auf Antrag die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten gestatten, soweit der Unternehmer Umsätze aus seiner Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufes im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ausführe.