Nachdem im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes für das zweite Halbjahr 2020 zur Entlastung von Bürgern und Unternehmen eine befristete Umsatzsteuersenkung beschlossen wurde, steht nun die Wiederanhebung der Steuersätze an.
Der Regelsteuersatz erhöht sich ab dem 01.01.2021 wieder von 16 % auf 19 %, der ermäßigte Steuersatz von 5 % auf 7 %. Wie Ihre Mandanten die sich daraus ergebenden Chancen für sich und Ihre Kunden aktiv nutzen können und gleichzeitig gängige Fallen vermeiden, haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst.
Navigation durch die Themen zur Rückumstellung der Umsatzsteuer:
1. Umsatzsteuererhöhung zum 01.01.2021 – Die Grundlagen
2. USt-Umstellung: Abgrenzungskriterium ist der Leistungszeitpunkt
3. Besonderheiten bei der IT-Umstellung zum 01.01.2021
4. Gesetzliche und vertragliche Ausgleichsansprüche
5. Gestaltungsmöglichkeiten vor der Umsatzsteuer-Umstellung 2021
6. Mögliche Prüfungsschwerpunkte der Finanzämter
7. Erfordernis einer Rechnungsberichtigung bei der Rückumstellung
1. Umsatzsteuererhöhung / Wiederanhebung der Mehrwertsteuer zum 01.01.2021
Rechtlicher Hintergrund der doppelten Steuersatzänderung: Am 01.07.2020 ist im Zuge des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes die temporäre Umsatzsteuersenkung von 19 % auf 16 % (Regelsatz) und 7 % auf 5 % (ermäßigter Steuersatz) in Kraft getreten. Die abgesenkten Steuersätze gelten jedoch nur während des zweiten Halbjahres 2020. Zum 01.01.2021 werden die Steuersätze wieder auf das vorherige Niveau von 19 % bzw. 7 % angehoben.
2. Abgrenzungskriterium Leistungszeitpunkt bei der Umstellung der Umsatzsteuer
Auch bei der Rückumstellung der Steuersätze auf das bisherige Niveau von 19 % (Regelsatz) bzw. 7 % (ermäßigter Satz) ist das entscheidende zeitliche Abgrenzungskriterium der Leistungszeitpunkt. Dieser entscheidet, ob Leistungen noch mit dem abgesenkten Steuersatz in Rechnung gestellt werden können.
3. IT-Umstellung bei der Mehrwertsteuer zum 01.01.2021
Im Rahmen der IT-seitigen Steuerfindung waren für die temporäre Umsatzsteuersenkung im Regelfall neue, zeitabhängige Steuerkennzeichen anzulegen. Bei den bestehenden Steuerkennzeichen mussten die Prozentwerte nicht verändert werden. Bei der nun anstehenden USt-Erhöhung auf das vorherige Niveau von 19 % bzw. 7 % müssen Sie daher lediglich die zuvor bestehenden Steuerkennzeichen „reaktivieren“. Falls Sie für das zweite Halbjahr 2020 separate Steuerkonten eingerichtet und zum 01.07.2020 manuell den entsprechenden Steuerkennzeichen zugordnet haben, müssen Sie diese zur anstehenden MwSt-Erhöhung zum 01.01.2021 erneut entsprechend anpassen.
4. Gesetzliche und vertragliche Ausgleichsansprüche bei der Wiederanhebung der Mehrwertsteuer
Mitunter stellt sich die Frage, welche der Vertragsparteien einen Anspruch darauf hat, von der unerwarteten Umsatzsteuersenkung zu profitieren. Dabei muss unterschieden werden, ob mit dem Kunden eine Brutto- oder eine Nettopreisvereinbarung getroffen wurde.
Alles was es dazu zu wissen gibt, erfahren Sie hier.
5. Gestaltungsmöglichkeiten vor der Umsatzsteuer-Umstellung zum Jahreswechsel 2021
Als Steuerberater können Sie Ihre Mandanten auf mehrere Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen, die noch vor dem Jahreswechsel 2020 / 2021 möglich sind. Dazu gehören zum Beispiel die Umstellung von Verträgen auf Teilleistungen, (je nach Sachverhalt) die Ausgabe von Gutscheinen und auch die bewußte Priorisierung bei der Auftragsausführung.
6. Mögliche Prüfungsschwerpunkte der Finanzämter bei der Rückumstellung der Umsatzsteuer 2021
Die Finanzämter haben meist mehrere Jahre – bis zur Bestandskraft der entsprechenden Umsatzsteuer-Festsetzung – Zeit, die korrekte Umsetzung der temporären Umsatzsteuersenkung zu überprüfen. Welche Prüfungsschwerpunkte die Finanzämter setzen werden und wie Ihre Mandanten sich darauf vorbereiten, sehen Sie im nächsten Beitrag.
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7. Erfordernis einer Rechnungsberichtigung bei der Rückumstellung der Umsatzsteuer 2021
Falls dem Leistungsempfänger der volle Vorsteuerabzug mit der Begründung versagt wird, dass der Umsatzsteuerausweis in der Eingangsrechnung über die bezogenen Waren und Dienstleistungen fälschlicherweise zu hoch ausgewiesen war, so sollte er gegenüber seinem Lieferanten auf eine Rechnungsberichtigung drängen. Dem Leistungsempfänger hat einen gesetzlichen Anspruch auf Ausstellung einer formell ordnungsmäßigen Rechnung, sofern die Leistung nicht umsatzsteuerfrei ist (z.B. Kreditgeschäft oder Vermietung). Falls sich der leistende Unternehmer weigert, eine korrekte Rechnung auszustellen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet werden kann.
8. Fazit zur Wiederanhebung der Umsatzsteuer
Das verbleibende Zeitfenster bis zum Jahreswechsel sollten Ihre Mandanten unbedingt nutzen, um noch von der befristeten Umsatzsteuersenkung profitieren zu können. Gleichzeitig sollten Sie Ihre Mandanten bereits jetzt auf mögliche Prüfungen durch die Finanzämter vorbereiten. Beraten Sie Ihre Mandanten aktiv zur anstehenden Mehrwertsteuererhöhung und den damit verbundenen Umstellungsthemen – Ihre Mandanten setzen bei diesem drängenden Thema auf Ihre Unterstützung.