Das BMF hat sein Schreiben zu den Einzelfragen der Abgeltungsteuer geändert. Die Finanzverwaltung reagiert damit auf die jüngste Rechtsprechung des BFH zur Anerkennung von Verlusten aus Aktienoptionen. Demnach können Verluste aus verfallenen Aktienoptionen die Einkünfte aus Kapitalvermögen mindern. Für die geänderten Verwaltungsvorgaben gilt allerdings eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2017.
Das BMF änderte mit Schreiben vom 16.06.2016 seine Ansicht zur steuerlichen Behandlung von verfallenen Optionen. Noch im Schreiben zu den Einzelfragen in der Abgeltungsteuer vom 18.01.2016 vertrat das BMF die Ansicht, dass der Verfall einer Kauf- bzw. Verkaufsoption steuerrechtlich ohne Bedeutung ist. Diese wurde nun revidiert. Der BFH hatte sich mit drei Urteilen gegen die Rechtsauffassung des BMF gestellt und entschieden, dass Verluste aus dem Verfall von Optionen die Einkünfte aus Kapitalvermögen mindern.
BMF-Schreiben „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“
Mit dem Schreiben vom 18.01.2016 veröffentlichte das BMF den aktualisierten Leitfaden zur Anwendung der gesetzlichen Regelungen zur Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge, in dem die annähernd zeitgleich ergangenen Urteile des BFH vom 12.01.2016 jedoch noch keinen Niederschlag fanden. Danach musste der Steuerpflichtige für die Geltendmachung eines Verlusts tatsächlich einen Geldbetrag oder einen sonstigen Vorteil erlangt haben. Bei dem Verfall einer Option – also bei der Ausbuchung aus dem Depot – findet gerade keine weitere Gegenleistung statt, so dass der Verlust steuerlich nicht berücksichtigungsfähig war.
Der BFH widerspricht der Verwaltungsauffassung
In seinen Urteilen führte der BFH aus, dass optionsbedingte Verluste bei der Ermittlung von Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind. Dies folgt aus dem Wortlaut, der systematischen Stellung und dem Sinn und Zweck der Regelung. Dabei ist unerheblich, ob der Anleger aufgrund der Option auch den zugrundeliegenden Basiswert erwirbt oder einen Barausgleich als Differenzbetrag erhält. Die Anschaffung einer Option und der Ausgang des Optionsgeschäfts werden hierbei als Einheit behandelt. Der BFH führte im Urteil vom 12.01.2016 – IX R 50/14 weiter aus, dass auch der Abschluss von Termingeschäften mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, unabhängig vom Ausgang steuerbar ist. Verluste sind daher nach § 20 Abs. 6 EStG verrechenbar.
Im Ergebnis bestätigte der BFH in seinen Urteilen vom 12.01.2016 somit dreifach, dass die Anschaffungskosten für verfallene Optionen bei der Ermittlung der Einkünfte aus Termingeschäften ebenso gem. § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG zu berücksichtigen sind. In diesem Kontext betonte der BFH, dass diese Norm als Sonderregelung dem Werbungskostenabzugsverbot nach § 20 Abs. 9 EStG vorangestellt ist. Im Rahmen der Urteilsbegründung betonte der BFH auch, dass das Werbungskostenabzugsverbot nach § 20 Abs. 9 EStG verfassungsmäßig ist.
Aufnahme der Urteile in die Verwaltungsanweisung
Das BMF reagierte nun auf die BFH-Urteile, indem es sein Schreiben vom 18.01.2016 entsprechend der Gerichtsentscheidungen ergänzte, anstatt mit einem Nichtanwendungserlass zu antworten. Danach sind nun sowohl im Fall einer Kaufoption als auch im Fall einer Verkaufsoption bei Verfall am Laufzeitende die für den Erwerb der Option entstandenen Aufwendungen bei der Ermittlung eines Gewinns bzw. eines Verlusts i.S.v. § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG zu berücksichtigen.
Im Rahmen der Anwendungsregelungen wird seitens der Finanzverwaltung jedoch nicht beanstandet, wenn diese erst ab dem 01.01.2017 bei der Kapitalertragsteuererhebung angewendet wird.
Praxishinweis
Zwar hat das BMF seine Verwaltungsregelungen an die geänderte BFH-Rechtsprechung angepasst. Für eine Änderung der Verwaltungspraxis wird jedoch eine Übergangfrist bis zum 01.01.2017 eingeräumt. Steuerpflichtige sollten daher sowohl in allen offenen Fällen als auch in der aktuellen Veranlagung mögliche Verluste aus dem Verfall von Optionen erklären und – falls aufgrund eines ablehnenden Verhaltens seitens des Fiskus nötig – auf die geänderte Rechtsprechung des BFH und die geänderte Verwaltungsauffassung hinweisen. Notfalls sollte auch nicht vor einem Finanzgerichtsverfahren zurückgeschreckt werden.
BMF, Schreiben v. 16.06.2016 - IV C 1 – S-2252/14/10001: 005
BMF, Schreiben v. 18.01.2016 - IV C 1 – S-2252/08/10004: 017
BFH, Urt. v. 12.01.2016 - IX R 48/14
BFH, Urt. v. 12.01.2016 - IX R 49/14
BFH, Urt. v. 12.01.2016 - IX R 50/14
Quelle: Dipl.-Volkswirt Volker Küpper