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Termingeschäfte: Wann sind Verluste verrechenbar?

Verluste aus betrieblichen Termingeschäften dürfen grundsätzlich nicht mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Das hat der BFH entschieden und insoweit die Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 15 Absatz 4 Satz 3 EStG bestätigt. Die Ausgleichs- bzw. Abzugsbeschränkung halten die BFH-Richter jedenfalls dann für gerechtfertigt, wenn es zu keiner Definitivbesteuerung kommt.

Der BFH hält mit Urteil vom 28.04.2016 die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus betrieblichen Termingeschäften des § 15 Abs. 4 Satz 3 ff. EStG für grundsätzlich verfassungsgemäß. Können die entstandenen Verluste mit späteren Gewinnen verrechnet werden, kommt es noch nicht zu einer endgültigen Einkommensteuerbelastung.

In dem zu entscheidenden Fall hatte eine auf die Verpachtung von Grundstücken ausgerichtete Personengesellschaft in Zinswährungsswaps investiert und erhebliche Verluste erlitten. Das zuständige Finanzamt stellte diese Verluste als solche aus Termingeschäften i.S.d. § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG fest, so dass die Verluste nur mit künftigen Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden können. Die Kläger hielten diese Vorschrift für verfassungswidrig. Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts und verneint die Verfassungswidrigkeit.

BFH: Regelung grundsätzlich verfassungskonform?

Im konkreten Fall kam es nach Auffassung der Richter durch die Abzugs- bzw. Ausgleichsbeschränkung von Verlusten aus Termingeschäften nicht zu einer direkten Benachteiligung des Klägers. Eine spätere Nutzung der Verluste sei weiterhin möglich und der Kläger könne die auf ihn entfallenden Verluste aus Termingeschäften im Rahmen seiner Veranlagung zur Einkommensteuer mit von ihm oder aus einer Beteiligung erzielten positiven Einkünften aus Termingeschäften ausgleichen. Dabei betonte der BFH, dass die Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 3 seiner Einschätzung nach jedenfalls soweit verfassungsgemäß sei, wie es nicht zu einer Definitivbelastung (bei dem Steuerpflichtigen) komme. Die Frage, ob die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung im Fall eines endgültigen Wegfalls eines Verlusts verfassungsgemäß wäre, ließ der BFH explizit offen.

Keine Flucht mit Termingeschäften ins Betriebsvermögen

Der BFH sieht es als gerechtfertigt an, hochspekulative und besonders risikogeneigte Geschäfte, die ein hohes Verlustrisiko innehaben, anders zu behandeln als sonstige Tätigkeiten, die nicht einen solchen spekulativen Charakter besitzen. Ebenfalls führt der BFH an, dass keine Anreize geschaffen werden sollen, Termingeschäfte vom privaten in den betrieblichen Bereich zu verlagern.

Termingeschäfte zur Absicherung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs

Das Verlustverrechnungsverbot gilt jedoch nicht für gewöhnliche Geschäfte von Kreditinstituten und ähnlichen Unternehmen sowie für Verluste aus Termingeschäften, die zur Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen. Daher unterfallen z.B. Warentermingeschäfte zur Absicherung des Kaufs- bzw. Verkaufspreises, die ohne Spekulationsabsicht getätigt werden, nicht der Abzugsbeschränkung. Eine Absicherung von Preis- bzw. Währungsrisiko schadet ebenso nicht.

BFH: Indexzertifikat ist kein Termingeschäft

Bereits mit Urteil vom 04.12.2014 hat der BFH zur Definition von Termingeschäften ausgeführt, dass nicht alle Termingeschäfte von der Verlustabzugsbeschränkung erfasst sein sollen. Danach seien lediglich solche Verträge über Wertpapiere als Termingeschäft i.S.v. § 15 Abs. 4 EStG aufzufassen, bei denen die Waren- oder Devisenleistungen erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erfüllen sind und zudem eine Beziehung zu einem Terminmarkt existiert, an dem jederzeit die Möglichkeit besteht, ein Gegengeschäft abzuschließen.

Im selben Urteil ordnete der BFH Indexzertifikate nicht den Termingeschäften zu, da diese den Anleger nicht dazu verleiten, ohne oder mit verhältnismäßig geringem Einsatz eigenen Vermögens und ohne Aufnahme eines förmlichen Kredits auf Gewinn zu spekulieren. Darüber hinaus sei das Verlustrisiko nach der Auffassung des BGH auf den Kaufpreis für die Schuldverschreibung begrenzt und dieser müsse sofort bei Vertragsschluss in voller Höhe bezahlt werden.

Praxishinweis

Der BFH bestätigt zwar die Verfassungsmäßigkeit der Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus Termingeschäften. Er weist aber explizit darauf hin, dass diese Einschätzung im Fall des Vorliegens einer Definitivbesteuerung anders beurteilt werden könnte. Hier empfiehlt es sich, die weiteren Verfahren im Auge zu behalten. Sollte man jedoch durch die Definitivbesteuerung belastet sein, so kann der Gang nach Karlsruhe in Betracht kommen.

Für Steuerpflichtige, die betrieblich bedingte Termingeschäfte im Zusammenhang mit der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit vornehmen, greift die gesetzliche Abzugsbegrenzung nicht. Bei rein spekulativen Engagements eines Betriebs in Wertpapiergeschäfte sollten zumindest andere Arten von Wertpapieren genauer in den Blick genommen werden, die nicht den Definitionen des BFH zu „Termingeschäften“ entsprechen – z.B. die oben angeführten Indexzertifikate erfüllen nicht die Voraussetzungen eines Termingeschäfts i.S.v. § 15 Abs. 4 EStG.

BFH, Urt. v. 28.04.2016 - IV R 20/13
BFH, Urt. v. 04.12.2014 - IV R 53/11

Quelle: Dipl.-Volkswirt Volker Küpper