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Einkommensteuer -

Abwehrkosten bei Widerruf einer Schenkung

Wann sind Kosten zur Abwehr von Ansprüchen absetzbar? Nach dem BFH gilt bei der Rückforderung eines Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück aufgrund eines Schenkungswiderrufs: Abwehrkosten - wie Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten - stellen weder nachträgliche Anschaffungskosten noch sofort abziehbare (Sonder-)Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil vom 10.12.2019 (IX R 19/19) seine Grundsätze zu der Frage weiter konkretisiert, wie Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rückforderung eines Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück bei Widerruf einer Schenkung steuerlich zu behandeln sind.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Zwischen der A, ihrer Mutter sowie ihrem Bruder bestand seit Jahren eine (ungeteilte) Erbengemeinschaft, die das Objekt A-Straße in Z umfasst. Ferner waren die Beteiligten Miteigentümer der Objekte B-Straße und C-Straße. Sämtliche Objekte waren (teilweise) vermietet.

Später überließ bzw. übertrug die Mutter einen Miteigentumsanteil von je einem Viertel am Grundstück B-Straße und ihren Erbteil am Nachlass (Grundstück A-Straße) je zur Hälfte an bzw. auf ihre Kinder. Im Hinblick auf den Erbteil behielt sich die Mutter einen Quotennießbrauch von 50 % (bezogen auf den Erbteil von 50 %) vor.

Einige Jahre später widerrief die Mutter gegenüber der A die vollzogene Schenkung wegen groben Undanks und verlangte die Rückübertragung der Grundstücksanteile an den Objekten B-Straße und A-Straße. Aufgrund der von der Mutter erhobenen Klage erfolgte anschließend die Rückübertragung des Erbanteils von 25 % (Objekt A-Straße) auf die Mutter.

In der eingereichten Steuererklärung machte A Sonderwerbungskosten geltend. Allerdings berücksichtigte das Finanzamt die Kosten im Zusammenhang mit der Abwehr des Schenkungswiderrufs (u.a. Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten einschließlich Zinsen) nicht. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Ansatz der Aufwendungen als nachträgliche Anschaffungskosten oder Werbungskosten

Nachträgliche Anschaffungskosten müssen in einem ursächlichen Veranlassungszusammenhang mit der Anschaffung stehen, also durch das Anschaffungsgeschäft veranlasst sein. Wenn die Ausgaben durch den Inhaber des Wirtschaftsguts selbst erfolgt sind und daher zu Aufwendungen geführt haben, liegen nachträgliche Anschaffungskosten nur vor, wenn die Art und/oder Qualität des Wirtschaftsguts unverändert geblieben ist.

Steht einem Dritten ein dingliches Recht an einem Grundstück zu und löst der Eigentümer das dingliche Recht ab, sind die Ablösezahlungen nachträgliche Anschaffungskosten, wenn durch das dingliche Recht die Befugnisse des Eigentümers, wozu u.a. auch das Recht auf Nutzung und Veräußerung des Vermögensgegenstands zählt, beschränkt waren und der Eigentümer durch die Ablösezahlung die Beschränkung seiner Eigentümerbefugnisse beseitigt und sich die vollständige rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht an dem Grundstück verschafft. Daher sind Aufwendungen zur Befreiung von einem Nießbrauch als nachträgliche Anschaffungskosten einzustufen.

Sogenannte Abwehrkosten sind als Werbungskosten abziehbar, soweit sie mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Dies setzt voraus, dass das die Gefahr auslösende Moment durch die Einkunftserzielung als solche (z.B. die konkrete Verwendung eines Wirtschaftsguts zur Einkunftserzielung) veranlasst ist.

Derartige Aufwendungen sind indes mangels Veranlassungszusammenhangs mit der Einkunftserzielung nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn die Zugehörigkeit eines der Einkunftserzielung dienenden Wirtschaftsguts zum Vermögen des Steuerpflichtigen bedroht ist.

Denn in einem solchen Fall steht nicht die Absicht der Einkunftserzielung, sondern die Verhinderung der Beeinträchtigung des Vermögens des Steuerpflichtigen im Vordergrund. Daher sind Zahlungen aufgrund eines Rückforderungsanspruchs gem. § 528 Abs. 1 BGB nicht abziehbar; sie betreffen nicht die Einkunftserzielung (Vermietungstätigkeit), sondern die nichtsteuerbare Vermögenssphäre.

Darüber hinaus sind sie nicht durch die Verwendung des geschenkten Grundstücks zur Einkunftserzielung veranlasst, sondern beruhen auf einem Rückforderungsanspruch wegen Bedürftigkeit und damit auf einem Unterhaltsbedarf des Schenkers.

Soweit mit den Zahlungen vermieden wird, dass die Immobilie zur Erfüllung des Anspruchs verwertet wird, handelt es sich ebenfalls um Aufwendungen zur Abwehr von Gefahren für das der Einkunftserzielung dienende Vermögen. Ein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang der Zahlungen mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung lässt sich nicht begründen.

Im Gegensatz dazu kommt ein Veranlassungszusammenhang von Abwehrkosten mit der Erzielung von Einkünften dann in Betracht, wenn die abzuwehrende Gefahr durch die Einkunftserzielung begründet ist. Dies gilt etwa, wenn die Verwendung eines Wirtschaftsguts zur Einkunftserzielung bedroht ist.

Prozesskosten (Gerichtskosten, Rechtsanwaltsgebühren) teilen als Folgekosten die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren.

Entscheidung im Besprechungsfall

A hat die streitigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Zivilrechtsstreit (Gerichtskosten, Rechtsanwaltsgebühren) nicht getragen, um einen Vermögensgegenstand (Miteigentumsanteile an vermieteten Immobilien) zu erwerben – d.h. von der fremden in die eigene wirtschaftliche Verfügungsmacht zu überführen – und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.

Sie waren nicht auf den Vollerwerb der (Mit-)Eigentümerstellung gerichtet. Vielmehr diente der Rechtsstreit der Abwendung einer Rückübertragung der Miteigentumsanteile an den Immobilien aufgrund des Widerrufs der Schenkung wegen groben Undanks.

Die Aufwendungen stehen damit im Zusammenhang mit dem (vergeblichen) Bemühen der A, einen Verlust der bereits vollständig in ihre Vermögenssphäre überführten Gegenstände (Miteigentumsanteile) zu verhindern. Nachträgliche Anschaffungskosten lassen sich auch nicht mit der oben dargestellten Rechtsprechung zur Ablösung dinglicher Rechte Dritter begründen.

Der Widerruf der Schenkung bzw. deren Widerruflichkeit stellt keine dingliche Belastung des geschenkten Gegenstands dar. Vielmehr folgt gem. § 530 Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht, dessen Ausübung zu einem Anspruch auf Herausgabe des geschenkten Gegenstands nach Bereicherungsrecht führt; die dingliche Rechtslage ändert sich dadurch nicht.

Dementsprechend waren die (Mit-)Eigentümerbefugnisse der A nicht von vornherein beschränkt; Aufwendungen zur Beseitigung einer Beschränkung der (Mit-)Eigentümerbefugnisse konnten damit nicht anfallen. Die Widerruflichkeit der Schenkung bzw. der Widerruf lässt die dingliche Rechtslage unberührt. Der Inhalt des Eigentums des Beschenkten wird dadurch nicht eingeschränkt.

Das Widerrufsrecht des Schenkers stellt sich vielmehr als besonders geregelter Fall einer Störung der Geschäftsgrundlage dar. Der Widerruf vermittelt einen Anspruch des Schenkers auf Herausgabe des geschenkten Gegenstands in natura, begründet aber keine Beschränkung der Eigentumsrechte des Beschenkten.

Da die Prozesskosten bereits dem Grunde nach keine (nachträglichen) Anschaffungskosten darstellen, kann der Umstand, dass sie letztlich vergeblich aufgewendet worden sind, keinen Werbungskostenabzug nach Maßgabe der Rechtsprechung zum Abzug verlorener Aufwendungen, die im Fall der Anschaffung zu Anschaffungskosten geführt hätten, begründen.

Darüber hinaus stellen die Aufwendungen der A im Zusammenhang mit der Abwehr des Schenkungswiderrufs keine sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar.

Zwar liegen sogenannte Abwehrkosten vor. Diese stehen allerdings im Zusammenhang mit der Abwehr von Gefahren für das der Einkunftserzielung dienende Vermögen (Erbanteil). Allerdings besteht mangels einer durch die Einkunftserzielung (Vermietung) begründeten Gefahr kein Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen mit der Erzielung von Einkünften.

Praxishinweis

Der BFH hat seine Grundsätze für die steuerliche Behandlung des Widerrufs einer Schenkung wegen groben Undanks dem Widerruf wegen Bedürftigkeit gleichgestellt: Aufwendungen zur (im Ergebnis gescheiterten) Abwehr einer Rückforderung des Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück aufgrund eines Widerrufs der Schenkung stellen weder (nachträgliche) Anschaffungskosten noch sofort abziehbare (Sonder-)Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar.

Der Widerruf der Schenkung bzw. deren Widerruflichkeit stellen keine dingliche Belastung des geschenkten Gegenstands dar, deren Ablösung zu nachträglichen Anschaffungskosten führt. Aufwendungen zur Abwehr einer Rückforderung des Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück stehen im Zusammenhang mit der Abwehr von Gefahren für das der Einkunftserzielung dienende Vermögen; ein für den Werbungskostenabzug erforderlicher Veranlassungszusammenhang mit der Erzielung von Vermietungseinkünften besteht nicht.

BFH, Urt. v. 10.12.2019 - IX R 19/19

Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht