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Einkommensteuer -

Miet- und Pachteinkünfte: Vorweggenommene Werbungskosten bei Nießbrauch?

Können bei einem lebenslangen Nutzungsrecht Dritter („Nießbrauch“) Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden? Der BFH hat dies insbesondere für den Fall abgelehnt, dass ein Ende der Nutzung durch den Dritten nicht absehbar ist. Dabei ist im Rahmen des Werbungskostenabzugs eine unterschiedliche Behandlung von Erhaltungsaufwand und Schuldzinsen nicht gerechtfertigt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.02.2019 entschieden, dass Aufwendungen für ein mit einem lebenslänglichen Nutzungsrecht eines Dritten belastetes Grundstück regelmäßig nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen sind.

Dies gilt insbesondere, solange kein Ende der Nutzung durch den Dritten absehbar ist. Ferner führt er aus, dass keine Gründe für eine unterschiedliche Behandlung von Erhaltungsaufwand und Schuldzinsen im Rahmen des Werbungskostenabzugs vorliegen.

Sachlage im Streitfall

Ein selbständig tätiger Steuerberater erzielte neben seinen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Er hatte zusammen mit seiner Schwester im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von seiner Mutter sowie zu einem späteren Zeitpunkt von seiner Tante ein bebautes Grundstück zu Miteigentum i.H.v. je 50 % erworben.

Dabei behielten sich sowohl die Mutter des Steuerpflichtigen und ihr Ehemann als auch die Tante ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht vor. Nach Versterben des Vaters standen die Nießbrauchsrechte der Mutter und der Tante des Klägers jeweils zur Hälfte zu.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung erklärte der Steuerpflichtige bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für seinen Grundstücksanteil eine Abschreibung i.H.v. 2 % sowie Schuldzinsen als vorab entstandene Werbungskosten. Die Abschreibung berechnete der Kläger aus den Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten für den hälftigen Grundstücksanteil.

Zunächst veranlagte das Finanzamt (FA) erklärungsgemäß. Im Folgejahr berücksichtigte es jedoch dann die als vorab entstandene Werbungskosten erklärte Abschreibung und die Schuldzinsen nicht mehr.

Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. Das daraufhin angerufene Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) gab der Klage insoweit statt, als die Schuldzinsen als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Berücksichtigung fanden. Eine Berücksichtigung der Abschreibung lehnte das FG jedoch ab.

Der in Revision angerufene BFH hob die Vorentscheidung allerdings auf. Das FG habe zu Unrecht aufgewandte Schuldzinsen als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt. Es bestehe kein Anspruch auf Abzug der geltend gemachten Schuldzinsen, da der notwendige wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Aufwand und zukünftigen Einnahmen nicht gegeben sei.

Vorweggenommene Werbungskosten bei Nießbrauch

Grundsätzlich sind alle Aufwendungen Werbungskosten i.S.d. § 9 Abs. 1 EStG, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Auch wenn mit dem entstandenen Aufwand zusammenhängende Einnahmen noch nicht erzielt werden können, können diese als vorab entstandene Werbungskosten in Abzug gebracht werden.

Dies setzt jedoch voraus, dass ein anhand objektiver Umstände feststellbarer und ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht.

Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Aufwendungen und späterer Vermietung ist zwar kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal für den Ansatz von Werbungskosten, dieser hat jedoch indizielle Bedeutung.

Nach der Rechtsprechung des BFH können Eigentümer Aufwendungen für ein mit einem lebenslänglichen Nutzungsrecht eines Dritten belastetes Grundstück regelmäßig nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, solange ein Ende der Nutzung nicht absehbar ist.

Praxishinweis

Der BFH bestätigt mit diesem Urteil seine aktuelle Rechtsprechung in Bezug auf vorab entstandene Werbungskosten bei Nießbrauch. Regelmäßig können solche Aufwendungen nicht in Abzug gebracht werden, wenn ein Ende der Nutzung des Nießbrauchs nicht absehbar ist. Steuerpflichtige sollten bei solchen Gestaltungen überlegen, ob nicht andere Möglichkeiten als eine unentgeltliche Übertragung gegen Nießbrauch in Betracht kommen (beispielsweise Varianten mit entgeltlichem oder teilentgeltlichem Charakter).

Aus steuerlicher Perspektive ist ein solcher Nießbrauch daher nicht zu empfehlen, da der Abzug von Aufwendungen weder für den Eigentümer der Immobilie (mangels Einkünfteerzielung) noch für den Nießbraucher (mangels Anschaffungs- und Herstellungskosten) möglich ist.

BFH, Urt. v. 19.02.2019 - IX R 20/17

Quelle: Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper