Wie werden Einkünfte aus ausländischen Altersversorgungssystemen besteuert? Wann sind Auszahlungen voll steuerpflichtig? Der BFH hat im Fall eines US-amerikanischen Pensionsfonds entschieden: Einkünfte sind nur in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen Kapitalauszahlung und Einzahlungen zu besteuern, wenn der Steuerpflichtige während der Ansparphase nicht der inländischen Besteuerung unterlag.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 28.10.2020 (X R 29/18) entschieden, dass Auszahlungen aus einem US-amerikanischen Altersvorsorgeplan nicht gem. § 22 Nr. 5 EStG besteuert werden, soweit die Einzahlungen während der Ansparphase nicht steuermindernd berücksichtigt wurden.
Sachlage im Streitfall
Der Kläger war in der Vergangenheit für einen längeren Zeitraum in den USA tätig und nahm während dieser Zeit an einem Altersvorsorgeprogramm seines damaligen Arbeitgebers teil. Die Einzahlungen wurden sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Kläger selbst getätigt. Vom amerikanischen Fiskus wurden sie nicht besteuert.
Im Streitjahr wurde dem Kläger ein Großteil des angesparten Vermögens in einer Summe ausgezahlt. Das Finanzamt (FA) besteuerte diese Auszahlung in voller Höhe, da nach seiner Auffassung die Einzahlungen in der Vergangenheit analog zu § 3 Nr. 63 EStG in den USA freigestellt worden seien. Entsprechend wären daher auch die Einkünfte, die aus den Einzahlungen resultieren, gem. § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG als Renteneinkünfte zu besteuern.
Der Kläger wandte sich gegen diese Besteuerung, da nach seiner Auffassung keine Rechtsgrundlage für eine Besteuerung in Deutschland bestehe und nicht wie bei Einzahlungen in die Rentenversicherung analog zu § 3 Nr. 63 EStG die Freistellung der Einzahlungen in den USA angenommen werden kann.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hatte auch die eingelegte Klage vor dem Finanzgericht keinen Erfolg. Der BFH wies die Revision des Klägers ebenfalls als unbegründet zurück.
Besteuerung ausländischer Pensionseinkünfte
Gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG werden Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen besteuert. Die Leistungen können sowohl von inländischen als auch von ausländischen Pensionsträgern ausgezahlt werden, sofern sie mit inländischen Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen nach ihrer Struktur und nach den im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen vergleichbar sind.
Der im Streitfall relevante Altersvorsorgeplan gem. § 401(a) Internal Revenue Code (dem amerikanischen Bundessteuergesetz) wurde im Protokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-USA als vergleichbar mit einer inländischen betrieblichen Altersvorsorge festgehalten, deren Beiträge gem. § 3 Nr. 63 EStG während der Ansparphase steuerfrei sind.
Die Leistungen aus einer derartigen Altersversorgung – dem deutschen Pendant der externen betrieblichen US-Altersversorgung – sind gem. § 22 Nr. 5 EStG steuerpflichtig. Zu den Einkünften gehören jedoch nicht nur die laufenden Auszahlungen, sondern auch, wie im Streitfall, einmalige Auszahlungen.
Entgegen der Auffassung des FA ist jedoch gem. § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG nur der Teil einer Leistung steuerpflichtig, welcher auf die Wertsteigerung entfällt, also die Differenz zwischen eingezahlten Beträgen und dem schlussendlichen Auszahlungsbetrag. Die volle Besteuerung der Auszahlung aus der amerikanischen Pensionskasse, wie sie das FA beabsichtigte, ist systemwidrig.
Praxishinweis
Die Rechtsprechung des BFH ist somit auch auf andere Arten von Auszahlungen aus ausländischen Pensionskassen zu übertragen. Der Katalog gem. § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG ist nach der Auffassung des BFH nicht abschließend zu verstehen und somit auf ausländische Altersvorsorgeverträge übertragbar. Eine volle Besteuerung wird gem. § 22 Nr. 5 Satz 1 und Satz 2 EStG nicht vorgegeben, da die Beiträge während der Ansparphase sich nicht in Deutschland steuermindernd ausgewirkt haben und der deutschen Finanzverwaltung somit kein Besteuerungssubstrat verlorengegangen ist.
BFH, Urt. v. 28.10.2020 - X R 29/18
Quelle: Christian Kappelmann, Steuerberater, M.A. und Diplom-Finanzwirt (FH)