Welche steuerlichen Folgen haben Unterhaltszahlungen, die für einen Zeitraum über das jeweilige Kalenderjahr hinaus geleistet werden? Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen nur insoweit abzugsfähig sind als sie dem laufenden Lebensbedarf des Unterhaltsempfängers im Veranlagungszeitraum der Zahlung dienen. Bei Leistungen für nur einige Monate muss der Unterhaltshöchstbetrag aufgeteilt werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 25.04.2018 seine ständige Rechtsprechung im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen (agB) bestätigt und entschieden, dass nur Aufwendungen, die dazu bestimmt und geeignet sind, dem laufenden Lebensbedarf des Unterhaltsempfängers im Veranlagungszeitraum zu dienen, abgezogen werden können. Der abzugsfähige Unterhaltshöchstbetrag ist jedoch dann aufzuteilen, wenn die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der Zahlungen nur für einige Monate des Jahres vorliegen.
Im Streitfall machte ein Ehepaar in seiner Einkommensteuererklärung eine im Dezember des Veranlagungsjahres geleistete Unterhaltszahlung an den in Brasilien lebenden Vater der Ehefrau als agB geltend. Das zuständige Finanzamt erkannte die Unterhaltszahlung allerdings nur mit dem zeitanteiligen Höchstbetrag für Dezember an – mit der Begründung, dass Unterhaltsleistungen nur dann abgezogen werden könnten, wenn sie dem laufenden Lebensbedarf der unterhaltenen Person im Veranlagungsjahr der Leistung dienten.
Das in erster Instanz angerufene Finanzgericht Nürnberg (FG) gab dem Ehepaar recht und entschied, dass Unterhaltsaufwendungen auch dann berücksichtigt werden können, soweit sie für einen Zeitraum über den Wechsel des Kalenderjahres hinaus geleistet wurden. Der BFH widersprach dem FG und versagte einen weiteren Abzug als agB.
Unterhaltsleistungen als agB
Grundsätzlich kann die Einkommensteuer auf Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person auf Antrag im Jahr der Aufwendungen dadurch ermäßigt werden, dass die Aufwendungen bis zu einer Höhe von 9.000 € (im Jahr 2018) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
Unterhaltszahlungen an nicht unbeschränkt steuerpflichtige Empfänger dürfen nur berücksichtigt werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind. So reduziert sich beispielsweise für Brasilien der Höchstbetrag der anzuerkennenden Aufwendungen auf lediglich 4.500 €.
Darüber hinaus darf die unterhaltene Person kein oder nur geringes Vermögen besitzen. Erzielte die unterhaltene Person Einkünfte oder Bezüge, so mindern diese den abzugsfähigen Betrag, soweit sie 624 € übersteigen.
Der Abzugsbetrag für Unterhaltsleistungen wird für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen vorliegen, anteilig gewährt – also nur für solche Aufwendungen, die dazu bestimmt und geeignet sind, dem laufenden Lebensbedarf des Unterhaltsempfängers im Veranlagungsjahr zu dienen. Die Zahlungen können auch nur gelegentliche, etwa ein- oder zweimalige Leistungen im Jahr sein.
§ 33a Abs. 1 EStG umfasst nur agB in besonderen Fällen. Demnach können nur übliche, typische Unterhaltsaufwendungen als agB abgezogen werden. Dazu gehören insbesondere Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat sowie notwendige Versicherungen und auch für eine altersbedingte Heimunterbringung.
Untypische Unterhaltsleistungen wie die Übernahme von Krankheits- oder Pflegekosten zählen jedoch nicht dazu. Sinn und Zweck von § 33a Abs. 1 EStG ist, dass nur Zahlungen erfasst werden, die die laufenden Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten befriedigen sollen. Daraus folgt, dass eine Rückbeziehung der Zahlung auf einen vor dem Monat der Zahlung liegenden Zeitraum grundsätzlich ausgeschlossen ist.
Praxishinweis
Nach den Grundsätzen des vom BFH entschiedenen Falls kann eine einmalige Unterhaltszahlung, wenn diese wie im Streitfall im Monat Dezember geleistet wurde, grundsätzlich nur mit einem Zwölftel des Jahresbetrags abgezogen werden. Denn für den Abzug müssen sämtliche Voraussetzungen in allen Kalendermonaten des betreffenden Veranlagungszeitraums erfüllt sein, wenn keine Kürzung eintreten soll.
Steuerpflichtige können jedoch den höchstmöglichen Abzug der gezahlten Unterhaltsleistungen erreichen, wenn sie diese nicht im Dezember eines Veranlagungsjahres für das folgende Jahr zahlen, sondern mit der Zahlung bis zum Januar warten. Liegen gleichermaßen alle übrigen Voraussetzungen vor, so kann bereits die Zahlungsverschiebung dazu führen, dass der Höchstbetrag nicht gekürzt wird.
BFH, Urt. v. 25.04.2018 - VI R 35/16
Quelle: Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper