Das Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen („Behinderten-Pauschbetragsgesetz“) verdoppelt ab 2021 die jeweiligen Beträge und vereinfacht Nachweispflichten. Zudem wird eine spezifische Fahrtkosten-Pauschale eingeführt. Auch beim Pflege-Pauschbetrag kommt es zu Verbesserungen. Die Beträge werden angehoben und die Systematik umgestellt.
Nachdem der Bundesrat am 27.11.2020 dem Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Behinderten-Pauschbetragsgesetz) zugestimmt hat, können Steuerpflichtige mit einer Behinderung statt eines Einzelnachweises ihrer Aufwendungen, welche im Zusammenhang mit dem täglichen Lebensbedarf stehen, der durch die Behinderung bedingt ist, einen Behinderten-Pauschbetrag in der Steuererklärung beantragen.
Dazu werden die Behinderten-Pauschbeträge angepasst. Zudem werden weitere Steuervereinfachungen eingefügt, die einerseits Steuerpflichtige mit einer Behinderung von Nachweispflichten und andererseits die Finanzverwaltung von der Prüfung der Ansätze eines Behinderten entlasten sollen. Um dies umzusetzen, sieht das Behinderten-Pauschbetragsgesetz folgende Maßnahmen mit Wirkung ab dem 01.01.2021 vor:
Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und Vereinfachung der Systematik
Die Behinderten-Pauschbeträge, welche in § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG geregelt sind, werden ab 2021 verdoppelt. Zusätzlich wird die bisherige Systematik der Vorschrift an das geltende Sozialrecht angepasst:
Künftig wird die Behinderung bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 (bisher 25) festgestellt und die Systematik bis zu einem Grad der Behinderung von 100 so angepasst, dass in Stufen von zehn Punkten die Pauschbeträge steigen und somit gleichzeitig die Freibeträge angehoben werden:
Grad der Behinderung von | Pauschbetrag in € |
20 | 384 |
30 | 620 |
40 | 860 |
50 | 1.140 |
60 | 1.440 |
70 | 1.780 |
80 | 2.120 |
90 | 2.460 |
100 | 3.840 |
Für behinderte Menschen, die i.S.d. § 33b Abs. 6 EStG hilflos sind, und für Behinderte, welche blind und taub oder blind sind, verdoppelt sich der Pauschbetrag von 3.700 € auf 7.400 €. Wird künftig dieser Pauschbetrag beantragt, ist der gleichzeitige Ansatz des Pauschbetrags gem. § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG nicht mehr möglich.
Einführung einer behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschale
Mit der Neureglung wird auch eine besondere Fahrtkosten-Pauschale für Behinderte eingeführt (gem. § 33 Abs. 2a EStG). Diese Pauschale können folgende Personen in Anspruch nehmen:
- Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
- Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
Im ersten Fall ist eine Pauschale von 900 € und im zweiten Fall von 4.500 € anzusetzen. Bei Inanspruchnahme des Pauschbetrags von 4.500 € scheidet der Pauschbetrag nach Nr. 1 aus. Neben dieser Fahrtkosten-Pauschale ist die Absetzung von weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nicht möglich.
Diese Pauschale ist unter Abzug der zumutbaren Belastung zu gewähren, eine individuelle Ermittlung der Aufwendungen für Fahrtkosten von Menschen mit Behinderung entfällt folglich.
Keine zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen bei sogenannten „Minderbehinderten“
Bisher erhielten Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung unter 50 lediglich einen Behinderten-Pauschbetrag, wenn
- die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit führte,
- die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht oder
- dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung eine gesetzliche Rente oder vergleichbare Leistung zustand.
Diese Zusatzvoraussetzungen gem. § 33b Abs. 2 EStG entfallen mit der Neuregelung ersatzlos.
Verbesserungen beim Pflegepauschbetrag
Die Neuregelung ändert zudem die Pflegepauschbeträge gem. § 33b Abs. 6 EStG:
Die Geltendmachung des Pflege-Pauschbetrags ist demnach unabhängig davon möglich, ob das Kriterium „hilflos“ bei der zu pflegenden Person erfüllt ist oder nicht.
Bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 wird der Pflege-Pauschbetrag von 924 € auf 1.800 € erhöht.
Ferner wird ein Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit einem Pflegegrad 2 von 600 € und mit einem Pflegegrad 3 von 1.100 € neu eingeführt.
Der Pflege-Pauschbetrag kann beantragt werden, wenn der Steuerpflichtige, welcher die häusliche Pflege des Bedürftigen übernimmt, dafür keine Einnahmen erhält.
Praxishinweis
Zwar scheinen die Neuregelungen auf den ersten Blick viele Verbesserungen zu bringen – insbesondere erhöhte Freibeträge und vereinfachte Antragsbedingungen –, gleichwohl sollte dabei nicht außer Acht gelassen werden, dass die neuen Pauschbeträge zu den außergewöhnlichen Belastungen gem. § 33 Abs. 2a EStG zählen.
Es kommt daher nur zu einer steuerlichen Auswirkung, wenn wie bei den Krankheitskosten und anderen außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art die zumutbare Belastung (Eigenbelastung) überschritten wird. Es kommt daher steuerlich nur insoweit zu einem Abzug desjenigen Teils des Pauschbetrags, der die zumutbare Belastung übersteigt.
Da die zumutbare Belastung von den individuellen steuerlichen Verhältnissen abhängt, kann es teilweise dazu kommen, dass die Neuregelung zu keiner Verbesserung führt, weil ein Abzug mangels Auswirkung ausgeschlossen ist.
Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen, BR-Drucks. 659/20 v. 06.11.2020
Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht