Wie werden die tatsächlichen Kosten für berufliche Fahrten ermittelt? Was gehört zu den sofort abziehbaren Werbungskosten? Der BFH hat hierzu seine Rechtsprechung geändert. Demnach sind Leasingsonderzahlungen den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags zuzuordnen. Dies gilt auch für andere (Voraus-)Zahlungen, die sich wirtschaftlich auf die Vertragsdauer beziehen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit der Entscheidung vom 21.11.2024 (VI R 9/22) die Grundsätze für die Behandlung einer Leasingsonderzahlung bei der Ermittlung der tatsächlichen Fahrtkosten weiter konkretisiert und dabei seine bisherige Rechtsprechung geändert.
Sachverhalt im Besprechungsfall
K leaste im Zusammenhang mit einer neuen Anstellung einen Pkw und leistete dazu u.a. eine Leasingsonderzahlung, zahlte zudem die Fahrzeugzubehörkosten, Zusatzleistungen sowie einen Satz Reifen.
Bei der Ermittlung der tatsächlichen Fahrtkosten je Kilometer berücksichtigte K die Sonderzahlung und die weiteren einmaligen Kosten im Jahr der Verausgabung und ermittelte damit einen Kilometersatz von 0,93 €/km.
Für das Folgejahr entstand mit dem Finanzamt Streit darüber, ob der identische Kilometersatz erneut geltend gemacht werden könne.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage des K statt. Der BFH hob jedoch die Entscheidung des FG auf und verwies sie an das FG zur anderweitigen Entscheidung zurück.
Begründung im Besprechungsfall
Bei der Ermittlung der tatsächlichen Wegekosten anhand von individuellen Kilometersätzen sind die gesamten Fahrzeugkosten zu berücksichtigen.
Dazu gehören die Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Kfz dienen und bei dessen Nutzung typischerweise entstehen, insbesondere die Kosten für Betriebsstoffe, Wartung und Reparaturen sowie die regelmäßig wiederkehrenden festen Kosten, etwa für die Haftpflichtversicherung, die Kfz-Steuer, Absetzung für Abnutzung (AfA) oder Leasing- und Leasingsonderzahlungen und Garagenmiete.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH gehörte eine bei Leasingbeginn zu erbringende anteilige Sonderzahlung grundsätzlich zu den sofort abziehbaren Werbungskosten. Allerdings sind die Gesamtkosten periodengerecht den jeweiligen Nutzungszeiträumen zuzuordnen.
Eine Leasingsonderzahlung finanziert maßgeblich auch die Nutzung des Fahrzeugs in den Folgejahren, ist also wegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs zu allen Fahrten während des gesamten Leasingzeitraums für jedes Jahr unabhängig vom Abflusszeitpunkt linear auf den Vertragszeitraum zu verteilen.
Diese - teilweise neuen - Grundsätze sind auch auf andere (Voraus-)Zahlungen anzuwenden, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken.
Da zu den jährlichen Gesamtaufwendungen für das Fahrzeug neben sämtlichen fixen Kosten zudem die AfA zählt, sind beispielsweise auch Aufwendungen für einen weiteren Satz Reifen nicht sofort im Jahr der Zahlung als Fahrzeugkosten zu berücksichtigen, sondern in Höhe der AfA in die jährlichen Gesamtaufwendungen für die sonstigen beruflichen Fahrten des jeweiligen Veranlagungszeitraums einzubeziehen.
Da das FG von anderen Grundsätzen ausgegangen war, aber nicht alle erforderlichen Feststellungen getroffen hatte, verwies der BFH den Rechtsstreit zur anderweitigen Entscheidung zurück.
Praxishinweis
Der BFH hat die Grundsätze für die Ermittlung der tatsächlichen Kosten für sonstige berufliche Fahrten nun wie folgt neu gefasst:
Zur Ermittlung der tatsächlichen Kosten sind (Voraus-)Zahlungen auf einzelne Kosten, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken, periodengerecht auf die einzelnen Veranlagungszeiträume während der Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen. Dies betrifft neben der Leasingsonderzahlung auch die Anschaffungskosten für angeschafftes Zubehör wie einen Satz Reifen.
BFH, Urt. v. 21.11.2024 - VI R 9/22