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Einkommensteuer -

Leasing: Sonderzahlungen als Betriebsausgaben

Wie sind Leasingkosten aufzuteilen, wenn das Fahrzeug sowohl privat als auch beruflich genutzt wird? Wie werden bei einer Nutzungseinlage die betrieblichen Gesamtaufwendungen ermittelt? Nach dem BFH sind Leasingsonderzahlungen in diesem Fall den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Vertragslaufzeit zuzuordnen - und das im Zuge einer wertenden Betrachtung unabhängig vom Abflusszeitpunkt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12.03.2024 (VIII R 1/21) entschieden, dass Leasingsonderzahlungen für ein teilweise betrieblich genutztes Fahrzeug unabhängig vom Abflusszeitpunkt den einzelnen Veranlagungszeiträumen anteilig über die Leasingdauer zuzuordnen sind. 

Der Anteil der Leasingsonderzahlung ist für die Ermittlung der Nutzungseinlage zeitanteilig auf die jeweiligen Monate aufzuteilen, wenn durch die Leasingsonderzahlung die laufenden Leasingraten gesenkt werden konnten. 

Sachlage im Streitfall

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, welche er im Wege der Einnahmenüberschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG ermittelte. 

Für seine beruflichen und privaten Fahrten nutzte er ein Leasingfahrzeug. Der zwischen ihm und der Leasinggeberin geschlossene Vertrag hatte eine Laufzeit von 36 Monaten. 

Der Kläger war zu laufenden monatlichen Raten sowie einer Leasingsonderzahlung verpflichtet, welche spätestens bei der Übernahme des Fahrzeugs zu leisten war und sich auf die Höhe der monatlichen Leasingraten mindernd auswirkte.

Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte er den Teil der Leasingsonderzahlung, der anteilig über die gesamte Vertragslaufzeit auf seine beruflich gefahrenen Kilometer entfiel, als Betriebsausgabe geltend. 

Das Finanzamt erkannte den Betriebsausgabenabzug jedoch nur zeitanteilig für den jeweiligen Monat an. Es vertrat die Auffassung, dass das Nutzungsrecht für das Fahrzeug über die Leasinglaufzeit als immaterielles Wirtschaftsgut zu berücksichtigen und eine private Nutzungsentnahme nach der 1-%-Methode zu versteuern sei. 

Das Finanzgericht (FG) gab der erhobenen Klage teilweise statt. Die Leasingsonderzahlung sei nach Auffassung des FG über die Nutzungszeit in Höhe der durchschnittlichen privaten Nutzung zu berücksichtigen. 

Der BFH sah die Revision der Klägerin als unbegründet an und wies diese daher zurück.

Berücksichtigung der Kosten eines Leasingfahrzeugs

Zu den Betriebsausgaben i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG gehören auch Aufwendungen, die durch die betrieblich veranlasste Nutzung von eigenen betriebsfremden Wirtschaftsgütern im Rahmen einer sogenannten Nutzungseinlage entstehen. 

Auch bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn im Weg der Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, gilt dies entsprechend. 

Die Höhe der für eine Nutzungseinlage anzusetzenden Betriebsausgaben bestimmt sich nach den auf die betriebliche Nutzung entfallenden tatsächlichen Aufwendungen. 

Hierzu sind die jährlichen Gesamtaufwendungen eines Fahrzeugs inklusive aller fixen Kosten und der Abschreibung für Abnutzung in einen betrieblichen und einen privaten Anteil aufzuteilen. 

Der Aufteilungsmaßstab ist bei Kraftfahrzeugen nach den betrieblichen bzw. beruflich und privat gefahrenen Kilometern im Verhältnis zur Gesamtstrecke aufzuteilen.

Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall

Nach diesen Grundsätzen sind auch die Leasingsonderzahlungen im Rahmen der Ermittlung der Nutzungseinlage zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um ein vorausgezahltes Nutzungsentgelt, das dem Zweck dient, die Leasingraten während der Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags zu mindern. 

Die Leasingsonderzahlung finanziert daher auch maßgeblich das Fahrzeug mit. Allerdings ist sie nicht - wie vom Kläger begehrt - im Zeitpunkt des Abflusses der Sonderzahlung anteilig als Betriebsausgabe zu berücksichtigen, sondern es ist eine Aufteilung anhand der Gesamtnutzung des Fahrzeugs über die Leasingdauer vorzunehmen. 

Die Kosten sind so anteilig als Betriebsausgabe zu den selbständigen Einkünften des Klägers zu berücksichtigen. Da in das Streitjahr lediglich ein Monat der Leasingdauer fiel, ist lediglich 1/36 des betrieblichen Nutzungsanteils der Sonderzahlung als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. 

Praxishinweis

Die Ermittlung des Nutzungsanteils für das Fahrzeug ist nicht nur für die Bestimmung des abzugsfähigen Anteils der Kosten der Sonderzahlung relevant, sondern auch für die Zuordnung zum Betriebs- bzw. Privatvermögen des jeweiligen Fahrzeugs. 

Auch hierfür ist nach der Entscheidung des BFH nicht die beabsichtigte Nutzung oder die Nutzung im ersten Veranlagungszeitraum maßgeblich, sondern die Nutzung über den gesamten Leasingzeitraum. 

Aufgrund des geringen betrieblichen Nutzungsanteils war daher das Fahrzeug dem Privatvermögen zuzuordnen. Die Kosten konnten deshalb nur im Wege einer Nutzungseinlage geltend gemacht werden.

BFH, Urt. v. 12.03.2024 - VIII R 1/21

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