Wann sind Aufwendungen für Veranstaltungen, die teilweise privat mitveranlasst sind, als Betriebsausgaben abzugsfähig? Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Aufwendungen für „Herrenabende“ einer Kanzlei gemischt veranlasst waren. Bei privater Mitveranlassung können demnach Betriebsausgaben anteilig abgezogen werden. Der Aufteilungsmaßstab muss im Einzelfall ermittelt werden.
Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat in einer aktuellen Entscheidung dazu Stellung genommen, ob die Aufwendungen für Herrenabende abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen.
Eine Freiberuflerkanzlei mit mehreren Partnern veranstaltete sogenannte Herrenabende, zu denen ausschließlich Männer eingeladen wurden. Zu diesen Abenden wurden die Gäste persönlich schriftlich auf Briefpapier mit Kanzleinamen eingeladen.
Die Abende fanden im Garten des Wohngrundstücks eines Partners statt, wo u.a. die Gäste begrüßt, unterhalten und bewirtet wurden. Die gesamten Aufwendungen für die Veranstaltungen wurden bei den Betriebsausgaben als Werbeaufwand gewinnmindernd sowie anteilig mit den Vorsteuern bei der Umsatzsteuer berücksichtigt.
Eine Betriebsprüfung ging hingegen von Aufwendungen aus, die sowohl privat als auch betrieblich veranlasst und daher nicht zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen sind. Das Finanzamt änderte daraufhin die Feststellungsbescheide, erhöhte die festzustellenden Einkünfte aus selbständiger Arbeit entsprechend und versagte zudem den darauf entfallenden Vorsteuerabzug. Ein Einspruch blieb erfolglos.
Aufwendungen für Herrenabende als Betriebsausgaben
Aufwendungen sind als Betriebsausgaben abzuziehen, wenn sie durch die Einkünfteerzielung veranlasst sind, wenn sie also in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten stehen. Soweit ein solcher Zusammenhang besteht, ist grundsätzlich auch ein Vorsteuerabzug gegeben.
Weil sich die Aufwendungen pro Person, die bewirtet wurde, in einem angemessenen Rahmen – unter 110 € pro Person – hielten, ist ein Betriebsausgabenabzug für die fraglichen Aufwendungen nicht schon aufgrund der Höhe der Aufwendungen zu versagen.
Sofern die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, sind sie als Betriebsausgaben grundsätzlich abzuziehen. Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf beruflichen/unternehmerischen Umständen, sind sie nicht abziehbar.
Für diese Beurteilung ist in erster Linie auf den Anlass der Veranstaltung abzustellen. Jedoch ist der Anlass einer Feier nur ein Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung der Aufwendungen. Ob die Aufwendungen Betriebsausgaben sind, ist daher anhand weiterer Kriterien zu beurteilen.
So ist von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Mandanten, Geschäftsfreunde oder um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt.
Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist. Sind Aufwendungen für eine Feier gemischt veranlasst, weil daran sowohl Gäste aus dem privaten als auch dem beruflichen Umfeld teilgenommen haben, sind die Gesamtkosten anteilig nach Gästen aufzuteilen.
Aufteilungsmaßstab
Da einige Mandanten offensichtlich mit den Partnern befreundet waren, sind insoweit private Gründe für die Einladung nicht auszuschließen. Gleichzeitig sind potentielle Neumandanten zahlenmäßig nicht uneingeschränkt beim Betriebsausgabenabzug zu berücksichtigen. Konkrete nachvollziehbare Erläuterungen, in welchen Fällen tatsächlich eine Mandatierung erfolgt ist, lagen nicht vor.
Die bloße Absicht, ihren Mandantenstamm zu erweitern, ist für den Betriebsausgabenabzug nach Ansicht des FG allein nicht ausreichend. Weil ferner u.a. auch Personen aus der Verwaltung, aus örtlichen Vereinen oder der Politik eingeladen waren, geht das FG auch von einer privaten Mitveranlassung und somit davon aus, dass die Betriebsausgaben für die Herrenabende hälftig als Betriebsausgaben abzugsfähig sind und auch insoweit ein Vorsteuerabzug besteht.
Praxishinweis
Das FG folgt bei seiner Entscheidung weitgehend der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, dass Betriebsausgaben im Zweifel bei einer privaten Mitveranlassung anteilig abzuziehen sind, also ein Betriebsausgabenabzug nicht gänzlich zu versagen ist. Dies gilt nun auch für die sogenannten Herrenabende.
Sollten Unternehmer also Veranstaltungen ausrichten, die auch der Errichtung oder Vertiefung eines Netzwerks dienen, können sie sich auf diese Entscheidung berufen. Danach sind – solange sich die Aufwendungen für die Bewirtung jedes Gasts in einem angemessenen Rahmen halten – solche Aufwendungen jedenfalls anteilig abzugsfähig. Der jeweilige Aufteilungsmaßstab muss dann im Einzelfall ermittelt werden.
FG Düsseldorf, Urt. v. 31.07.2018 - 10 K 3355/16 F, U
Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht