Wann sind Beteiligungsverluste abziehbar? Der BFH hat das nach einem Wechsel der Gewinnermittlungsart geklärt. Demnach kann der Verlust von Kapitalgesellschaftsanteilen, die zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, auch bei Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) den Gewinn mindern. Für den Betriebsausgabenabzug ist ausschlaggebend, wann die aufgewendeten Mittel endgültig verlorengegangen sind.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 31.01.2024 (X R 11/22) die Grundsätze für die steuerliche Berücksichtigung von Beteiligungsverlusten bei einer Einnahmenüberschussrechnung weiter konkretisiert.
Sachverhalt im Besprechungsfall
K war an der X GmbH beteiligt, zudem erbrachte er im Rahmen eines gewerblichen Einzelunternehmens Beratungsleistungen und vermietete Wirtschaftsgüter (u.a. auch an die X GmbH).
Seinen Gewinn ermittelte K zunächst durch Betriebsvermögensvergleich. In den Bilanzen hatte er sowohl die GmbH-Beteiligung als auch diverse Darlehensforderungen gegen die X GmbH aktiviert.
Später legte K Einnahmenüberschussrechnungen vor. Zeitnah zum Wechsel der Gewinnermittlungsart hatte die X GmbH ihren Geschäftsbetrieb jedoch eingestellt.
Mit seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte K einen Verlust aus der Auflösung der X GmbH. Das Finanzamt erkannte diesen Verlust nicht an. Das Finanzgericht (FG) folgte dem. Der BFH sah dies teilweise anders.
Entscheidung im Besprechungsfall
Die GmbH-Beteiligung sowie Darlehensforderungen haben nach Ansicht des BFH jedenfalls bis zum Streitjahr zum Betriebsvermögen des Einzelunternehmers K gehört.
Grundsätzlich verliert die zum Betriebsvermögen gehörende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft diese Zuordnung erst dadurch, dass die Beteiligung aus dem Betriebsvermögen entnommen wird. Die Änderung der Gewinnermittlungsart führt insbesondere nicht zur Entnahme von Wirtschaftsgütern.
Vor diesem Hintergrund gehörte die streitige Beteiligung auch nach der Einstellung des Geschäftsbetriebs noch zum notwendigen Betriebsvermögen und war auch bis zum Ende der Streitjahre nicht entnommen worden.
Der Verlust der Beteiligung an der X GmbH ist damit zwingend in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, in dem die Mittel, die für das Wirtschaftsgut aufgewendet wurden, endgültig verlorengegangen sind. Die begehrten Verluste hätten im Übergangsergebnis beim Wechsel der Gewinnermittlungsart angesetzt werden müssen.
Weil dies unstreitig unterblieben war, können die Verluste nun nicht mehr berücksichtigt werden. Da K jedoch in den Streitjahren noch weitere Zahlungen geleistet hatte, die möglicherweise zu berücksichtigen sind, hob der BFH das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das FG.
Praxishinweis
Der BFH hat mit dieser Entscheidung seine Grundsätze zur Berücksichtigung des Verlusts einer Beteiligung einer Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen wie folgt konkretisiert:
Eine zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden gehörende Beteiligung verliert diese Zuordnung erst dadurch, dass sie aus dem Betriebsvermögen entnommen wird.
Der Verlust einer solchen Beteiligung kann auch im Rahmen einer Einnahmenüberschussrechnung gewinnmindernd berücksichtigt werden. Für den Zeitpunkt und den Umfang des Betriebsausgabenabzugs ist maßgeblich, wann und in welcher Höhe die für den Erwerb der Beteiligung aufgewendeten Mittel endgültig verlorengegangen sind.
Auf die Rechtsprechungsgrundsätze zur Berücksichtigung eines Beteiligungsverlusts im Privatvermögen nach § 17 Abs. 4 EStG kann in diesem Zusammenhang nicht zurückgegriffen werden.
BFH, Urt. v. 31.01.2024 - X R 11/22