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Körperschaftsteuer -

Beteiligungen: Wann gilt die Beschränkung beim Verlustabzug?

Wann sind Verluste bei Anteilsübertragungen verrechenbar? Der BFH hat entschieden: Die Beschränkung des Verlustabzugs nach § 8c KStG ist nicht anwendbar für verrechenbare Verluste nach § 15a EStG, die einer Kapitalgesellschaft als KG-Mitunternehmerin zugerechnet werden. Ein schädlicher Beteiligungserwerb von über 50 % wirkt sich insoweit nicht aus. Damit widerspricht der BFH der Finanzverwaltung.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.04.2024 (IV R 27/21) entschieden, dass bei Anteilsübertragungen einer Kapitalgesellschaft i.H.v. mehr als der Hälfte der Anteile ein verrechenbarer Verlust i.S.d. § 15a Abs. 4 EStG nicht entfällt. 

Der BFH verwirft damit die Auffassung der Finanzverwaltung, dass ein verrechenbarer Verlust bei Übertragung der Mehrheit der Anteile gem. § 8c KStG untergeht.

Sachlage im Streitfall

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft, die im Streitjahr als Kommanditistin an einer KG beteiligt war. 

Diese hatte in den Vorjahren hohe Verluste erzielt, welche der Klägerin anteilig zugerechnet wurden - aufgrund der Verlustabzugsbeschränkung nach § 15a EStG jedoch nur teilweise mit den Einkünften der Klägerin verrechnet werden konnten. 

Der restliche Verlust wurde als verrechenbarer Verlust i.S.d. § 15a Abs. 4 EStG gesondert festgestellt.

Aufgrund eines vollständigen Anteilseignerwechsels bei der Muttergesellschaft der Klägerin vertrat das Finanzamt (FA) die Auffassung, dass auch der verrechenbare Verlust i.S.d. § 15a Abs. 4 EStG nach § 8c KStG untergehe. 

Das FA erließ daher einen geänderten Verlustfeststellungsbescheid für die KG und stellte den verbleibenden verrechenbaren Verlust bei der KG entsprechend niedriger fest.

Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auch der BFH sah die Revision des FA als unbegründet an und wies diese zurück.

Untergang von Verlusten nach § 8c KStG

Nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG sind bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzte Verluste vollständig nicht mehr abziehbar, wenn innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals, der Beteiligungsrechte o.Ä. an einer Körperschaft an einen Erwerber oder an dem Erwerber nahestehende Personen übertragen werden. 

Nach der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung gilt dies auch für verrechenbare Verluste i.S.d. § 15a Abs. 4 EStG. 

Gemäß dieser Rechtsvorschrift ist es einem Kommanditisten nicht gestattet, seinen Anteil am Verlust der KG mit anderen gewerblichen Einkünften oder Einkünften aus anderen Einkunftsarten zu verrechnen, wenn sich sein Kapitalkonto dadurch negativ entwickelt oder weiter vergrößert. 

Auch ein Verlustabzug gem. § 10d EStG ist in diesen Fällen nicht möglich. Der nicht verrechenbare Verlust ist jedoch gesondert nach § 15a Abs. 4 EStG festzustellen und kann in der Zukunft mit Gewinnen verrechnet werden, die dem Kommanditisten zuzurechnen sind.

Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung kann der Verlustuntergang nach § 8c Abs. 1 KStG demnach nur Verluste betreffen, die auf Ebene der Körperschaft entstanden sind. Der nicht verrechenbare Verlust i.S.d. § 15a Abs. 4 EStG entsteht auf Ebene der Körperschaft und wird auch dort festgestellt.

Dafür spricht auch der Sinn und Zweck der Einführung des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG, der den neuen Anteilseigner an einer Körperschaft von der bisherigen Verlustnutzung ausschließen soll. 

Die verrechenbaren Verluste i.S.d. § 15a Abs. 4 EStG wurden im Besprechungsfall jedoch vom wirtschaftlichen Eigentümer weder getragen, noch konnten diese genutzt werden. 

Es handelt sich allein um Verluste der KG und nicht um Verluste der Körperschaft. Vom Sinn und Zweck des § 8c Abs. 1 KStG sollten diese Verluste somit nicht erfasst werden.

Praxishinweis

Der BFH ist mit dieser Entscheidung der lange von der Finanzverwaltung vertretenen, jedoch sehr umstrittenen Auffassung entgegengetreten, dass § 8c KStG auch auf Verluste i.S.d. § 15a Abs. 4 EStG anwendbar ist. 

Dies dürfte ebenso für gesondert festgestellte Verluste aus Steuerstundungsmodellen i.S.d. § 15b EStG anwendbar sein, die nach Auffassung der Finanzverwaltung bisher ebenfalls bei einem schädlichen Beteiligungserwerb untergehen sollten.

BFH, Urt. v. 24.04.2024 - IV R 27/21

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