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Einkommensteuer -

BFH stärkt Ehrenamt: Wann sind Verluste als Übungsleiter abzugsfähig?

Sind Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit auch abzugsfähig, wenn die Einnahmen den „Übungsleiterfreibetrag“ nicht übersteigen? Der BFH hat entschieden, dass ein Übungsleiter Verluste grundsätzlich auch dann steuerlich geltend machen kann, wenn die Vergütung steuerfrei ist. Voraussetzung ist in solchen Fällen allerdings, dass die Tätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht ausgeübt wird.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung dazu Stellung genommen, ob ein Übungsleiter Verluste steuerlich geltend machen kann, obwohl die Vergütung steuerfrei ist.

Sachlage im Streitfall

Der Kläger erzielte aus seiner Übungsleitertätigkeit Einnahmen i.H.v. 108 €. Dem standen allerdings Ausgaben i.H.v. 608,60 € gegenüber. Die Differenz i.H.v. 500,60 € machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Verlust aus selbständiger Tätigkeit geltend.

Das FA lehnte dies ab und wies den dagegen eingelegten Einspruch unter Hinweis auf R 3.26 Abs. 9 LStR 2013 ab. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt, der BFH sah dies teilweise anders.

Abziehbarkeit von Aufwendungen eines Übungsleiters nach § 3c EStG

Die Abziehbarkeit der Aufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen aus der Übungsleitertätigkeit stehen, richtet sich im Streitfall nach § 3c Abs. 1 EStG und nicht nach § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG, da die nach § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG steuerfreien Einnahmen von 108 € den Maximalbetrag von 2.400 € nicht übersteigen.

Daraus folgt jedoch nicht, dass der geltend gemachte Verlust schon dem Grunde nach nicht anzuerkennen ist. Die Vorschrift des § 3c Abs. 1 EStG steht einem Abzug nicht entgegen, sondern besagt, dass für Aufwendungen, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang sowohl mit steuerpflichtigen als auch mit steuerfreien Einnahmen stehen, eine Aufteilung vorzunehmen ist („Aufteilungsgebot“).

Dabei richtet sich der nicht abziehbare Teil nach dem Verhältnis, in dem die steuerfreien zu den gesamten Einnahmen, die der Steuerpflichtige aus einer Tätigkeit bezogen hat, stehen. Darüber hinaus folgt aus dieser Vorschrift aber auch, dass die Ausgaben nur bis zur Höhe der steuerfreien Einnahmen vom Abzug ausgeschlossen sind und der übersteigende Betrag steuerrechtlich zu berücksichtigen ist.

Die Abzugsbeschränkung kann deshalb nicht dazu führen, dass die im Rahmen einer Einkunftsart angefallenen Aufwendungen, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, auch insoweit nicht abgezogen werden können, als sie die Einnahmen übersteigen.

Abziehbarkeit verlangt Einkünfteerzielungsabsicht

Die steuerliche Anerkennung des Verlusts setzt jedoch (auch) voraus, dass der Kläger seine nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter mit der Absicht ausgeübt hat, einen Totalgewinn oder -überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu erzielen.

Denn sollte seine Tätigkeit als sogenannte Liebhaberei anzusehen sein, wären die daraus stammenden Einnahmen nicht steuerbar und die damit zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich unbeachtlich. Entsprechende Feststellungen des FG fehlten im vorliegenden Fall, weswegen der BFH das angefochtene Urteil aufhob.

Für den BFH drängt sich eine Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht auf, da dem Kläger bei Einnahmen von lediglich 108 € Ausgaben von 608,60 € aufgrund von Fahrtaufwendungen entstanden waren. Die Einnahmen waren somit nicht geeignet, die Ausgaben zu übersteigen oder auch nur in etwa abzudecken.

Der BFH gab dem FG deshalb auf zu prüfen, ob der Kläger bei seiner Vorgehensweise auf Dauer einen Totalgewinn erzielen konnte oder ob er eine verlustbringende Tätigkeit möglicherweise wegen persönlicher Neigungen ausübte.

Praxishinweis

Die Entscheidung des BFH ist systematisch gut begründet und nachvollziehbar. Der BFH legt konsequent die allgemeinen Grundsätze zugrunde und verlangt daher für den Abzug des geltend gemachten Verlusts den Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht.

Dies bedeutet für Übungsleiter im Ergebnis, dass diese aus ihrer Tätigkeit trotz einer grundsätzlich steuerfreien Einnahme aus dieser Tätigkeit Verluste geltend machen können, wenn die Einnahmen unterhalb der Übungsleiterpauschale liegen und grundsätzlich keine Liebhaberei vorliegt.

Der BFH hat allerdings noch nicht entschieden, ob Besonderheiten für die Feststellung der Einkünfteerzielungsabsicht bei diesen Tätigkeiten gelten; ausdrücklich darauf hingewiesen hat er jedenfalls nicht. Auch bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung diese Entscheidung übernehmen wird.

BFH, Urt. v. 20.11.2018 - VIII R 17/16

Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht