Wann ist ein Wirtschaftsgut dem Anlage- und wann dem Umlaufvermögen zuzuordnen? Der BFH ist auf diese Abgrenzungsfrage genauer eingegangen. Demnach gehören zum Anlagevermögen alle Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauerhaft zu dienen. Die Absicht, ein Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner technischen Nutzungsdauer zu veräußern, führt allerdings nicht zwingend zu Umlaufvermögen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 16.09.2024 (III R 35/22) die Grundsätze zur Abgrenzung des Anlagevermögens vom Umlaufvermögen weiter konkretisiert.
Sachverhalt im Besprechungsfall
Der Kläger (K) erwarb von den Unternehmen F und U (F&U) als „Investor“ mehrere Container und beauftragte F&U zugleich mit deren Verwaltung zu einem garantierten Mietzins für die Dauer von fünf Jahren. Die Container hatten eine (Rest-)Nutzungsdauer, die über die garantierte Mietdauer hinausging.
Ferner war vereinbart, dass K die F&U ermächtigt, im Rahmen der Containerverwaltung in seinem Namen über die Container zu verfügen und diese jederzeit durch gleichwertige Container zu ersetzen. F&U garantierte K, dass bereits zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragungen ein Miet- oder Agenturverhältnis bestehe.
Als F&U insolvent wurde, fielen für K die Mieteinnahmen für die erworbenen Container aus. Mit dem Finanzamt entstand Streit darüber, ob K Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder sonstige Einkünfte mit den Containern erzielte und ob der Verlust der ausgefallenen Miete durch Sonderabschreibung der Container steuerlich zu berücksichtigen sei.
Während das Finanzgericht (FG) noch die Klage der K abwies, sah der BFH die Revision als begründet an.
Entscheidung im Besprechungsfall
Einleitend stellt der BFH klar, dass zum Anlagevermögen alle Wirtschaftsgüter gehören, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauernd zu dienen. Umlaufvermögen sind demgegenüber zum Verbrauch oder sofortigen Verkauf bestimmte Wirtschaftsgüter.
Die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen orientiert sich danach maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb, die einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängt und sich andererseits an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss, z.B. der Art des Wirtschaftsguts sowie der Art und Dauer der Verwendung im Betrieb.
Die Absicht der Veräußerung allein ordnet ein Wirtschaftsgut noch nicht dem Umlaufvermögen zu, unabhängig davon, dass es im Zeitpunkt der Veräußerung niemals zur dauernden Nutzung im Betrieb des Veräußerers bestimmt ist.
Ein Wirtschaftsgut ist auch nicht deshalb zwingend dem Umlaufvermögen zuzuordnen, weil von Anfang an beabsichtigt ist, es vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer wieder zu veräußern.
Dem Betrieb dient ein Wirtschaftsgut bereits dann dauernd, wenn es längerfristig im Betrieb genutzt wird. Die nicht allein zur Absatzförderung dienende Vermietung ist eine betriebliche Nutzung in diesem Sinne.
Allerdings hatte das FG keine Feststellungen dazu getroffen, ob K in Übereinstimmung mit den Verträgen wirtschaftliche Eigentümerin der Container war.
Dies wäre ebenso wie die Qualifikation als Anlagevermögen Voraussetzung für die von K angenommene lineare Abschreibung, die nur für (bewegliche) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens möglich ist.
Daher hob der BFH die Entscheidung des FG auf und verwies den Rechtsstreit zurück ans FG. Vor diesem Hintergrund gibt der BFH dem FG auf, im zweiten Rechtsgang auch die Einkünftequalifikation noch einmal zu überprüfen, und stellt dabei klar, dass die Vermietung zur Absatzförderung zu gewerblichen Einkünften führt.
Praxishinweis
Der BFH hat seine Grundsätze für die Abgrenzung des Anlagevermögens vom Umlaufvermögen folgendermaßen konkretisiert:
Die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen orientiert sich maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb. Dabei ist maßgeblich subjektiv auf den Willen des Steuerpflichtigen abzustellen, der sich an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss, z.B. der Art des Wirtschaftsguts sowie der Art und Dauer der betrieblichen Verwendung.
Zum Anlagevermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauerhaft zu dienen, wie auch im Wege einer nicht allein zur Absatzförderung dienenden Vermietung.
Die Absicht, ein Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner technischen Nutzungsdauer zu veräußern, führt nicht zwingend zu Umlaufvermögen.
BFH, Urt. v. 16.09.2024 - III R 35/22