Wie kann die nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung eines Fahrzeugs gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden? Wann ist ein Fahrtenbuch erforderlich? Für Pkw, für die ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) und die Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Anspruch genommen wurde, gilt nach dem BFH: Der Nachweis ist nicht nur durch ein Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel möglich.
Mit Urteil vom 15.07.2020 (III R 62/19) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass als Nachweis für den betrieblichen bzw. den außerbetrieblichen Nutzungsanteil eines Pkw nicht nur ein Fahrtenbuch als Beweismittel herangezogen werden kann, sondern auch andere Dokumente geeignet sind, die betriebliche Nutzung zu dokumentieren.
Sachlage im Streitfall
Der Kläger hatte im Jahr 2011 einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) für einen Pkw geltend gemacht, den er später im Jahr 2014 tatsächlich anschafft. Von den Anschaffungskosten zog er den entsprechenden bereits geltend gemachten IAB ab. Die spätere private Nutzung ermittelt er im Wege der Fahrtenbuchmethode.
Bei einer Betriebsprüfung war die Prüferin der Auffassung, dass die vorgelegten Fahrtenbücher nicht ordnungsgemäß geführt waren, und erkannte diese daher nicht an. Sie ermittelte die private Nutzung im Wege der 1-%-Methode, was zugleich dazu führte, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des IAB und der Sonderabschreibung nicht mehr vorlagen, da der private Nutzungsanteil über 10 % lag.
Das Finanzgericht (FG) entschied ebenfalls, dass die Fahrtenbücher zu verwerfen seien, da diese unzureichende Angaben enthalten, welche über einige wenige kleine Flüchtigkeitsfehler hinaus gehen. Eine Schätzung eines privaten Nutzungsanteils von unter 10 % sei zudem nicht möglich, und daher ist die 1-%-Methode für die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils heranzuziehen.
Der BFH sah die Revision jedoch als begründet an und hob das Urteil des FG auf.
Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des § 7g EStG für Pkws
Der IAB gem. § 7g Abs. 1–4 EStG sowie die Sonderabschreibung gem. § 7g Abs. 5 EStG können lediglich für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die zu mindestens 90 % für betriebliche Zwecke genutzt werden.
Bei Firmenwagen, deren privater Nutzungsanteil im Wege der 1-%-Methode ermittelt wird, kann daher kein IAB oder keine Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden, da der private Nutzungsanteil auf 20–25 % fingiert wird.
Der BFH hat nun entschieden, dass an den Nachweis der betrieblichen Nutzung von über 90 % nicht dieselben hohen Maßstäbe anzulegen sind, wie bei der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG kann der private Nutzungsanteil anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs dargelegt werden. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch liegt vor, wenn dieses zeitnah und in geschlossener Form geführt worden ist.
Dahingegen sieht der BFH jedoch keinerlei Anhaltspunkte, dass auch an den Nachweis i.S.d. § 7g EStG ähnlich hohe Anforderungen anzulegen sind. Für diesen Nachweis reicht es aus, wenn der mindestens 90 %ige betriebliche Nutzungsanteil des Pkw plausibel dargelegt wird.
Praxishinweis
Das Urteil des BFH nimmt die Brisanz aus den Prüfungen eines Fahrtenbuchs im Rahmen einer Betriebsprüfung.
Steuerpflichtige müssen nun nicht bei jedem kleinsten formalen Mangel befürchten, dass nicht nur die 1-%-Methode angewandt wird, sondern auch der IAB oder die Sonderabschreibung i.S.d. § 7g EStG rückgängig zu machen sind. Dies gilt jedoch nur, solange das Fahrtenbuch auch insgesamt plausibel ist und keine Unstimmigkeiten bzw. Lücken enthält.
Die Inanspruchnahme des § 7g EStG für Firmenwagen von Gesellschaftern oder Unternehmen dürfte somit öfter zu empfehlen sein.
Steuerpflichtige sollten zudem beachten, dass mit dem Jahressteuergesetz 2020 die Einkunftsgrenzen für die Inanspruchnahme gem. § 7g EStG für alle Einkunftsarten vereinheitlicht worden sind. Zudem wurde der IAB von 40 % auf 50 % der Anschaffungskosten angehoben.
BFH, Urt. v. 15.07.2020 - III R 62/19
Quelle: Christian Kappelmann, Steuerberater, M.A. und Diplom-Finanzwirt (FH)