Wie können der Kinderfreibetrag und Freibeträge für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf nach Trennung der Eltern übertragen werden? Der BFH hat entschieden, dass bei dauernd getrennt lebenden Ehepartnern die Freibeträge nicht allein auf Antrag eines Elternteils übertragbar sind. Zudem kann eine Übertragung davon abhängen, inwieweit den Unterhaltspflichten nachgekommen worden ist.
Mit Urteil vom 14.04.2021 (III R 34/19) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Übertragung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf nur auf den gemeinsamen Antrag beider dauernd getrenntlebender Ehegatten erfolgen kann.
Zudem scheidet die Übertragung des Freibetrags für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf aus, wenn das Kind bei dem anderen Ehegatten gemeldet ist.
Sachlage im Streitfall
Der Kläger bezog für seine Tätigkeit als Abgeordneter im Europäischen Parlament eine monatliche Entschädigung und zahlte darauf an die Europäische Union eine Gemeinschaftsteuer.
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger den Kinderfreibetrag sowie den Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf für seinen Sohn vollständig geltend. Dieser lebte bei der zwar noch nicht geschiedenen, aber dauernd getrenntlebenden Ehefrau, die für den gemeinsamen Sohn auch das Kindergeld bezog.
Nach der Günstigerprüfung gem. § 31 EStG zog das Finanzamt (FA) jedoch in dem Steuerbescheid die geltend gemachten Freibeträge nicht ab, da der bereits ausgezahlte Kindergeldanspruch höher war als die dadurch erhaltene steuerliche Entlastung.
Hiergegen wendete sich der Kläger zunächst im Einspruchsverfahren, da seiner Auffassung nach die Ermäßigung durch die Abführung der Gemeinschaftsteuer erst nach der Berücksichtigung durch die Kinderfreibeträge zu erfolgen habe.
Den Einspruch wies das FA als unbegründet zurück. Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem Finanzgericht (FG) Erfolg. Der BFH sah die Revision des FA jedoch als begründet an und wies das Verfahren zur weiteren Verhandlung an das FG zurück.
Berechnung der Günstigerprüfung
Gemäß § 32 Abs. 6 EStG wird für jedes Kind ein Kinderfreibetrag sowie ein Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf vom Einkommen abgezogen.
Bei dauernd getrenntlebenden Ehegatten kann die Übertragung auf einen Elternteil jedoch nur auf gemeinsamen Antrag beider Ehegatten hin erfolgen. Zudem scheidet eine Übertragung aus, wenn der Elternteil, dessen Freibetrag übertragen werden soll, im Wesentlichen seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommt.
Da im Besprechungsfall der Sohn jedoch im Haushalt der Ehefrau des Klägers lebte, ist nach Auffassung des BFH davon auszugehen, dass diese ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommt. Eine Übertragung der Freibeträge auf den anderen Ehegatten scheidet daher bereits aus diesem Grund aus.
Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Günstigerprüfung hat der BFH die bisherige Berechnung des FA bestätigt. Die Günstigerprüfung ist demnach erst nach der Anwendung von Steuerermäßigungsvorschriften wie der Anrechnung von Spenden an politische Parteien gem. § 34g EStG oder von ausländischen Steuern gem. § 34c EStG durchzuführen.
Praxishinweis
Die Übertragung von Kinderfreibeträgen gerät oft zum Streitpunkt zwischen Ehegatten. Eine Regelung zur Nutzung der Freibeträge sollte bei Ehegatten, die sich scheiden lassen wollen, bereits in den jeweiligen Scheidungsvertrag aufgenommen werden. So können nachträgliche Streitigkeiten und die gemeinsame Unterzeichnung jährlicher Anträge vermieden werden.
BFH, Urt. v. 14.04.2021 - III R 34/19
Quelle: Christian Kappelmann, Steuerberater, M.A. und Diplom-Finanzwirt (FH)