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Einkommensteuer -

Gesellschafterdarlehen: Refinanzierungszinsen als Werbungskosten?

Wann führt der Verzicht auf Zins- und Tilgungsansprüche aus Gesellschafterdarlehen zu abzugsfähigen Werbungskosten? Der BFH hat entschieden, dass Refinanzierungskosten eines Gesellschafters, der zur Stärkung der Eigenkapitalbildung und Ertragskraft auf sein Gesellschafterdarlehen verzichtet, dem Werbungskostenabzugsverbot unterliegen. So sind Refinanzierungskosten nur auf Antrag zu 60 % abziehbar.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.10.2018 entschieden, dass der Verzicht eines Gesellschafters auf ein Gesellschafterdarlehen gegen Besserungsschein für die Schuldzinsen, die auf ein Refinanzierungsdarlehen gezahlt werden, dazu führen kann, dass bis zum Eintritt des Besserungsfalls ein Wechsel des Veranlassungszusammenhangs der Aufwendungen hin zu den Beteiligungserträgen stattfindet.

Ein solcher Wechsel des Veranlassungszusammenhangs tritt insbesondere dann ein, wenn der Gesellschafter durch den Verzicht auf Zins- und Tilgungsansprüche aus dem Gesellschafterdarlehen die Eigenkapitalbildung und Ertragskraft der Gesellschaft stärken will. Dementsprechend sind die durch die Beteiligungserträge veranlassten Refinanzierungszinsen nur noch auf Antrag zu 60 % als Werbungskosten abziehbar.

Sachlage im Streitfall

Im aktuellen Fall ist ein zusammen zur Einkommensteuer veranlagtes Ehepaar zu 66 % bzw. zu 8 % an einer GmbH beteiligt. Die Eheleute hatten der GmbH mehrere verzinsliche Gesellschafterdarlehen gewährt, die zum größten Teil bei Banken refinanziert wurden.

Im Rahmen von gewährten Gesellschafterdarlehen hatte das Ehepaar auf Zinsen und Rückzahlung gegen Besserungsabrede verzichtet, um die Eigenkapitalbildung und Ertragskraft wieder zu stärken. In den entsprechenden Einkommensteuererklärungen erklärten die Eheleute bei den Einkünften aus Kapitalvermögen jeweils einen Werbungskostenüberschuss. Ein Antrag auf Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren für Beteiligungserträge von der GmbH wurde in den Erklärungen nicht gestellt.

Das Finanzamt verneinte aufgrund der Verzichte auf Zins- und Darlehensrückzahlungsansprüche für die Gesellschafterdarlehen jeweils die Überschusserzielungsabsicht und versagte die Berücksichtigung der Schuldzinsen als Werbungskosten. Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieben ohne Erfolg. Der in Revision angerufene BFH hob die Vorentscheidung auf und wies das Verfahren an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.

Werbungskostenabzug für Gesellschafterdarlehen

Grundsätzlich sind die zur Finanzierung der Stammeinlagen aufgenommenen Schuldzinsen Werbungskosten, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Bezügen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG stehen. Solche Schuldzinsen aus dem Darlehen zur Refinanzierung von Stammeinlagen unterfallen jedoch grundsätzlich dem Werbungskostenabzugsverbot, da diese im Zusammenhang mit Kapitalerträgen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG stehen und somit der Abgeltungsteuer unterliegen.

Dieses Werbungskostenabzugsverbot gilt jedoch nicht für Kapitalerträge aus einem Gesellschafterdarlehen, wenn diese von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden und dieser zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist.

Verzichtet der Gesellschafter gegenüber der Kapitalgesellschaft auf sein Gesellschafterdarlehen gegen Besserungsschein, kann dies für Schuldzinsen, die auf das Refinanzierungsdarlehen gezahlt werden, bis zum Eintritt des Besserungsfalls zu einem Wechsel des Veranlassungszusammenhangs der Aufwendungen weg von den Kapitalerträgen aus dem Gesellschafterdarlehen hin zu den Beteiligungserträgen führen.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Gesellschafter durch den Verzicht auf Zins- und Tilgungsansprüche aus dem Gesellschafterdarlehen die Eigenkapitalbildung und Ertragskraft der Gesellschaft stärken will. Durch den Wechsel des Veranlassungszusammenhangs unterliegen die Schuldzinsen aus dem Refinanzierungsdarlehen allerdings dem Werbungskostenabzugsverbot.

Praxishinweis

Der BFH hat mit diesem Urteil entschieden, dass der Verzicht auf Zins- und Tilgungsansprüche aus dem Gesellschafterdarlehen zu einem Wechsel des Veranlassungszusammenhangs führen kann und somit dem Werbungskostenabzugsverbot unterliegt. Steuerpflichtige können jedoch dann noch 60 % der Refinanzierungszinsen in Ansatz bringen, wenn mit Abgabe der Einkommensteuerveranlagung Anwendung des Teileinkünfteverfahrens beantragt wird.

BFH, Urt. v. 24.10.2017 - VIII R 19/16

Quelle: Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper