Franz Pfluegl © fotolia.de

Einkommensteuer -

Handwerkerleistungen: Steuervorteil ohne spezielles Nutzungsrecht

Wann sind Handwerkerleistungen nach § 35a EStG steuerlich abzugsfähig? Der BFH hat klargestellt, dass hierfür zwar eine tatsächliche Haushaltsführung, aber kein besonderes Nutzungsrecht - etwa aus einem Mietverhältnis - Voraussetzung ist. Zudem ist ein Anspruch auf die Steuerermäßigung prinzipiell auch möglich, wenn sich Steuerpflichtige gegenüber Dritten verpflichten, Handwerkerkosten zu tragen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 20.04.2023 (VI R 23/21) seine Grundsätze für die steuerliche Berücksichtigung von Handwerkerleistungen nach § 35a EStG konkretisiert.

Sachverhalt im Besprechungsfall

B zog in das Haus seiner Mutter, in welchem er die Dachgeschosswohnung nutzte und hierfür eine Nutzungsvergütung zahlte. 

In seiner Einkommensteuererklärung machte B Steuerermäßigungen u.a. für Handwerkerleistungen eines Dachdeckers geltend, der Arbeiten am Haus der Mutter ausgeführt hatte. Der Dachdecker hatte eine Rechnung ausgestellt, die alle erforderlichen Angaben enthielt. B beglich die Rechnungen. 

Das Finanzamt und das Finanzgericht versagten die Steuerermäßigung, der BFH folgte dem nicht.

Grundsätze und Entscheidung im Besprechungsfall

Voraussetzung für den Abzug der bezahlten Handwerkerleistungen ist u.a., dass die Leistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wurden. Unstreitig führte B in der Dachgeschosswohnung einen eigenen Haushalt als Einzelperson. 

Nach Ansicht des BFH erfordert ein Haushalt nicht, dass der Steuerpflichtige die Räumlichkeiten, in denen er sein hauswirtschaftliches Leben entfaltet, als wirtschaftlicher (Mit-)Eigentümer oder als Mieter nutzt. 

Der Steuerpflichtige kann folglich auch in unentgeltlich überlassenen Räumlichkeiten einen Haushalt führen. Nach diesen Maßstäben sind die Dachdeckerarbeiten auch „in“ dem Haushalt des B erbracht worden. 

B hat die Rechnungen des Handwerkers durch Banküberweisung gezahlt. Dies reicht dem BFH für die Steuerermäßigung aus.

Ohne Bedeutung ist es, dass B gegenüber seiner Mutter nicht verpflichtet war, das Dach ihres Hauses sanieren zu lassen und die von ihm allein finanzierte Dachsanierung „dem ganzen Haus“ zugutekam. 

B musste auch nicht darlegen, auf welcher rechtlichen Vereinbarung mit seiner Mutter er die Dachsanierung veranlasst haben will. 

Denn hierauf kommt es nicht an. Selbst wenn B seiner Mutter die Dachsanierung schenkweise oder als (weitere) Gegenleistung für die Überlassung der Dachgeschosswohnung zukommen lassen wollte, setzt dies logischerweise  voraus, dass B die Aufwendungen für die Dachsanierung selbst getragen hat. 

Zudem kommt es für die Steuerermäßigung nicht darauf an, ob sich der Steuerpflichtige gegenüber einem Dritten verpflichtet hat, die Aufwendungen für die Handwerkerleistungen zu tragen.

Praxishinweis

Der BFH hat die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung wie folgt konkretisiert: Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gem. § 35a Abs. 3 EStG verlangt neben der (tatsächlichen) Führung eines Haushalts kein besonderes Nutzungsrecht des Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige kann auch in unentgeltlich überlassenen Räumlichkeiten einen Haushalt führen. 

Liegen die Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG im Übrigen vor, kann die Steuerermäßigung auch in Anspruch genommen werden, wenn sich der Steuerpflichtige gegenüber einem Dritten verpflichtet hat, die Aufwendungen für die Handwerkerleistungen zu tragen.

BFH, Urt. v. 20.04.2023 - VI R 23/21

Abschlagszahlung für Gas: So funktioniert es!

Dieser Spezialreport zeigt Ihnen, wie die Erstattung der Abschlagszahlung für Gas und Fernwärme im Dezember 2022 funktioniert. Mit besonderem Fokus auf Mietverträge und WEG.

» Jetzt hier kostenlos herunterladen!

Tut uns Leid! Dieses Produkt ist zur Zeit leider nicht verfügbar! (#3)