Welche Voraussetzungen hat die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen? Der BFH hat klargestellt, dass Mieter Leistungen auch dann geltend machen können, wenn sie die Verträge nicht selbst abgeschlossen haben. Für den Nachweis reicht regelmäßig z.B. eine Nebenkostenabrechnung oder Bescheinigung nach dem BMF-Muster, die Angaben zur Rechnung und unbaren Zahlung enthält.
Mieter können die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen unabhängig davon geltend machen, ob sie selbst die Verträge mit den Handwerkern abgeschlossen haben.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20.04.2023 (VI R 24/20) seine Grundsätze für die Inanspruchnahme der Steuermäßigung nach § 35a EStG für Mieter weiter konkretisiert.
Sachverhalt im Besprechungsfall
Die Kläger wohnten in einer angemieteten Eigentumswohnung und machten im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen für die Funktionsprüfung der Rauchwarnmelder, Treppenhausreinigung, Schneeräumdienst und Gartenpflege entsprechend der Nebenkostenabrechnung des Vermieters geltend.
Das Finanzamt verweigerte die Steuerermäßigung. Das Finanzgericht (FG) folgte dem, der BFH hingegen nicht.
Entscheidung im Besprechungsfall
Grundsätzlich handelt es sich bei den fraglichen Leistungen um haushaltsnahe Dienstleistungen, und zwar unabhängig davon, ob die Leistungen von Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft oder durch Handwerker erledigt wurden.
Zwar bestanden zwischen den Klägern und den Erbringern der haushaltsnahen Dienstleistungen keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen.
Der Steuerpflichtige nimmt haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen aber auch dadurch in Anspruch, dass ihm, wie vorliegend, die betreffenden Leistungen zugutekommen. Dafür reicht es aus, dass die Arbeiten aufgrund eines wirksamen Vertrags eines Dritten vom Leistungserbringer ausgeführt wurden.
Weiterhin war es erforderlich, dass die Kläger eine Rechnung erhielten, die jedenfalls die wesentlichen Grundlagen der steuerlich geförderten Leistungsbeziehung enthält.
Diese Rechnung kann vom Dienstleister bzw. Handwerker an den Mieter selbst gerichtet sein, es gilt aber auch beispielsweise die Wohnnebenkostenabrechnung des Vermieters oder die Hausgeldabrechnung der Eigentümergemeinschaft.
Die erforderlichen Angaben können sich auch aus ergänzenden Abrechnungsunterlagen ergeben, die der Mieter oder Wohnungseigentümer erhalten hat. Gegebenenfalls muss der Mieter die Originalrechnungen der Auftraggeber vorlegen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung bestehen.
In diesem Zusammenhang weist der BFH darauf hin, dass, soweit es sich bei den jeweiligen Leistungserbringern um keine Unternehmer handelt (sondern z.B. Mitglieder der Eigentümergemeinschaft), auch diese eine anzuerkennende Rechnung ausstellen können.
Die Steuerermäßigung setzt ferner voraus, dass „die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist“. Hierbei kann die Zahlung außer vom Steuerpflichtigen auch von einem Dritten geleistet werden, z.B. vom Vermieter.
Betreffen, wie im Besprechungsfall, die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen Ausgaben des Vermieters, die laufende Nebenkosten der steuerpflichtigen Mieter darstellen, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die im laufenden Jahr gezahlten Nebenkostenvorauszahlungen auf die steuerbegünstigten Leistungen entfallen, soweit die Nebenkostenvorauszahlungen die anteilig auf den Steuerpflichtigen entfallenden Ausgaben des Vermieters/der Eigentümergemeinschaft decken.
Weil allerdings das FG nicht geklärt hatte, ob die Abrechnungen der Kläger die erforderlichen Angaben enthielten, hob der BFH die Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das FG.
Praxishinweis
Der BFH hat seine Grundsätze für die Steuerermäßigung für Mieter wie folgt konkretisiert: Mieter können die Steuerermäßigung gem. § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auch dann geltend machen, wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben.
Eine Wohnnebenkostenabrechnung, eine Hausgeldabrechnung, eine sonstige Abrechnungsunterlage oder eine Bescheinigung entsprechend dem Muster in Anlage 2 des BMF-Schreibens vom 09.11.2016 (BStBl I 2016, 1213), welche die wesentlichen Angaben einer Rechnung enthält sowie das Erfordernis einer unbaren Zahlung nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG erfüllt, reicht - vorbehaltlich sich aufdrängender Zweifel an deren Richtigkeit - für die Geltendmachung der Steuerermäßigung aus.
BFH, Urt. v. 20.04.2023 - VI R 24/20