Der BFH hat entschieden, dass für „unangemessene“ Luxusgüter keine Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F. in Anspruch genommen werden kann. Insoweit greift das Abzugsverbot nach § 4 Absatz 5 EStG. Im Streitfall wurden mehrere Pkw aus einem sehr hohen Preissegment angeschafft. Die Entscheidung dürfte auf den Investitionsabzugsbetrag in der aktuellen Fassung des Gesetzes übertragbar sein.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung dazu Stellung genommen, ob für Luxusgüter eine Rücklage nach § 7g EStG a.F. gebildet werden kann.
Eine Gewerbetreibende, die keine Angestellten beschäftigte, bildete für einen Maserati MC 12 eine Ansparrücklage i.H.v. 260.000 €, löste sie jedoch mangels Anschaffung wieder auf. Gleichzeitig zur Auflösung beantragte sie eine neue Ansparabschreibung i.H.v. 307.000 € für mehrere Fahrzeuge: eine Limousine, einen Sportwagen und ein SUV. Bei einer Betriebsprüfung wurde die Ansparabschreibung für Limousine und Sportwagen nicht anerkannt, weil die Anschaffungskosten dafür als nicht angemessen angesehen wurden. Die Ansparabschreibung für das SUV wurde hingegen berücksichtigt. Das Finanzgericht und der BFH folgten dem Finanzamt.
Anwendungsbereich der unangemessenen Aufwendungen
Unangemessene Aufwendungen i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG umfassen neben der Abschreibung gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG insbesondere auch Aufwendungen für Pkw. Da § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG grundsätzlich den Abzug von Abschreibungen gem. § 7 EStG einschränkt, muss das Abzugsverbot auch beim Ansatz der erhöhten Absetzungen bzw. Sonderabschreibungen beachtet werden.
Die durch die Bildung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. eintretende Gewinnminderung fällt ebenfalls in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG. Denn für den BFH führt der Ansatz einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. zu sofort steuerminderndem Aufwand und fällt unter den Begriff der Betriebsausgaben i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG. Ermittelt der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung, ist die Bildung der Rücklage bereits nach dem Wortlaut des § 7g Abs. 6 EStG a.F. eindeutig als Betriebsausgabe zu behandeln.
Berücksichtigung als unangemessener Aufwand aufgrund des Sinns und Zwecks der Vorschriften
Diese Auslegung entspricht nach Ansicht des BFH auch dem Sinn und Zweck des § 7g EStG und des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG: Letzterer will verhindern, dass unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand bei der Einkommensteuer berücksichtigt wird. Der Steuerpflichtige soll nicht in der Lage sein, einen Teil dieses Aufwands durch eine Ermäßigung seiner Steuer auf die Allgemeinheit abzuwälzen.
Diesen Zweck gilt es auch bei der Begünstigung des § 7g Abs. 3 EStG a.F. zu beachten: Diese soll der Gesetzesbegründung zufolge zwar kleinen und mittleren Unternehmen im Wege einer Steuerstundung die Finanzierung von Investitionen erleichtern, allerdings nur, solange es sich dabei nicht um unangemessene Repräsentationsaufwendungen handelt, die grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Es bedarf keiner Erleichterung für die Finanzierung unangemessener Aufwendungen.
Berücksichtigung als unangemessener Aufwand aufgrund der systematischen Stellung
Weil § 7g EStG a.F. aufgrund der systematischen Stellung zu den Gewinnermittlungsvorschriften der §§ 4 bis 7i EStG zählt, sind deshalb bei dessen Auslegung die allgemeinen Prinzipien und Wertungszusammenhänge zu beachten, die der Besteuerung des Gewinns zugrunde liegen. Daher unterliegen auch die durch die Bildung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. bewirkten Aufwendungen den in § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG normierten Einschränkungen.
Rechtsfolge der Berücksichtigung als unangemessener Aufwand
Vor diesem Hintergrund ist die Rücklage für die voraussichtliche Anschaffung der Luxusfahrzeuge aufgrund des Abzugsverbots vollumfänglich ausgeschlossen. Zwar ist die Anschaffung eines teuren und schnellen Pkw nicht stets unangemessen, wenn die Benutzung eines repräsentativen Fahrzeugs für den Geschäftserfolg keine Bedeutung hat. Vielmehr ist die Bedeutung des Repräsentationsaufwands nur eine von mehreren Tatsachen, die im Einzelfall zu würdigen und gegeneinander abzuwägen sind.
So war für den BFH im Streitfall nicht ersichtlich, warum für den Betrieb der Gewerbetreibenden ohne weitere Mitarbeiter neben dem SUV zwei weitere Luxusfahrzeuge im Wert von zusammen 850.000 € angemessen sein sollten. In den acht Jahren des Bestehens des Betriebs sind tatsächlich keine Repräsentationsaufwendungen angefallen.
Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass Repräsentationsaufwendungen für den Geschäftserfolg besonders bedeutsam waren. Darüber hinaus hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer nach Meinung des BFH bei Einnahmen von rund 106.000 € nicht die Anschaffung dreier Pkws zum Preis von fast 1 Mio. € geplant.
Praxishinweis
Zwar hat der BFH zur Ansparrücklage nach § 7g EStG a.F. entschieden. Da aber der Sinn und Zweck des § 7g EStG n.F. unverändert dem der Vorgängervorschrift entspricht, ist diese Entscheidung auch auf den Investitionsabzugsbetrag in der aktuellen Fassung zu übertragen. Ein solcher scheidet damit für Luxusgüter grundsätzlich aus. Insoweit hat der BFH für Rechtssicherheit gesorgt.
BFH, Urt. v. 10.10.2017 - X R 33/16
Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht