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Einkommensteuer -

Kapitalertragsteuer: Holdinggesellschaft als Dauerüberzahler

Bei betrieblichen Kapitalerträgen sog. Dauerüberzahler ist nach § 44a Abs. 5 EStG kein Steuerabzug vorzunehmen. Der Nachweis erfolgt über eine Bescheinigung des Finanzamts. Nach dem BFH ist bei Holdingkapitalgesellschaften eine zwangsläufige Überzahlersituation aufgrund der „Art der Geschäfte" dauerhaft gegeben, wenn die Einnahmen nur aus (weitgehend) steuerfreien Beteiligungseinkünften bestehen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 12.12.2023 (VIII R 31/21) die Grundsätze zum Kapitalertragsteuerabzug weiter konkretisiert.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Gegenstand des Unternehmens der klagenden GmbH (G) ist neben dem Halten und Verwalten eigenen Vermögens auch die Beratung von Unternehmen (ohne Rechts- oder Steuerberatung). 

G ist Alleingesellschafterin der XY-GmbH (im Weiteren: Tochtergesellschaft). Aus der Beteiligung bezieht die G jährliche Ausschüttungen. Beratungsleistungen erbringt sie nur gegenüber ihrer Tochtergesellschaft, um ihre Gewinnausschüttungen zu steigern. 

Da sie nicht über eigenes Personal verfügt, kauft sie die Beratungsleistungen ein und stellt sie der Tochtergesellschaft weitgehend kostendeckend zur Verfügung.

Die festgesetzte Körperschaftsteuer war in der Vergangenheit stets niedriger als die anzurechnende Kapitalertragsteuer. G beantragte eine Bescheinigung zur Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug. 

Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) auf Erteilung einer Bescheinigung hatte jedoch Erfolg. Auch der BFH folgte den Ansichten des FG.

Entscheidung im Besprechungsfall

Die Kapitalertragsteuer der G war in der Vergangenheit unstreitig stets höher als die festgesetzte Körperschaftsteuer (sog. Überzahlersituation). Streitig ist allein, ob dies seine Ursache in der „Art der Geschäfte“ der G hatte und ob diese Situation auf Dauer besteht. 

Soweit die Einnahmen einer Holdingkapitalgesellschaft ausschließlich aus (weitgehend) steuerfreien Beteiligungseinkünften bestehen, ist bei ihr nach Ansicht des BFH aus Rechtsgründen zwangsläufig eine Überzahlersituation aufgrund der „Art der Geschäfte“ dauerhaft gegeben, denn die (weitgehende) Steuerfreiheit der Beteiligungserträge wird erst durch die Anrechnung der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer bewirkt, die im Rahmen der Veranlagung erstattet werden kann. 

Dabei wird die „Art der Geschäfte“ im Regelfall durch die im Rahmen des satzungsgemäßen Gegenstands tatsächlich entfaltete Tätigkeit bestimmt.

Sieht die Satzung einer solchen Holdingkapitalgesellschaft vor, dass die Gesellschaft auch eine weitere Geschäftstätigkeit entfalten darf, mit der sie die Überzahlersituation vermeiden könnte, kommt es darauf nicht an, wenn die Gesellschaft von dieser Möglichkeit tatsächlich dauerhaft keinen Gebrauch macht und nach ihrer Struktur auch nicht dazu in der Lage wäre, eine solche weitere Geschäftstätigkeit auszuüben. 

Nichts anderes gilt, wenn die Gesellschaft - wie im Besprechungsfall - von der Ermächtigung zwar Gebrauch macht, dabei aber nicht am Markt tätig wird. 

Der Dauerhaftigkeit einer solchen Situation steht schließlich im Grundsatz nicht entgegen, dass die Gesellschaft ihre Struktur ändern könnte. Auch die Satzung könnte im Rahmen des gesellschaftsrechtlich Möglichen jederzeit geändert werden.

Praxishinweis

Der BFH hat seine Grundsätze wie folgt konkretisiert: Soweit die Einnahmen einer Holdingkapitalgesellschaft ausschließlich aus weitgehend steuerfreien Beteiligungseinkünften bestehen, ist bei ihr eine zwangsläufige Überzahlersituation aufgrund der „Art der Geschäfte“ dauerhaft gegeben. Der Dauerhaftigkeit einer solchen Situation steht nicht entgegen, dass die Gesellschaft ihre Struktur ändern könnte.

BFH, Urt. v. 12.12.2023 - VIII R 31/21

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