Der BFH hat den Erstausbildungsbegriff im Rahmen des Kindergeldanspruchs präzisiert. Von einer einheitlichen Erstausbildung ist demnach nicht mehr auszugehen, wenn eine Erwerbstätigkeit die hauptsächliche Tätigkeit bildet und lediglich eine berufsbegleitende Weiterbildung vorliegt. Nicht entscheidend ist insoweit allerdings, ob sämtliche Ausbildungsmaßnahmen öffentlich-rechtlich geordnet sind.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Entscheidungen Stellung dazu genommen, wann noch eine einheitliche Erstausbildung vorliegt und diese die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes darstellt und wann lediglich eine berufliche Weiterbildung vorliegt, bei der die berufliche Tätigkeit im Vordergrund steht.
Damit bestätigt er seine Rechtsprechung, dass eine einheitliche Erstausbildung dann nicht mehr anzunehmen ist, wenn die von dem Kind aufgenommene Erwerbstätigkeit bei einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse bereits die hauptsächliche Tätigkeit bildet und sich die weiteren Ausbildungsmaßnahmen als eine Weiterbildung in dem bereits aufgenommenen Berufszweig darstellen.
Sachlage im Streitfall
Im ersten Fall beantragte eine Steuerpflichtige für ihre Tochter Weiterzahlung des Kindergeldes, nachdem diese einen berufsbegleitenden Angestelltenlehrgang zur Verwaltungsfachwirtin absolviert hatte und daneben in einem Vollzeitarbeitsverhältnis bei einer Stadtverwaltung stand. Die Familienkasse lehnte eine Weiterzahlung des Kindergeldes ab.
Das daraufhin angerufene Finanzgericht gab jedoch der Klage statt, da der Angestelltenlehrgang noch als Teil einer einheitlichen Erstausbildung anzusehen sei. Der BFH bestätigte in der Revision allerdings die Sichtweise der Familienkasse, das Kindergeld zu versagen.
In einem weiteren Fall, bei dem ein Kind nach der Ausbildung zur Bankkauffrau ein berufsbegleitendes Studium zur Bankfachwirtin aufnahm, entschied der BFH gleichermaßen. Dabei widersprach er jedoch auch der Verwaltungsauffassung, wonach eine einheitliche Erstausbildung nur dann in Betracht komme, wenn sämtliche Ausbildungsmaßnahmen öffentlich-rechtlich geordnet sind.
Wer hat Anspruch auf Kindergeld?
Grundsätzlich wird Kindergeld für ein volljähriges Kind, das noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird, gewährt. Ein Kind befindet sich so lange in der Berufsausbildung, wie es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind nur dann berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nachgeht.
Abgrenzung von Erst- und Zweitausbildung
Nach der Rechtsprechung des BFH muss es sich bei einer Erstausbildung um einen öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang handeln, der auf einen Abschluss ausgerichtet sein muss, der in Form einer Prüfung erfolgt.
Liegen mehrere Ausbildungsabschnitte vor, so können diese dann eine einheitliche Erstausbildung darstellen, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das vom Kind angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann.
Eine einheitliche Erstausbildung kann jedoch dann nicht mehr angenommen werden, wenn die von dem Kind aufgenommene Erwerbstätigkeit bei einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse bereits die hauptsächliche Tätigkeit darstellt und die weiteren Ausbildungsmaßnahmen eine auf Weiterbildung oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichtete Nebensache darstellen.
Der BFH wiedersprach dabei jedoch explizit einer Dienstanweisung der Familienkassen, wonach eine einheitliche Erstausbildung nur dann angenommen werden kann, wenn die Absichtserklärung zur Fortführung der Erstausbildung spätestens im Folgemonat nach Abschluss des vorangegangenen Ausbildungsabschnitts bei der Familienkasse vorgelegt wird.
Praxishinweis
Mit den beiden Entscheidungen präzisiert der BFH den Erstausbildungsbegriff und bildet seine bisherige Rechtsprechung zur Abgrenzung von Erst- und Zweitausbildung fort. Dabei widerspricht er gleich zweimal der Verwaltungsauffassung:
Erstens ist es nicht entscheidend für eine einheitliche Erstausbildung, dass sämtliche Ausbildungsmaßnahmen öffentlich-rechtlich geordnet sind. Zweitens darf eine Ablehnung einer Erstausbildung nicht deswegen erfolgen, weil die Absichtserklärung im Folgemonat nach Abschluss des vorangegangenen Ausbildungsabschnitts nicht bei der Familienkasse vorgelegt wird.
BFH, Urt. v. 21.03.2019- III R 17/18
BFH, Urt. v. 20.02.2019 - III R 42/18
Quelle: Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper