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Einkommensteuer -

Kosten für behindertengerechten Gartenumbau absetzbar?

Wann sind Kosten für einen Umbau des Gartens als außergewöhnliche Belastung (agB) steuerlich abziehbar? Das Finanzgericht Münster hat klargestellt, dass Aufwendungen für einen behindertengerechten Weg im Garten nicht „zwangsläufig“ sind, wenn dieser lediglich der Nutzung eines Hochbeets dient. Geltend gemachte Lohnkosten für Handwerkerleistungen wurden vom Gericht demgegenüber aber anerkannt.

Das Finanzgericht Münster (FG) hat mit Urteil vom 15.01.2020 (7 K 2740/18 E) entschieden, dass Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für den behindertengerechten Umbau des Gartens erwachsen, lediglich als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können, wenn für den Steuerpflichtigen die Nutzung des Gartens ohne den Umbau nicht möglich wäre. Dies gilt jedoch nicht für eine Nutzung des Hochbeets, da das FG dies als Hobby wertete.

Sachlage im Streitfall

Die Eheleute ließen im Streitjahr neben bereits einem bestehenden Aufgang zu ihrer Terrasse einen weiteren Gehweg erbauen. Die Steuerpflichtige, deren Schwerbehindertenausweis einen Grad der Behinderung von 70 % auswies und das Merkzeichen G und aG besaß, wollte über diesen Gehweg ein Hochbeet unmittelbar vor dem Haus erreichen, in dem sie Beeren und Kräuter anpflanzte.

Die Eheleute machten die Aufwendungen, soweit sie auf den Gehweg entfielen, als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen ab, da die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen durch ein Sachverständigengutachten nicht nachgewiesen sei. Zudem sei kein Antrag auf Kostenübernahme bei der Krankenversicherung gestellt worden.

Die Steuerpflichtigen erhoben dagegen Klage und machten geltend, dass der Garten nach der Bundesfinanzhof (BFH)-Rechtsprechung (BFH v. 20.12.2007 - III R 56/04) ein notwendiger Existenzbedarf sei, soweit dieser nicht über das Notwendige und Übliche hinausgehe. Die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen sei zudem auch für einen Laien offensichtlich.

Das FG wies die Klage der Eheleute ab, ließ jedoch die Revision im Hinblick auf das bereits bei dem BFH anhängige Verfahren (VI R 42/18) zu. Die in den Aufwendungen enthaltenen Lohnkosten wurden dagegen als Handwerkerleistungen gem. § 35a Abs. 3 EStG abgezogen.

Umbaukosten als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen stellen außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 Abs. 1 EStG dar, wenn diese dem Steuerpflichtigen automatisch entstehen und davon auszugehen ist, dass derartige Aufwendungen der Mehrheit der Steuerpflichtigen mit denselben Einkommensverhältnissen nicht erwachsen.

Zwangsläufig sind Aufwendungen gem. § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, wenn der Steuerpflichtige sich diesen nicht aus sittlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Gründen entziehen kann.

Eine Behinderung ist eine tatsächliche Zwangslage, die Mehraufwendungen für den behindertengerechten Umbau des Hauses oder der Wohnung erfordern kann. Die Erlangung eines Gegenwerts durch die Wertsteigerung des Grundstücks ist unerheblich.

Es können dabei auch Aufwendungen abzugsfähig sein, die den existentiellen Wohnbedarf des Steuerpflichtigen abdecken. Kosten, die über das Notwendige und Übliche, wie z.B. den Umbau einer Motoryacht, hinausgehen, sind dahingehend nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Soweit der Garten nicht über das Übliche hinausgeht, können Aufwendungen für einen zwangsläufigen Umbau des Gartens auch dazugehören. Das FG verneint in dieser Entscheidung jedoch die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen für die Herrichtung des Gehwegs. Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau des Gartens gehören zwar grundsätzlich zu den außergewöhnlichen Belastungen.

Da der Zugang des Gartens jedoch bereits durch den ohnehin bestehenden Aufgang möglich sei und der weitere Gehweg nur der Nutzung des Hochbeets dienen soll, seien diese Aufwendungen nicht zwangsläufig und dienten nur dazu, dass die Steuerpflichtige ihrem Hobby nachgehen kann.

Praxishinweis

Auch bei dem behindertengerechten Umbau des Gartens sollte stets geprüft werden, ob durch den Umbau der Garten besser genutzt werden kann. Auch vor dem Hintergrund des bereits beim BFH anhängigen Verfahrens (VI R 42/18) kann bei anderen durch unglückliche Umstände hervorgerufene im Garten entstandene Kosten Einspruch eingelegt werden.

Durch die Rechtsprechung des BFH (VI R 75/14) zu der gestaffelten Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung kann sich ein Ansatz der Kosten auch bei höheren Einkommen lohnen.

Wird eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung abgelehnt, sollte dennoch geprüft werden, ob die Lohnkosten nicht stattdessen im Rahmen der Höchstbeträge als Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG abgezogen werden können.

FG Münster, Urt. v. 15.01.2020 - 7 K 2740/18 E

Quelle: Christian Kappelmann, Steuerberater, Diplom-Finanzwirt (FH)